In einer kleinen Anfrage an den Senat erkundigt sich Heidi Kosche erneut über Unregelmäßigkeiten beim zahnärztlichen Nachtnotfalldienst am Klinikum Friedrichshain.

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Wenn die Vivantes GmbH vor dem 19.06.2006 nicht Träger des zahnärztlichen Nachtnotfalldienstes war, wie stellt die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde sicher, dass die Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin (KZV) die Trägerschaft für die Zeit vor dem 01.07.2006 aufklärt und gegebenenfalls daraus unrechtmäßig gezahlte Vergütungen zurückverlangt?

Zu 1.: Inwieweit das Vivantes Klinikum am Friedrichshain bzw. Krankenhaus am Friedrichshain auch vor 2006 Betreiber des Nachtnotfalldienstes war, wird derzeit geprüft. Sollte das Ergebnis dieser Prüfung etwaige aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber der KZV Berlin erfordern, wird die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz diese ergreifen.

2. Ist der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz bekannt, dass der Betreiber des zahnärztlichen Nachtnotfalldienstes gleichzeitig zugelassener Vertragszahnarzt, Pressesprecher der KZV Berlin und 2. Vorsitzender des mitgliederstärksten Berufsverbandes, des „Verband der Zahnärzte Berlin e.V.“ ist?

Zu 2.: Betreiber des zahnärztlichen Nachtnotfall-dienstes ist ab 01.07.2006 nach eigenen Angaben das Vivantes Klinikum am Friedrichshain. Soweit der Senats-verwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz bekannt ist, wurde zur Sicherstellung ein Leiter der zahnärztlichen Einrichtung „Nachtnotfalldienst am Klinikum im Friedrichshain“ bestellt.

Die Prüfung der Vereinbarkeit zwischen vertragszahnärztlicher Zulassung und Ermächtigung als Leiter des zahnärztlichen Nachtnotfalldienstes ist allein Aufgabe des Zulassungsausschusses und nicht der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz. Die Aufsicht ist insoweit auf die Geschäftsführung beschränkt (§ 97 Absatz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).

Entsprechendes gilt für die Frage der Vereinbarkeit etwaiger Ehrenämter mit der vertragszahnärztlichen Zulassung.

3. Was hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde veranlasst, um für eine eindeutige und zeitnahe Aufklärung des Vorganges Sorge zu tragen, angesichts der Tatsache, dass es personelle Überschneidungen zwischen dem Vorstand der KZV Berlin und dem Verband der Zahnärzte Berlin als größte Fraktion in der Vertreterversammlung der KZV Berlin gibt?

Zu 3.: Die Aufsichtsbehörde hat unverzüglich eine Prüfung eingeleitet.

4. Bestehen aus Sicht der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz gegebenenfalls rechtliche Möglichkeiten, um die Vorstandsmitglieder der KZV Berlin im Falle einer wissentlichen Verzögerung oder Vereitelung der Aufklärung persönlich haftbar zu machen?

Zu 4.: Nach § 79 Absatz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. § 42 Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch haften die Mitglieder des Vorstandes für den Schaden, der der Körperschaft aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.

Berlin, den 20. Mai 2008

Katrin Lompscher

Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz