DS/0943/III

Mündliche Anfrage

Ich frage das Bezirksamt:

1. Welche Möglichkeit hat einE ALGII – EmpfängerIn kurzfristig eine Reiseerlaubnis vom Jobcenter zu bekommen, wenn nahe Verwandte oder Angehörige im Krankenhaus oder im Sterben liegen?

Grundsätzlich kann eine Ortsabwesenheit während der Öffnungszeiten des Job Centers persönlich beantragt werden. Liegt eine unvorhersehbare Dringlichkeit vor, kann während der Öffnungszeiten sofort eine Genehmigung erfolgen.

2. Wie kann das umgesetzt werden, wenn die Nachricht z.B. an einem Freitagnachmittag kommt?

Außerhalb der Öffnungszeiten ist eine unterminierte Vorsprache im Job Center nicht möglich. Hier ist jedoch auf die deutlich längeren Erreichbarkeitszeiten (Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr)der Service Center hinzuweisen. Eine telefonische Antragstellung und der Nachweis der Eilbedürftigkeit zu einem späteren Zeitpunkt sind möglich und würden nicht zu Sanktionen führen.

3.Wird die Ortsabwesenheit aus diesem Grund auf die genehmigungspflichtigen zulässigen 21 Tage angerechnet?

Grundsätzlich handelt es sich hier um eine Ermessensleistung. In begründeten Ausnahmefällen kann von der 21 Tage Regelung abgewichen werden. In diesen Fällen kann eine erneute Ortsabwesenheit von höchstens drei Tagen gewährt werden. Darüber hinaus kann der Kunde Ortsabwesenheit ohne Beibehaltung der Bezüge beantragen. Es gibt Personen (z.B. Telnehmer an Maßnahmen nach § 16 (3) SGB II, Erziehungszeiten für Kinder unter 3 Jahren u.a.) für die abweichende, i.d.R. längere Fristen zutreffen.

Nachfrage:

1.Welcher Nachweis muss erbracht werden, um kurzfristig zu reisen?

Der Nachweis ist in geeigneter Form zu erbringen. Präzisere Festlegungen existieren nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Mildner- Spindler

Friedrichshain-Kreuzberg, den 07.10.08

B’90/Die Grünen Frau Jutta Schmidt – Stanojevic,

(Antragsteller/in, Fragesteller/in bzw. Berichterstatter/in)