DS/1299/IV Mündliche Anfrage

 

Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:

1. Wie bewertet das Bezirksamt den Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt zum Freudenberg-Areal?

Der Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom
08.07.2014 gibt dem Vorhabenträger einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung,
soweit darin verbindlich die Zulässigkeit des beantragen Vorhabens festgestellt wird.
Ein Bebauungsplanverfahren für das geplante Bauvorhaben der Bauwert hat sich mit Ausnahme der gewünschten Durchwegung insoweit erledigt, als sich ein geltender Vorbescheid gegen neues Planungsrecht durchsetzt.

Maßnahmen zur Sicherung eines Aufstellungsbeschlusses, d. h. eine Veränderungssperre oder eine Zurückstellung können ein Bauvorhaben nicht verhindern, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit dieses Bauvorhabens in einem geltenden Vorbescheid festgestellt wurde. Gemäß § 14 Abs. 3 BauGB gilt eine Veränderungssperre nicht für Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten einer Veränderungssperre durch einen Vorbescheid baurechtlich genehmigt worden sind. Die Zurückstellung eines Bauantrags gem. § 15 BauGB ist ebenfalls nicht möglich.

2. Welche Erfolge, die seitens des Bezirks in den letzten Jahren verhandelt wurden,
sind durch den Bescheid nun gesichert?

Der Widerspruchsbescheid nimmt ausschließlich zu den baurechtlichen Fragen Stellung,
die darin abgefragt wurden. Verhandlungsergebnisse werden darin nicht gesichert. Dies ist
rechtlich auch gar nicht möglich. Leistungen des Bauherrn müssten in einem  städtebaulichen Vertrag vereinbart werden. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 BauGB ist ein städtebaulicher Vertrag jedoch unzulässig, wenn der Bauherr einen Anspruch auf das Vorhaben hat.

Dieser Anspruch des Bauherrn aus § 34 BauGB wurde im Vorbescheid in Form des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt festgestellt. Ein städtebaulicher Vertrag kommt deshalb nicht in Betracht.

3. Ist seitens des Senats oder des Bezirks eine weitere Bürgerbeteiligung geplant?

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist der Bauherr gem. § 25 VwVfG verpflichtet, die betroffenen Bürger zu informieren und eine Bürgerveranstaltung durchzuführen.

Nachfragen:

1. Wie verhält sich das anstehende Bürgerbegehren zum Widerspruchsbescheid?

Kommt aufgrund des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid zustande, der mit der erforderlichen Mehrheit der Wahlberechtigten angenommen wird, hat dieser Bürgerentscheid die Bindungswirkung eines Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung an das Bezirksamt gemäß § 12 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 1 und Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes.

Dieser Bürgerentscheid hätte demnach die Wirkung, dass das Bezirksamt ersucht wird, ein Verfahren für einen Bebauungsplan entsprechend dem Bürgerbegehren einzuleiten.
Da sich ein geltender Vorbescheid jedoch gegen neues Planungsrecht durchsetzt, hätte
sich ein Bebauungsplanverfahren erledigt. Maßnahmen zur Sicherung eines Aufstellungsbeschlusses, d. h. eine Veränderungssperre oder eine Zurückstellung können ein Bauvorhaben nicht verhindern, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit dieses Bauvorhabens in einem geltenden Vorbescheid festgestellt wurde.

Mit freundlichen Grüßen
Hans Panhoff

Friedrichshain-Kreuzberg, den 27.09.2014
Bündnis 90/Die Grünen
Fragestellerin: Paula Riester

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