DS/1924/III

Mündliche Anfrage

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Es wird davon ausgegangen, dass unter Glücksspielstätten die erlaubnispflichtigen Spielhallen gemeint sind.

1. Wie viele gewerbliche Glücksspielstätten gibt es in jeder Bezirksregion und wie verhält sich deren Gesamtzahl zu der Anzahl in anderen Bezirken?

Zur Zeit bestehen für den Bereich Friedrichshain 8 Spielhallenerlaubnisse und für den Bereich Kreuzberg 52, so dass aktuell im Gesamtbezirk 60 gewerberechtlich erlaubte Spielhallen existieren. Nach unseren Informationen gibt es in Berlin insgesamt zur Zeit ungefähr 390 Spielhallen.

2. Welche konkreten Probleme treten im Bezirk im Zusammenhang mit Glücksspielstätten auf und wie geht das Bezirksamt damit um?

Neben der Steigerung der Fallzahlen und der hierdurch verursachten sogenannten Trading- Down-Effekte, d.h. der negativen Veränderung des jeweiligen Gebietscharakters, ganz abgesehen von der mit diesen Anlagen verbundenen Ausnutzung von Suchtpotentialen, ist auf die aktuelle Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nicht mehr, wie bisher, ggf. erforderliche Baugenehmigungen neben gewerberechtlichen Erlaubnissen separat beantragt und erteilt werden, sondern nurmehr eine gewerberechtliche Erlaubnis erforderlich ist, welche die bau- und planungsrechtlichen Aspekte mit berücksichtigen soll.

Dabei treten etliche verfahrensrechtliche Probleme auf, die in Berlin möglichst einheitlich gelöst werden müssen. Dazu zählen Informationen an die Betreiber bzw. Antragsteller, die Beteiligung mehrerer Stellen im Verfahren und die damit verbundenen verlängerten Verfahrenslaufzeiten, schließlich die Frage der Gebühren, zumal Baugenehmigungsgebühren nicht mehr erhoben werden dürfen.

Eine Änderung der Bauordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum bisherigen Doppelverfahren ist in Planung. Ein Zeitpunkt dafür ist jedoch derzeit nicht absehbar.

3. Welche Möglichkeiten und Grundlagen bestehen für den Bezirk solche Gewerbe zu schließen?

Aus gewerberechtlicher Sicht bestehen nur geringe Möglichkeiten einer Schließung bestehender Spielhallen. Grundlage sind die Gewerbeordnung und die Spielverordnung.

Der Widerruf einer Spielhallenerlaubnis ist nur möglich, wenn die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers nicht gegeben ist, d.h. wenn z.B. Steuerrückstände vorliegen oder der Betreiber wegen der Begehung von Wirtschaftsstraftaten verurteilt wurde.

Das Planungsrecht ermöglicht es, bei einer störenden Häufung von Spielhallen die Genehmigung zu versagen. Hiervon wird bereits Gebrauch gemacht, wenn eine störende Häufung in unmittelbarer Sichtnähe zu erwarten ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn bereits zwei Hallen vorhanden sind.

Das Ordnungsamt wird das Vorliegen solcher Versagungsgründe in seinem Bescheid aufnehmen. Bei negativer Stellungnahme durch das Bauamt bzw. Stadtplanungsamt ergeht eine gewerberechtliche Versagung.

Nachfragen:

4. Sind weitere Glücksspielstätten im Bezirk geplant, wenn ja wo?

Im Ordnungsamt, Bereich Gewerbe, gehen wöchentlich mehrere neue Anträge auf Erlaubniserteilung für Spielhallen ein. Etliche Gewerbetreibende geben dabei an, dass sie eine Verschärfung der Zulassungsvoraussetzungen in der Zukunft befürchten.

Die Anträge werden von Gewerbetreibenden gestellt und sind vom Ordnungsamt weder vorhersehbar noch planbar. U.a. ist für das Entertainment-Konzept „Jeton“ ein Antrag beim Ordnungsamt eingegangen. Bei der Bauaufsicht soll unabhängig davon ein Vorbescheidsantrag eingegangen sein, der aber offenbar wieder zurückgezogen worden ist.

5. Mit welchen Maßnahmen versucht das Bezirksamt ausschließlich eine verantwortungsvolle Nutzung dieser Stätten zu fördern?

Derartige Ziele können seitens des Ordnungsamtes praktisch nur präventiv im Vorfeld der Einrichtung einer Spielhalle durch exakte Prüfung der Antragsunterlagen verfolgt und erreicht werden. So wird etwa strikt darauf geachtet, dass die Vorgaben der Spielverordnung eingehalten werden, wonach nur 12 Geldspielgeräte auf 144 m² Fläche erlaubt sind. Häufig sind die angemieteten Flächen größer und die Zahl der Geräte höher.

Vor dem Hintergrund der dann auch in gesteigerter Weise zu erwartenden Ausnutzung des Suchtpotentials ist eine strikte Separation in mehrere unabhängig voneinander zugängliche Betriebe erforderlich, die keine für Besucher zugängliche direkte Verbindung zueinander aufweisen.

Die Einhaltung des in § 6 des Jugendschutzgesetzes geregelten Verbots der Anwesenheit von Jugendlichen in Spielhallen wird vom Jugend- und Nichtraucherschutz-Interventions-team des Ordnungsamtes durch regelmäßige Kontrollen überwacht. Bei Verstößen werden gegen die Betreiber Bußgeldverfahren durchgeführt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Peter Beckers

Fragesteller: Stefan Hainke

Bündnis 90/Die Grünen

Friedrichshain-Kreuzberg, den 29.09.2010