SA/067/IV

Schriftliche Anfrage

Ihre schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:

1) In welchem Ausmaß sind in den letzten Jahren die Energiekosten gestiegen?

Hierzu existieren im Jobcenter keine statistischen Erhebungen. Festzustellen war jedoch ein Preisanstieg beim Heizöl. Die Entwicklung der Energiekosten ist der beigefügten Tabelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zu entnehmen.

2) Wie werden die gestiegenen Energiekosten beim Bezug von Alg II / Sozialhilfe / Grundsicherung berücksichtigt?

Die Kosten für Haushaltsenergie-Strom und Kochgas werden mit den Regelbedarfen der Transferleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter nach SGB XII und Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II) abgedeckt. Seit 1.1.2012 ist in den Regelleistungen eine Pauschale von 29,05 € enthalten. Eventuelle Erhöhungen bei den Kosten der Haushaltsenergie werden ausschließlich in diesem Rahmen berücksichtigt.

Die Heizkosten werden für Transferleistungsempfangende beider Rechtskreise (SGB II und SGBXII) im Rahmen der Kosten der Unterkunft grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen.

3) In welchen Fällen der Kostensteigerung werden die Energiekosten von den JC bzw. dem Sozialamt übernommen?

Den Sozialämtern sowie den Jobcentern ist es verwehrt, über die in den Regelbedarfen enthaltenen Pauschalen hinaus zusätzliche Leistungen zur Abdeckung eventueller Kostensteigerungen zu erbringen. Kostensteigerungen für die Haushaltsenergie werden daher als Ergebnis der bundesgesetzlichen Regelungen zum Regelbedarf durch die Sozialämter und Jobcenter nicht aufgefangen. Die Heizkosten werden als Kosten der Unterkunft vom Sozialamt und vom Jobcenter in der tatsächlichen Höhe übernommen.

4) Was passiert in den Fällen der Nichtübernahme der gestiegenen Energiekosten?

Der Gesetzgeber erwartet von den Leistungsberechtigten, dass sie dafür Sorge tragen, ihre Regelleistung für die vollen Kosten der Haushaltsenergie zu verwenden, weil keine Möglichkeit der Berücksichtigung gestiegener Energiekosten außerhalb der Regelsatzanpassung besteht. In den Fällen, in denen dies den Betroffenen nicht gelingt, kann es zu Strom- und Gasschulden der Transferleistungsempfangenden gegenüber den Energieversorgern kommen.

Die Heizkosten werden als Kosten der Unterkunft vom Sozialamt und vom Jobcenter in der tatsächlichen Höhe übernommen.

5) Werden Nachzahlungen übernommen?

Heizkostennachzahlungen werden bei Personen im laufenden Leistungsbezug im Rahmen der Betriebskostenabrechnung übernommen, weil die Heizkosten grundsätzlich in voller Höhe bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden. Das gilt sowohl für den Rechtskreis des SGB XII als auch des SGB II. Bei nachfragenden Personen außerhalb des laufenden Leistungsbezugs wird geprüft, inwieweit der/die Antragsteller/in die Kosten aus Einkommen und ggf. Vermögen selbst aufbringen kann.

Nachzahlungsforderungen in Bezug auf Haushaltsenergie- Strom und Kochgas müssen in der Regel von den Leistungsempfangenden selbst aus ihrer Regelleistung bestritten werden. Den Betroffenen wird ggf. geraten, sich mit dem Energieversorgungsunternehmen bezüglich einer Ratenzahlungsvereinbarung in Verbindung zu setzen.

Im Bedarfsfall wird in diesem Zusammenhang an entsprechende fachliche Beratungsstellen vermittelt. Wenn der eigentlich schon vom Regelsatz abgedeckte Bedarf einer Nachzahlung unabweisbar ist und auf keine andere Art und Weise gedeckt werden kann, können die Kosten auf Antrag im Einzelfall, z.B. wenn sich Kinder im Haushalt befinden, als Darlehen vom Leistungserbringer übernommen werden.

6) Sind dem Bezirksamt Fälle bekannt, bei denen Bezieher_innen von Alg II / Sozialhilfe / Grundsicherung der Strom abgestellt wurde? Wenn ja: Wie viele Haushalte waren betroffen?

Im Jobcenter sind solche Fälle bekannt, jedoch werden hierüber dort keine statistischen Erhebungen geführt. Im Sozialamt gab es in letzter Zeit keinen Fall von abgestelltem Strom, da die Betroffenen immer rechtzeitig vorgesprochen haben und unter Beteiligung des Sozialamt die Unterbrechung der Energieversorgung abgewendet werden konnte. Statistische Erhebungen zu Fällen, in denen es zur Stromabstellung kommt, werden vom Sozialamt ebenfalls nicht vorgenommen.

7) Wie viele Personen (Familien mit Kindern, Senior_innen, 1 Personen Haushalte etc.) lebten in diesen Haushalten?

Für das JC können hierzu keine Angaben gemacht werden, da diesbezügliche statistische Erhebungen nicht vorliegen. Für das Sozialamt entfällt die Antwort mit Verweis auf die Beantwortung der Frage 6.

8) Welche Maßnahmen beabsichtigt das Bezirksamt zu unternehmen, um Lösungen für die Betroffenen zu erwirken?

Ergänzend zur Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Heiz- und Energiekosten verweisen sowohl das Sozialamt als auch das Jobcenter im Bedarfsfall an Schuldnerberatungsstellen.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Mildner- Spindler

Fragestellerin: Fadime Topac

Bündnis 90/Die Grünen