Mündliche Anfrage gestellt von Dr. Dominik Pross, , Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur BVV am 25. September 2024

Ich frage das Bezirksamt:

  1. Wie beurteilt das Bezirksamt die auf Landesebene gefundene Lösung hinsichtlich der Zuständigkeitsverteilung bei der Umsetzung des Konsumcannabisgesetz (KCang), wonach das LAGesO für die Erlaubniserteilung an Anbauvereinigungen zuständig sein soll, die Bezirke dagegen für die meisten Ordnungsaufgaben, inklusive der Kontrolle von Anbauvereinigungen?
  2. Welche Ämter oder Stellen im Bezirk sind nach Ansicht des Bezirksamts nach der o.g. Zuständigkeitsverteilung konkret für die einzelnen Ordnungsaufgaben nach dem KCanG zuständig?
  3. Ist dem Bezirksamt bewusst, dass die o.g. zuständigen Ämter oder Stellen des Bezirks im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen von Anbauvereinigungen grundsätzlich auch Kontrollen in Brandenburg durchführen müssen, wenn sich z.B. die Anbauflächen von Anbauvereinigungen mit Sitz in Berlin dort befinden?

Es antwortet Clara Herrmann, Bezirksbürgermeisterin, Abt. Finanzen, Personal, Wirtschaft, Kultur, Diversity und Klima

zu 1. Wie beurteilt das Bezirksamt die auf Landesebene gefundene Lösung hinsichtlich der Zuständigkeitsverteilung bei der Umsetzung des Konsumcannabisgesetz (KCang), wonach das LAGesO für die Erlaubniserteilung an Anbauvereinigungen zuständig sein soll, die Bezirke dagegen für die meisten Ordnungsaufgaben, inklusive der Kontrolle von Anbauvereinigungen?

Das Bezirksamt begrüßt die Zentralisierung der Erlaubniserteilung an Anbauvereinigungen. Die Zuständigkeiten der Bezirke für die meisten Ordnungsaufgaben ist mit Blickt auf Effektivität und Schnelligkeit der Bearbeitung keine optimale Lösung. Das Bezirksamt ist der Auffassung, dass im Zusammenhang mit der Neuordnung der Zuständigkeiten im Rahmen der anstehenden Verwaltungsreform diese Aufteilung kritisch überprüft und nach Möglichkeit eine Regelung gefunden werden sollte, die Genehmigung und Kontrolle „aus einer Hand“ ermöglicht.

Das Bezirksamt hatte über den Rat der Bürgermeister*innen und über die Beteiligung in einer von der Senatsgesundheitsverwaltung federführend geleiteten Arbeitsgruppe zur Umsetzung des KCanG u.a. auf folgende wichtige Umstände hingewiesen:

        Eine zentrale Stelle zur Genehmigung und zur Kontrolle der Anbauvereinigungen nach den §§ 11 ff. und 27 ff. KCanG ist vorzugswürdig.

        Die Verpflichtung nach § 33 Abs. 2 KCanG ist angemessen zu erfüllen (sog. Ausstattungspflicht).

        Die Umsetzung soll zeitnah erfolgen, da das Bundesrecht eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten vorsieht.

        Sollten die Kontrollen dezentral in den Bezirken verbleiben, ist bei der Umsetzung der Zuständigkeitsregelung im Verordnungsweg ist zu klären, welcher Bezirk für die Kontrolle zuständig ist. Ohne landesrechtliche Regelung gilt der Sitz der Vereinigung, der oftmals unklar ist (in der Satzung häufig nur „Sitz ist Berlin“), so dass auf Hilfskriterien wie  Anschrift des Vorstandes etc. abzustellen ist, was mit Unsicherheiten behaftet ist. Da die Kontrollen überwiegend nach § 27 KCanG im befriedeten Besitztum erfolgen müssen, empfiehlt sich die Zuständigkeit für die Kontrollen am befriedeten Besitztum festzumachen.

zu 2. Welche Ämter oder Stellen im Bezirk sind nach Ansicht des Bezirksamts nach der o.g. Zuständigkeitsverteilung konkret für die einzelnen Ordnungsaufgaben nach dem KCanG zuständig?

Diese Frage ist mit Blick auf die noch ausstehende Regelung auf Landesebene noch nicht abschließend entschieden. In der Übergangszeit, bis die angekündigte Genehmigungszuständigkeit des LaGeSo greift, werden die eingegangenen Genehmigungsanträge der Anbauvereinigungen im Bereich der Bezirksbürgermeisterin mit Unterstützung des Rechtsamts auf Vollständigkeit geprüft und ggf. Ergänzungen angeregt. Wenn dann vollständige Anträge vorliegen, sollen diese unter Mitwirkung der fachlich betroffenen Stellen im Bezirksamt (z.B. Gesundheits- und Ordnungsamt, Jugendamt, Hochbau etc.) weiter bearbeitet werden. Allerdings liegen bei sämtlichen Anträgen, die dem Bezirksamt derzeit vorliegen, die sogenannten „befriedeten Besitztümer“ nicht im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg. Dies bedeutet, dass auch die örtlich betroffenen Bezirke im Wege der Amtshilfe zu beteiligen sind, um die Antragsdarstellung vor Ort abzugleichen. Wieviel Zeit dieser notwendige Schritt in Anspruch nehmen wird, kann derzeit – mangels Erfahrungswerte – nicht belastbar geschätzt werden.

zu 3. Ist dem Bezirksamt bewusst, dass die o.g. zuständigen Ämter oder Stellen des Bezirks im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen von Anbauvereinigungen grundsätzlich auch Kontrollen in Brandenburg durchführen müssen, wenn sich z.B. die Anbauflächen von Anbauvereinigungen mit Sitz in Berlin dort befinden?

Zu dieser Problematik finden sich in § 33 Abs. 1 Sätze 2 – 6 KCanG nähere Regelungen. Das Bezirksamt interpretiert diese länderübergreifende Zuständigkeitsregelung – trotz einer gewissen sprachlichen Unschärfe – auch dann für einschlägig, wenn das befriedete Besitztum vollständig in einem anderen Land liegt, als dem Sitzland. Eine solche länderübergreifende Zuständigkeitsregelung kann nur der Bund treffen, da insoweit jedem der beteiligten Länder die Hoheitsgewalt fehlt, Zuständigkeiten in einem anderen Bundesland zu treffen. Im Übrigen kann auf die allgemeinen Regeln der Amtshilfe nach §§ 4 ff. VwVfG zurückgegriffen werden, da nach Art. 35 Abs. 1 GG Amtshilfe länderübergreifend zu erfolgen hat. Ein eigenes hoheitliches Tätigwerden einer Berliner Behörde in einem anderen Bundesland kommt, außer im Falle einer staatsvertraglichen Regelung oder einer Absprache im Einzelfall, grundsätzlich nicht in Betracht (wie auch umgekehrt). Die in der Fragestellung angenommene Konstellation ist daher nicht zu erwarten.

Mit freundlichen Grüßen

Clara Herrmann

Bezirksbürgermeisterin

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