Mündliche Anfrage
Initiator*in: B’90/Die Grünen, Pascal Striebel
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Unter welchen Voraussetzungen dürfen falsch parkende Kfz umgesetzt werden?
Das Verfahren zum Umsetzung ist in der Geschäftsanweisung der Polizei Nr. 15/2014 zum Umsetzen von Fahrzeugen geregelt. Aufgrund der parallelen Zuständigkeit von Polizei und Ordnungsamt ist diese Geschäftsanweisung auch für die Ordnungsämter bindend. Die Umsetzung eines Fahrzeuges erfolgt immer zur Gefahrenabwehr. In der Praxis wird ein Fahrzeug immer dann umgesetzt, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht (z. B. Missachtung von Verkehrszeichen, Verstoß gegen sonstige Verkehrsvorschriften, im öffentlichen Verkehrsraum gegen Wegrollen ungenügend gesicherte Fahrzeuge). In diesen Fällen erfolgt das Umsetzen eines Fahrzeuges ganz überwiegend gegen den Willen der verantwortlichen Person, so dass es sich hierbei in der Regel um eine Maßnahme des Verwaltungszwanges handelt.
2. Nach welchen Regeln entscheiden die Mitarbeiter*innen des Ordnungsamts, ob umgesetzt wird oder nur ein i.d.R. ungeeignetes „Knöllchen“ geschrieben wird?
Jede Umsetzung stellt eine Einzelfallprüfung dar. Es gilt das Opportunitätsprinzip, das besagt, dass es im Ermessen der eingesetzten Kraft liegt, ob ein Kfz abgeschleppt werden soll.
3. Vertritt das Bezirksamt die für Falschparker*innen freundliche Auffassung, dass wegen der Verhältnismäßigkeit zunächst versucht werden muss, die Halter*in zu ermitteln, damit sie ggf. kontaktiert und zum Wegfahren aufgefordert werden kann?
Das Ordnungsamt orientiert sich beim Einschreiten an den rechtlichen Vorschriften. § 9 VwVG regelt die Zwangsmittel. Absatz 2 besagt, dass das Zwangsmittel in einem angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. § 10 regelt dann die Ersatzvornahme. Hier heißt es: Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung) nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (GdV)
(1) Der mit dem Umsetzen verbundene kurzfristige Eingriff in das Besitzrecht der für das Fahrzeug verantwortlichen Person muss durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigt sein. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine nicht unerhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bereits eingetreten ist oder die Gefahr ihres Eintritts droht. Die einschreitende Polizeidienstkraft entscheidet in jedem Einzelfall eigenverantwortlich, welche gefahrenabwehrende Maßnahme zu treffen ist.
(2) Vor dem Umsetzen eines Fahrzeugs ist zu prüfen, ob – nicht eine andere, weniger belastende, aber auch geeignete Maßnahme für die Abwehr der konkreten Gefahr in Betracht kommt und – die mit dem Umsetzen verbundenen Nachteile für die/den Betroffene(n) nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg (Beseitigung der konkreten Gefahr) stehen.
(3) Sämtliche Umstände und zuvor getroffene Tätigkeiten, welche die Auswahl der letztlich vollzogenen polizeilichen Maßnahmen beeinflusst haben, sind zu dokumentieren.
Nachfragen:
1. Wie begründet das Bezirksamt diese Auffassung?
Es gilt das Übermaßverbot – mildere Mittel -. Unverhältnismäßig ist es ein Fahrzeug umzusetzen, wenn der Fahrer ohne große Nachforschungen in unmittelbarer Nähe erreichbar ist. Daher ist vor einer Umsetzanordnung grundsätzlich eine Halternachfrage durchzuführen, deren Ziel es ist, eine verantwortliche Person kurzfristig zum sofortigen Wegfahren des Fahrzeuges auffordern zu können.
2. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einmal ein gut lesbarer Zettel mit der Telefonnummer der Fahrer*in/Halter*in vor dem Abschleppwagen schützt?
Nur ein Zettel mit einer Telefonnummer ist nicht ausreichend, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die Gefahr bei Anruf oder Aufsuchen tatsächlich zeitnah beseitigt werden könnte. Daher muss ein derartiger Hinweis nicht beachtet werden. Vor einer Fahrzeugumsetzung ist zu überprüfen, ob ggf. im Fahrzeug ein schriftlicher Hinweis auf eine verantwortliche Person sichtbar hinterlassen worden ist. Eine erkannte Nachricht ist ausschließlich dann beachtenswert, wenn aus ihrem Inhalt wegen der konkretisierenden Hinweise eindeutig zu schließen ist, dass die Gefahr bei Anruf oder Aufsuchen tatsächlich zeitnah beseitigt werden könnte. Ohne individualisierende Angaben oder gar vorgefertigt als Ausdruck oder Aufkleber muss der ausgelegte Hinweis nicht beachtet werden. Ein solcher Hinweis sollte deshalb wenigstens neben einer Telefonnummer auch den genauen Aufenthaltsort des Verantwortlichen erkennen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Andy Hehmke
Bezirksstadtrat für Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport
Friedrichshain-Kreuzberg, den 28.11.2018
Bündnis 90/Die Grünen
Fragesteller: Pascal Striebel