DS/0244/IV

Mündliche Anfrage

Ich frage das Bezirksamt:

1. Welche Regeln gibt es in Friedrichshain-Kreuzberg für den kommerziellen Einsatz von sogenannter Sprühkreide im öffentlichen Raum zu Werbezwecken (z.B. für die Aufbringung auf Gehwegen wie zuletzt z.B. durch einen Radiosender auf dem Gehweg Mehringdamm oder rund um den U-Bahnhof Schlesisches Tor durch ein Stadtmagazin)?

2. Erzielt der Bezirk Einnahmen z.B. durch Genehmigungen für den kommerziellen Einsatz von Sprühkreide (und vergleichbarer Instrumente)?

3. Wie bewertet das Bezirksamt den Einsatz von Sprühkreide zwecks Werbung und Marketingmaßnahmen vor dem Hintergrund des Vorwurfs einer zunehmenden Kommerzialisierung des öffentlichen Raums?

Nachfragen:

1. Welche Gefahren für Abwasser und Umwelt gehen von Sprühkreide und ihren Bestandteilen aus?

Beantwortung: Herr Dr. Beckers

zu Frage 1:

Das Berliner Straßengesetz sieht lediglich den nicht kommerziellen künstlerischen Einsatz von wasserlöslichen Farben im Sinne der Pflastermalerei als Gemeingebrauch an. Genehmigung für kommerzielle Werbung dieser Art werden vom Ordnungsamt nicht erteilt. Denkbar ist lediglich der temporäre Einsatz derartiger Farben im Rahmen von Kunstveranstaltungen, Straßenfesten oder Ähnliches.

Es spricht daher vieles für die Illegalität der in der Anfrage genannten Beispiele. Hierzu existieren beim Ordnungsamt keine Vorgänge. Für Reporter von Radiosendern gilt, dass sie sich im öffentlichen Raum für die Herstellung von Reportagen frei bewegen können. Es ist dem Ordnungsamt jedoch bekannt, dass dieser Freiraum teilweise fehlgedeutet wird und missbräuchlich auch als Werbemöglichkeit für die jeweiligen Sender und ihre Aktionen genutzt wird.

zu Frage 2:

Da für kommerziellen Einsatz von Sprühkreide keine Genehmigungen erteilt werden, bisher, erzielt der Bezirk diesbezüglich auch keine Einnahmen.

zu Frage 3:

Das Bezirksamt versucht einer zunehmenden Kommerzialisierung des öffentlichen Raumes durch konsequente Ablehnung entsprechender Anträge entgegenzuwirken. Nur in engen Grenzen wird Handel auf Straßenwand, z.B. durch die Erlaubnis des Herausstellens von Waren, oder durch Werbung, z.B. bei der Verteilung von Werbematerial oder die Nutzung von Masten durch die Firma Draußenwerber, auf der Grundlage entsprechender Verträge zugelassen.

Der Außendienst ist angewiesen, Gewerbetreibende, die Werbeaussteller außerhalb ihrer genehmigten Sondernutzungsfläche platzieren oder den Gehweg mit Kreideaufschriften versehen, bei Feststellung zur sofortigen Entfernung aufzufordern.

zu Nachfrage 1:

Ja. Gegen den Einsatz von Sprühkreide spricht auch, dass diese aufgrund der Porigkeit des Pflastermaterials länger anhaftet und somit schwerer rückstandslos zu entfernen ist. Auch könnten solche Gehwegmalereien zur Verwechselung mit Markierungen führen, die der Verkehrsleitung dienen, z.B. Markierungen zur Schulwegsicherung, die Aktion „kleine Füße“ und Ähnliches.

Gerade auch bei sehbehinderten Menschen können sie wegen potenzieller Verwechslungsgefahr in gefährdende Situationen geleitet werden. Bei Sprühkreide handelt es sich um ein Aerosol auf Basis von Kreide und Treibgas. Laut Herstellerangaben enthalten Sprühkreideprodukte keine Schwermetalle. Wie bei Sprayprodukten generell, verflüchtigen sich jedoch die Treibgase und haben grundsätzlich eine negative Wirkung auf die Atmosphäre, Stichwort: Treibhauseffekt.

Durch die Treibgasbestandteile wird das Produkt Sprühkreide in die Wassergefährdungsklasse 1 (schwach wassergefährdend) eingestuft. Folglich soll bei unbeabsichtigter Freisetzung, z.B. bei Havarien und Unfällen, Kreidespray nicht in die Kanalisation, in Gewässern und Erdreich eindringen. Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch dürfen von Sprühkreide aber keine Gefahr für das Abwasser ausgehen. Wenn das Ordnungsamt Einnahmen erzielen sollte durch eine zunehmende Kommerzialisierung der Grundflächen, dann warte ich auf einen entsprechenden Antrag aus der BVV.

Fragesteller: Julian Schwarze

Bündnis 90/Die Grünen

Friedrichshain-Kreuzberg, den 23.05.2012