In einer kleinen Anfrage an den Senat erkundigt sich Heidi Kosche nach der personellen Aufstellung der Landeskartellbehörde.

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Wie ist die Landeskartellbehörde personell ausgestattet? Bitte einzeln aufführen oder Liste beifügen.

Zu 1.: Die Aufgaben der Landeskartellbehörde werden in der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen von einem Referat wahrgenommen, dem die Arbeitsgebiete „Landeskartellbehörde, Preisprüfungen, öffentliches Auftragswesen, Energiewirtschaft“ zugewiesen sind. In diesem Referat nehmen drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren und zwei Mitarbeiter des gehobenen Dienstes gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung neben anderen Pflichten auch Aufgaben nach dem Kartellrecht – dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – wahr.

2.Wie wird die Unabhängigkeit der im Hause des Wirtschaftssenators angesiedelten Landeskartellbehörde sichergestellt?

Zu 2.: Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nur das Bundeskartellamt als oberste Bundesbehörde unabhängig.

Die Landeskartellbehörden sind die jeweiligen Ministerien für Wirtschaft, in Berlin die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung. Innerhalb der Senatsverwaltung wird die Aufgabe entsprechend dem internen Geschäftsverteilungsplan von einem in der Hierarchie eingebundenen Referat wahrgenommen. Daraus folgt, dass die Landeskartellbehörde als Teil der Exekutive des Landes Berlin schon aus Rechtsgründen nicht gegen Maßnahmen und Verwaltungsakte des Senats vorgehen kann.

3.Wie wird im Einzelnen die Missbrauchsaufsicht der Landeskartellbehörde ausgeführt?

Zu 3.: Wenn der begründete Verdacht auftaucht, dass ein Unternehmen seine marktmächtige Position missbräuchlich ausnutzt und sich dieser Missbrauch auf das Gebiet des Landes Berlin beschränkt – anderenfalls ist das Bundeskartellamt zuständig -, werden kartellrechtliche Maßnahmen eingeleitet, um den Missstand abzustellen.

4.In wie vielen Fällen ist die Landeskartellbehörde bei der Überprüfung der Wasserpreise bisher tätig geworden?

Zu 4.: In keinem Fall. Dies erklärt sich unter anderem daraus, dass die Berliner Wasserbetriebe (BWB) ihre Tarife unter den strengen Voraussetzungen des Berliner Betriebe-Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen kalkulieren müssen. Der Aufsichtsrat der BWB setzt die Tarife erst nach Vorlage eines Wirtschaftsprüfergutachtens fest. Anschließend werden diese von der zuständigen Senatsverwaltung nach einer Prüfung genehmigt.

Dies unterscheidet auch den jüngst vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall der Wasserversorgung in Wetzlar von der in Berlin. Während dort die Wassergebühren von der Enwag GmbH frei kalkuliert wurden, müssen die BWB sich an den gesetzlichen Vorgaben orientieren und die Tarife genehmigen lassen. Wie sich aus der Antwort zu Frage 2 ergibt, ist die Landeskartellbehörde als Teil des Senats an diese landesrechtlichen Entscheidungen gebunden. Dennoch werden alle kartellrechtlichen Möglichkeiten geprüft, um sicher zu stellen, dass die im GWB festgelegten Regeln auch in diesem Fall angewendet werden können.

Berlin, den 22. Februar 2010

Harald W o l f

Senator für Wirtschaft,

Technologie und Frauen