Drs. Nr.: DS/0288/III
Mündliche Anfrage von Bettina Schilling, B’90/Die Grünen und die Antworten von Bezirksstadtrat Mildner-Spindler:
1. Welche Arten von Weiterbildungsmaßnahmen gibt es, wie sind sie aufgebaut, und welchen zeitlichen Umfang haben sie jeweils?
Die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist in den §§ 77-88 SGB III geregelt. (Anwendbarkeit für JC über §16 Abs.1 SGBII)
Grundsätzlich wird zwischen Fortbildung („Aufqualifizierung“) und Umschulung unterschieden. Ziel einer Fortbildung ist es, aktuelles berufsspezifisches Wissen zu vermitteln, um eine Konkurrenzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder herzustellen. Diese Maßnahmen sind häufig modular aufgebaut. Die Dauer ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Bildungsziel erforderlichen Umfang beschränkt (in der Regel ein bis sechs Monate).
Umschulungen haben einen anerkannten Berufsabschluss zum Ziel (IHK-Prüfung). Sie dauern in der Regel 2 Jahre. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem anerkannten Abschluss führt ist angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Für bestimmte Berufe sind seitens des Gesetzgebers Ausbildungszeiträume von 3 Jahren vorgeschrieben z.B. Altenpfleger.
Hier ist seitens der Arbeitsagentur bzw. des JobCenters die Förderung nur möglich, wenn das 3.Jahr der praktischen Ausbildung anderweitig finanziert wird.
2. Nach welchen Kriterien wird entschieden, welcher Träger den Zuschlag Für eine Weiterbildungsmaßnahme erhält?
Die Anforderung an den Träger der Maßnahme ist im §84 SGBIII geregelt. Die Zulassung von Weiterbildungsträgern und -maßnahmen erfolgt durch unabhängige, zertifizierte und fachkundige Stellen gemäß der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV). Wurde einer Kundin / einem Kunden ein Bildungsgutschein mit entsprechenden Maßnahmeinhalten ausgehändigt, kann sie / er sich an einen von einer fachkundigen Stelle zugelassenen Bildungsträger seiner Wahl wenden, um diesen Bildungsgutschein einzulösen, wenn dieser eine entsprechende anerkannte Maßnahme anbietet. Einzelfallentscheidungen über notwendige Bildungsmaßnahmen (ohne Zertifizierung) sind in der Arbeitsagentur möglich.
3. Wie stark wird das Interesse der Arbeitssuchenden bei der Zuweisung von Weiterbildungsmaßnahmen berücksichtigt, und welche konkreten Einspruchsmöglichkeiten haben sie, wenn eine zugewiesene Maßnahme ihren beruflichen Neigungen widerspricht bzw. wenn ihnen Maßnahmen, die sie für ihre berufliche Eingliederung für sinnvoll und Erfolg versprechend erachten, ohne ersichtliche Gründe versagt werden?
In Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt keine Zuweisung. In einem Beratungsgespräch mit der Kundin / dem Kunden wird der ggf. vorhandene Weiterbildungsbedarf erhoben. Hier wird die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung geprüft, sowie das Vorliegen der Voraussetzungen zur Förderung bescheinigt. Es werden Maßnahmeinhalte und die maximale Dauer der Maßnahme festgelegt.
Diese Erhebung erfolgt im gemeinsamen Gespräch unter Berücksichtigung der persönlichen Voraussetzungen, des bisherigen beruflichen Werdeganges und der Lage auf dem Arbeitsmarkt. In diesem Gespräch kann der Kunde auch seine persönlichen Interessen und Neigungen äußern, die entsprechend der Möglichkeiten abgewogen werden. Im Ergebnis wird der Kundin / dem Kunden ein Bildungsgutschein ausgehändigt, den sie / er innerhalb von bis zu 3 Monaten einlösen kann. Sollte eine Kundin / ein Kunde eine Maßnahme wünschen, die aufgrund bestimmter Kriterien wie z.B. ihrer / seiner persönlichen Voraussetzungen (Bildungsabschluss, Berufspraxis etc.) oder der Lage auf dem Arbeitsmarkt abgelehnt werden muss, wird ein rechtsmittelfähiger Bescheid erstellt, so dass im Rahmen der gesetzlichen Fristen ein Widerspruch möglich ist.
4. Wie viel Prozent der Kunden des JobCenters, die derzeit an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, haben seit dem 01.01.2005 mindestens zwei Weiterbildungsmaßnahmen absolviert?
Eine zahlenmäßige Untersetzung ist hier nicht möglich. Da aber grundsätzlich durch das Beratungsgespräch die für die Kundin / den Kunden zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlichste und am besten geeignete Leistung zur Eingliederung erarbeitet wird, sollte diese kurz- bzw. mittelfristig zum Erfolg führen, so dass eine weitere Förderung eher der Einzelfall ist.