DS/2133/III

Mündliche Anfrage

1. Wie beurteilt das Bezirksamt den Umstand, dass immer mehr Autofahrer mit ihren Wagen abgesenkte Bordsteine zuparken und damit Menschen mit Kinderwagen, mit Gehhilfen oder auch RollstuhlfahrerInnen die Möglichkeit zum unkomplizierten Überqueren der Straße versperren; oder dass manche Autofahrer auf Parkplatzsuche sogar auf den Bürgersteigen entlang fahren und damit Leib und Leben der schwächsten VerkehrsteilnehmerInnen, nämlich der Fußgänger – und hier insbesondere der Kinder und Gehbehinderten – gefährden?

2. Was wird das Bezirksamt unternehmen kurzfristig, mittelfristig und langfristig, um die Straßenverkehrsordnung auch auf Bürgersteigen und an abgesenkten Bordsteinkanten wieder in Kraft zu setzen und damit die Sicherheit von FußgängerInnen auf Bürgersteigen sowie ein unkompliziertes Überqueren der Straße auch für Menschen mit Kinderwagen, Gehhilfen oder in Rollstühlen wieder herzustellen?

Ich stimme Ihnen zu, dass Verkehrsteilnehmer die Straßenverkehrsordnung dahingehend missachten, dass sie u.a. Gehwege befahren und in Bereichen parken, in denen dies verboten ist. Aber nicht jeder als Falschparker wahrgenommene Fall verstößt jedoch tatsächlich gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Zur Rechtslage ist folgendes festzustellen: Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet zwischen Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) sowie abgesenkten Bordsteinen (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO). Die Grundstücksein- und –ausfahrt stellt den Übergang von einem privaten Grundstück auf öffentlichem Verkehrsgrund dar.

Das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist durch § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht verboten für den Berechtigten, z.B. den Grundstückseigentümer, -mieter oder – pächter, und andere, denen der Berechtigte das Parken gestattet hat. Da das Ordnungsamt bei den Kontrollen nicht erkennen kann, ob es sich um einen Berechtigten handelt, der vor einer Grundstücksein- und ausfahrt parkt, wird es in diesen Fällen nur dann tätig, wenn der Eigentümer oder sonstige Berechtigte durch einen „Falschparker“ tatsächlich behindert wird und dies dem Ordnungsamt mitteilt. Insofern werden Fahrzeuge, die vor entsprechenden Ein- und Ausfahrten parken, nicht pauschal zur Anzeige gebracht.

Ein Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen soll vor allem Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern die Querung der Fahrbahn ermöglichen. In solchen Fällen werden verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge auch zur Anzeige gebracht, wenn Sie vom Ordnungsamt „erwischt“ werden. Das Befahren von Gehwegen ist verboten. Da den Ordnungsämtern auch die Ahndung von Verstößen im Fließverkehr auf Gehwegen übertragen ist, werden entsprechende Verstöße zur Anzeige gebracht, wenn das Ordnungsamt vor Ort ist.

Vom Ordnungsamt wird derzeit geprüft, wie eine „Sozialraumorientierung“ praktisch erfüllt werden kann, u.a. um Kenntnisse entsprechender Orte in die Kontrolldichte einzubeziehen.

3. Welche Absprachen bezüglich einer Zusammenarbeit hinsichtlich oben genannter Missstände wird das Bezirksamt mit der Polizei für die Zeit nach 22 Uhr treffen?

Die Zusammenarbeit mit der Polizei, insbesondere der Wechsel der Zuständigkeit zur Nachtzeit, ist Praxis. Das Bezirksamt gibt auch in einigen Fällen Hinweise und bittet dann die Polizei, dort auch nach 22:00 Uhr tätig zu werden. Die Polizei setzt bei ihrer Arbeit jedoch auch eigene Prioritäten. Da auch die Polizei an die angeführten Voraussetzungen für das Vorliegen von Verstößen gebunden ist, unterscheidet sich ihre Praxis der Beurteilung und Ahndung festgestellter Verstöße diesbezüglich nicht von der des Ordnungsamtes.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Peter Beckers

Fragestellerin: Kristine Jaath

Bündnis 90/ Die Grünen

Friedrichshain-Kreuzberg, den 23.02.11