DS/1124/IV Mündliche Anfrage

Ich frage das Bezirksamt:

1. Bei wie vielen Personen aus dem Bezirk verweigert die Berliner Ausländerbehörde gegenwärtig die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und kündigt im Falle der Nichtausreise eine Abschiebung an?

2. Gibt es Hinweise, dass infolge der anhaltend schlechten Arbeitsmarktsituation in Berlin die Ausländerbehörde vermehrt Menschen, die keinen Arbeitsplatz finden und deren Aufenthaltserlaubnis ausläuft, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnt und eine Abschiebung androht?

3. Ist es zulässig, dass die Ausländerbehörde selbst dann eine Abschiebung androht, wenn in einem solchen Fall eine Jahrzehnte lang bestehende eheliche Gemeinschaft, aus der mehrere in Berlin geborene Kinder hervorgegangen sind, auseinander gerissen wird und der betr. Person empfohlen wird, den Kontakt mit ihrer in Berlin lebenden Familie durch Briefe, Telefonate oder Besuchsreisen aufrecht zu erhalten?

Nachfrage:

1. Ist es überhaupt möglich, dass die Ausländerbehörde die Ablehnung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und ggf. die Abschiebung damit begründet, eine Person, die ALG II bezieht, habe zu keiner Zeit Bemühungen zur Arbeitsplatzsuche erkennen lassen, wo doch der Bezug von Leistungen nach SGB II den detaillierten Nachweis der Bemühungen um einen Arbeitsplatz voraussetzt?

Beantwortung: Frau Herrmann

zu Frage 1 – 3: Ja, sehr geehrter Dr. Lenk, Frage 1, 2, 3 bei der Ausländerbehörde nachgefragt. Keine Antwort bekommen. Aber wir haben eine eigene Bewertung.
Aus Sicht des Bezirksamtes stellt sich die Situation wie folgt dar: Die Verlängerung der nach § 30 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug kann auch ohne Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgen.

Die Verfahrensweise der Ausländerbehörde sagen zu § 30 (3) Folgendes, ich gebe das dann so ans Protokoll, also sind jetzt wieder mal Zahlen: Wenn die Voraussetzung der Lebensunterhaltsicherung und des Wohnraumerfordernisses, von den Voraussetzungen der Lebensunterhaltsicherung und des Wohnraumerfordernisses kann insbesondere in
den Fällen, in denen leibliche, ledige und minderjährige Kinder als Haushaltsangehörige mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, im Rahmen des eröffneten Ermessen zugunsten des betroffenen Elternteils abgesehen werden.

Im Übrigen wird einzelfallbezogen entschieden. Dabei sind folgende persönliche Belange des Betroffenen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen: Die Aufenthaltsdauer, soziale und wirtschaftliche Integration wie Schulbesuch, Ausbildung, Sprachkenntnisse, Erwerbstätigkeit bzw. Kindererziehungszeiten und weitere besondere soziale Bindung, die familiäre Bindungen und Folgen der Versagung für Familienangehörigen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, etwa die Dauer einer Ehe und Intensität der familiären Bindung.

zu Nachfrage 1:

Hat das Jobcenter uns zugearbeitet und betrachtet solche Fälle wie folgt: Mit jeder Leistungsbezieherin und jedem Leistungsbezieher wird individuell eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, die auch eventuelle Einschränkungen bei den Arbeitsbemühungen, gesundheitliche Einschränkung, Qualifizierungsmaßnahmen etc. berücksichtigt. Keinerlei Arbeitsbemühungen haben eine Leistungseinschränkung bzw. Leistungseinstellung zur Folge, also von daher kann es nicht sein.

Friedrichshain-Kreuzberg, den 26.03.2014
Bündnis 90/Die Grünen
Fragesteller: Dr. Wolfgang Lenk

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