SA/352/IV Schriftliche Anfrage

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Wie ist der aktuelle Bearbeitungsstand des Bebauungsplans V-52 für die Grundstücke
Andreasstraße 69, 70-73, Lange Straße 14-27 und Krautstraße 31-34?

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 15.11. –
15.12.2010 durchgeführt.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 10.05. – 11.06.2011 durchgeführt.

2. Verfolgt das Bezirksamt die in den bisherigen Entwürfen zum Bebauungsplan V-52
genannten Planungsziele weiter?

Das Verfahren ruht derzeit. Die Planungsziele sollen grundsätzlich aufrechterhalten werden. Unter Anderem wird es zur Bewältigung der Lärmproblematik und zum Schutz der geplanten Wohnnutzung erforderlich sein, eine Modifikation des städtebaulichen Konzeptes vorzunehmen.

3. Falls ja: wann ist mit einer Festsetzung des Bebauungsplans zu rechnen? Falls nein: was sind die Gründe dafür und was zukünftige Planungsziele?

Der Zeitpunkt für die Festsetzung des Bebauungsplanes ist nicht planbar. Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn ein Anlass dafür gegeben ist. Die Planungsziele, Mischgebiet mit ausgewogenem Wohn- und Gewerbeanteil soll aufrechterhalten werden.

4. Welches Planungsrecht gilt für die Andreasstraße 71-73 und welche Art der Nutzung
ist demnach derzeit möglich?

Für die Andreasstraße 71- 73 gilt derzeit § 34 Absatz 1 BauGB. Danach sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Sie können auch zulässig sein, wenn von ihnen keine bodenrechtlichen Spannungen ausgehen und das Rücksichtnahmegebot gewahrt bleibt.

5. Wie würde sich die planungsrechtliche Situation hinsichtlich der Art der Nutzung für
die Andreasstraße 71-73 bei Festsetzung des Bebauungsplans V-52 ändern?

Im Bebauungsplanverfahren sind die bereits erteilten Baugenehmigungen zu berücksichtigen, ggf. könnten Entschädigungsansprüche hervorgerufen werden. Sofern das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verbleibt, würde hier § 30 BauGB anzuwenden sein.

6. Wurden in den letzten zwei Jahren Baumaßnahmen (Bauanträge, Bauvoranfragen,
Bauvorbescheide) für die Andreasstraße 71-73 beantragt und wie wurden diese beschieden bzw. beantwortet?

– Bauantrag zum „Umbau Verwaltungs- und Fabrikgebäude zum Wohngebäude mit 92 Nutzungseinheiten/Einbau von 4 Aufzügen“ die Baugenehmigung wurde im November 2013 erteilt.

– Antrag auf Vorbescheid „Umbau zum Hochschulgebäude“ mit der Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit ist positiv im Juli 2014 beantwortet worden.

7. Sieht das Bezirksamt rechtlich die Möglichkeit, das geltende Zweckentfremdungsverbotauf die Liegenschaft Andreasstraße 71-73 anzuwenden? Falls nein: warum nicht? Falls ja: was wird das Bezirksamt gegen die Zweckentfremdung durch Leerstand unternehmen?

Es handelt sich bei der Liegenschaft Andreasstraße 71-73 um ein leerstehendes Gewerbegebäude. Die Zweckentfremdungsverbotsverordnung ist nur für Wohngebäude/ Wohnungen mit Leerstand oder ungenehmigter Umnutzung anwendbar.

Mit freundlichen Grüßen
Hans Panhoff
Bezirksstadtrat

Friedrichshain-Kreuzberg, den 28.06.2016
Bündnis 90/Die Grünen
Fragesteller: Julian Schwarze

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