DS/1216/III

Mündliche Anfrage

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem o.g. Urteil die „Versetzung Berliner Beamter zu einem Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts“ für verfassungswidrig erklärt.

Sehr geehrter Herr Cetinkaya, Ihre mündliche Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1

Liegt dem Bezirksamt ein Schreiben des Senats vom 12. März 2009 bzgl. der Versetzung von Beamten in das Zentrale Personalüberhangmanagement (ZEP) vor, welches dem Tenor des Urteils offenkundig zuwiderläuft, und wie bewertet das Bezirksamt den Inhalt dieses Schreibens?

Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinen Urteilen davon aus, dass die Versetzung von Beamten/innen zum Stellenpool ohne gleichzeitige Übertragung eines amtangemessenen Funktionsamtes den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung verletzt.

Grundsätzlich hätte das Bundesverwaltungsgericht diese Frage dem zuständigen Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen. In den zu entscheidenden Fällen konnte das Bundesverwaltungsgericht von einer Vorlage absehen, da die Aufhebung der Versetzungsentscheidung nicht auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Stellenpoolgesetzes, sondern auf die Fehlerhaftigkeit der Personalratsbeteiligung gestützt wird.

Die Senatsverwaltung ist nach Prüfung des Urteils der Auffassung, dass über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Stellenpoolgesetzes das zuständige Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat und nicht inzident das – unzuständige – Bundesverwaltungsgericht. Solange keine gegenteilige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vorliegt, geht das Land Berlin weiter von der Verfassungsmäßigkeit des Stellenpoolgesetzes aus.

Dementsprechend sind die Bezirke mit Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 12.3.09 aufgefordert worden, ab Zugang dieses Schreibens weiterhin nach dem Stellenpolgesetz zu verfahren. Es ist zu erwarten, dass in Kürze das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Stellenpoolgesetzes gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegt. Das weitere Schicksal des Stellenpoolgesetzes hängt dann von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ab.

Frage 2

Hat das Bezirksamt das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausgewertet und teilt das BA die Auffassung der zuständigen Senatsbehörde, dass der dort behandelte Fall eine „Einzelfallentscheidungen“ sei?

Siehe Ausführungen zu 1.

Solange das Stellenpoolgesetz nicht durch das Bundesverfassungsgericht oder das Abgeordnetenhaus aufgehoben wird und auch der Senat von seiner Rechtmäßigkeit ausgeht, ist der Bezirk daran gebunden und hat in der Sache keinen eigenen Entscheidungsspielraum.

Frage 3

Welche Auswirkungen wird das o.g. Schreiben der Senatsbehörde (12.03.2009) auf die Personalpolitik des Bezirksamtes haben und welche Bedeutung hat es somit für die betroffenen Beschäftigten der Bezirksverwaltung?

Das Bezirksamt wird , die zunächst ausgesetzte Versetzung eines Beamten zum ZEP wieder aufnehmen und umsetzen. Es handelt sich bei diesem Beamten um eine freiwillige PÜ- Zuordnung. Der Beamte möchte sich zum ZEP versetzen lassen, um sich beruflich neu zu orientieren. Ggf. werden weitere Einzelfälle im Zusammenhang mit evtl. Klaglosstellungen von Beamten/ innen zu händeln sein.

Da das Bezirksamt im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2009 grundsätzlich keine Personalüberhangzuordnungen vornehmen muss, hat die Rechtsposition von Sen Fin gegenwärtig eine nur geringe Auswirkung für das Bezirksamt. An Bedeutung gewinnt dies allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Haushaltsplanaufstellung 2010/11.

Grundsätzlich hat das Bezirksamt allerdings erhebliche Bedenken gegen eine unterschiedliche Verfahrensweise innerhalb der Beschäftigtengruppen Arbeitnehmer/innen und Beamte/ innen. Aus diesem Grund legt das Bezirksamt wert darauf, dass die Beschäftigten unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Beschäftigtengruppe im Falle einer erforderlich werdenden Personalüberhangzuordnung , gleich behandelt werden. Es ist nicht einzusehen und schwer vermittelbar, dass Arbeitnehmer/innen ohne weiteres zum ZEP versetzt werden und nur Beamte/innen aus Gründen ihres besonderen Status vor einer Versetzung geschützt sind.

Unabhängig von der Gruppenzugehörigkeit einer/es Beschäftigten des Bezirksamtes ist in der Regel davon auszugehen, dass im Falle einer PÜ- Zuordnung, die bisherige Aufgabe generell nicht mehr oder nicht mehr von dieser Dienstkraft ausgeübt wird. Daher ist es dem Bezirksamt auch bei Angestellten oder Arbeiter/innen nicht oder nur eingeschränkt möglich, die/den Beschäftigte/en arbeitsvertragsgerecht zu beschäftigen. Daher ist dem Bezirksamt auch ein vorübergehender Verzicht auf Versetzung und damit der Nichtvermittlung auf einen freie und besetzbare Stelle im Land Berlin nicht zuzumuten.

Ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb ist unter diesen Voraussetzungen schwer sicher zu stellen. Auch hat der/die Beschäftigte einen Anspruch auf aktive Betreuung, damit sein PÜ- Status schnellstmöglich beendet werden kann. Das Land Berlin hatte sich 2004 bewusst entschieden, die Vermittlung von Personalüberhängen zu zentralisieren. Die Bezirke hatten bis zu diesem Zeitpunkt gute bis sehr gute Ergebnisse bei der Betreuung und Unterbringung von PÜ- Kräften erzielt. Die bestehenden Arbeitsstrukturen und Netzwerke wurden dennoch zerschlagen. Daher würde das Bezirksamt vor große Probleme gestellt werden, falls das Stellenpoolgesetz nicht verfassungskonform sein sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Hr. Franz Schulz

Friedrichshain

Fragesteller: Istikbal Cetinkaya

Bündnis ’90/Die Grünen

Friedrichshain-Kreuzberg den 25.03.09