Initiatoren: Claudia Schulte/Magnus Heise, Bündnis 90/Die Grünen
Antwort von Bezirksstadtrat Mildner-Spindler
Ich frage das Bezirksamt:
1. Wie viele Haushalte haben in Friedrichshain-Kreuzberg einen Anspruch auf Zahlung des Kinderfreizeitbonus bzw. wie viele Kinder werden hiervon begünstigt?
2. Welche rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründe bestehen dafür, dass ausweislich der Pressemitteilung Nr. 195/2021 Familien im Bezug von Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz den Bonus automatisch ausbezahlt bekommen, während Familien, die Sozialhilfe oder nur Wohngeld ohne Kinderzuschlag beziehen eigenständig einen Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen müssen?
3. Was werden das Bezirksamt und das JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg über die genannte Pressemitteilung hinaus unternehmen, um die nicht automatisch begünstigten, anspruchsberechtigten Gruppen über ihren bestehenden Anspruch, die Antragspflicht und Form der Antragstellung zu informieren?
Beantwortung: BezStR Herr Mildner-Spindler:
Bevor ich die Fragen beantworte, will ich auf die unterstellte These kommen, dass die Durchführung oder Organisation des Kinderfreizeitbonus‘ eine Zwei-Klassen-Gesellschaft im Leistungsbezug sei. Ich glaube, wenn wir nach einer Klassentrennung in dieser Gesellschaft schauen, dann müssen wir andere Unterscheidungen finden, als die Organisation einer Leistung für Anspruchsberechtigte, weil die Leistung ist für alle die gleiche. Da kann man jetzt trefflich noch darüber streiten, ob der Bund mit einem Kinderfreizeitbonus von 100 EUR pro Kind für den Ausgleich von Nachteilen während der Coronapandemie richtig tief in die Tasche gegriffen hat oder eher ein Taschengeld verteilt hat. Aber okay, das ist Bundespolitik.
So, zu Ihren Fragen:
zu Frage 1: Eine Gesamtzahl, wie von Ihnen nachgefragt, ist nicht zu benennen, da – wie gesagt – in den unterschiedlichen Leistungsbereichen unterschiedlich erfasst und ausgewiesen wird. Ich will das mal folgendermaßen darstellen: Das Amt für Soziales hat 90 Personen identifiziert, die anspruchsberechtigt sind. Für Leistungsempfangende nach dem AsylbLG gibt es eine solche statistische Erfassung nicht, aber Sie werden gleich hören, wie alle zu ihren Leistungen kommen.
zu Frage 2 und 3: Auch im Jobcenter gibt es keine statistische Erfassung. Im Berichtsmonat April 2021, die Daten veröffentlicht jetzt im August, gab es im Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg Berlin12.407 minderjährige Leistungsberechtigte. Bisher sind durch das Jobcenter 858.900 EUR als Kinderfreizeitbonus ausgezahlt worden. Für Wohngeldempfänger*innen ist eine Auswertung auf Bezirksebene nicht möglich, aber auch dort hat man sich gekümmert. Zweitens: Der Kinderfreizeitbonus wurde im Rahmen des Aktionsprogramms der Bundesregierung auch vor allem nach Corona für Kinder und Jugendliche als weitere finanzielle Hilfe für bedürftige Familien beschlossen. Es handelt sich also um eine finanzielle Leistung des Bundes. Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus‘ sind verschiedene Stellen zuständig, je nachdem, welche Leistungen eine Familie woher bezieht. Alles nachzulesen im Internet. Das können ja inzwischen alle googeln und sich schlau machen.
Familien, die für ihre Kinder weder Kinderzuschlag noch Wohngeld oder Sozialhilfe beziehen, haben Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus, wenn sie im August 2021 eine der folgenden Leistungen erhalten: Grundsicherung nach SGB II, Leistungen nach AsylbLG oder Leistungen im Rahmen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderfreizeitbonus wird automatisch ausgezahlt, jedoch nicht von der Familienkasse, sondern jeweils von den zuständigen Stellen. Familien, die Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe nach SGB XII beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus nach § 6d Bundeskindergeldgesetz direkt von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Familien, die der Familienkasse also bereits als Kinderzuschlag-Beziehende bekannt sind, erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch in Form einer Einmalzahlung am 23. August, müssen ihn also heute schon erhalten haben. Dies gilt auch für Familien, die gleichzeitig Kinderzuschlag und Wohngeld bzw. gleichzeitig Kinderzuschlag und Grundsicherung nach SGB II erhalten. Familien, die ausschließlich Wohngeld oder Hilfen zum Lebensunterhalt erhalten und nicht gleichzeitig Kinderzuschlag beziehen, sind der Familienkasse nicht bekannt und können demzufolge nicht automatisch die Leistung erhalten, sondern müssen einen Antrag, einen formlosen Antrag auf den Kinderfreizeitbonus stellen. Das war für uns im Bezirk und ich denke, das betrifft viele andere Kommunen ganz genau, eine Herausforderung, wie erreichen wir die Leistungs- oder Bezugsberechtigten, die nicht automatisch bedient werden, sondern die einen Antrag stellen müssen.
Für Wohngeldempfangende wurden die in Frage kommenden Haushalte seitens der zuständigen Senatsverwaltung mittels eines Aktionsbriefes über den Kinderfreizeitbonus informiert. Gleichzeitig wurden die Antragsformulare übersandt. Damit sollte jede/r in Frage kommende Wohngeldempfangende die Möglichkeit des Antrags kennen. Das Amt für Soziales hat alle betroffenen Personen von den für sie zuständigen Sachbearbeitungen mit einem Informationsschreiben auf die Möglichkeit der Antragstellung bei der Familienkasse aufmerksam gemacht. Das Jobcenter hat, obwohl hier kein gesonderter Antrag notwendig ist, hat das Jobcenter zusätzlich auf seiner Webseite über einen Artikel informiert, ob das gelesen wird, kann zumindest mit einem Fragezeichen versehen werden, aber es war dem Jobcenter wichtig, dass Familie auch erfahren, wofür es den Kinderfreizeitbonus gibt. Ja, soviel zu Ihren Fragen.
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