DS/2214/III
Mündliche Anfrage
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass hier geborene deutsche BürgerInnen mit deutschen Eltern türkeistämmiger Herkunft im Falle der Eheschließung einen Auszug aus dem Geburtsregister der Türkei einreichen müssen, obwohl sie dort gar nicht gelistet sind?
2. Wenn ja, warum wird in dieser Sache im Umgang mit deutschen StaatsbürgerInnen mit zweierlei Maß gemessen und nicht auf das hier gängige, vorhandene Familienbuch zurückgegriffen?
Nein, das ist dem Bezirksamt nicht bekannt. Zum Nachweis des Personenstandes und der Identität haben die Eheschließenden bei Beurkundung der Geburt in Deutschland nur die deutsche Personenstandsurkunde, das heißt eine beglaubigte Abschrift aus dem in Deutschland erstellten Geburtenbuch vorzulegen. Eine ausländische Geburtsurkunde wird nicht gefordert.
Anders verhält es sich, wenn der oder die Betroffenen zwar hier geboren ist, aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Auch hier muss zum Nachweis des Personenstandes die deutsche Urkunde vorgelegt werden. Darüber hinaus muss dann zum Nachweis der Ehefähigkeit ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine Ledigkeitsbescheinigung eingereicht werden, die immer von den Heimatbehörden oder Konsulaten des jeweiligen Staates ausgestellt wird. Die deutschen Behörden haben darauf keinen Einfluss.
3. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass junge Männer in diesem Fall laut türkischem Konsulat erstmalig die türkische Staatsbürgerschaft annehmen müssten, um überhaupt einen Auszug aus dem dortigen Geburtsregister erhalten zu können, dafür die deutsche Staatsbürgerschaft abgeben müssten und demzufolge zum türkischen Militärdienst verpflichtet wären?
Nein, das ist dem Bezirksamt nicht bekannt.
Nachfragen:
1. Gibt es in anderen Bundesländern positive Beispiele, wie mit dem Antrag auf Eheschließung für die Betroffenen weniger belastend umgegangen wird?
Diese Nachfrage ist mit der Erläuterung in der Frage 1 beantwortet worden.
2. Welche Abhilfemöglichkeiten gibt es für deutsche StaatsbürgerInnen, die als politisch verfolgte Flüchtlinge immigrierten, erfolgreich einen Antrag auf Eheschließung zu stellen, wenn sie z.B. aus ihrem Ursprungsland keine Geburtsurkunde erhalten werden, weil die politischen Zustände dies dort unmöglich machen?
Ist die Vorlage der Geburtsurkunde aus nachweisbaren Gründen nicht möglich, kann der Standesbeamte eine Versicherung an Eides statt aufnehmen. Diese Möglichkeit beschränkt sich nur auf Angaben, die nach dem Personenstandsgesetz urkundliche zu belegen sind, so auch zur Geburt. Die Versicherung an Eides statt unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Standesamt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Beckers
Bündnis 90/Die Grünen
Friedrichshain-Kreuzberg, den 20.04.2011
Fragestellerin: Taina Gärtner