SA/113/IV

Schriftliche Anfrage

Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund der Antworten der bezirklichen Schulaufsicht wie folgt:

1. Welche zusätzlichen Stundenanteile für Lehrkräfte und Erzieherinnen gibt es an den Berliner Grundschulen für die Förderung von a) Kindern nicht deutscher Herkunftssprache b) Kindern, die lernmittelbefreit sind c) Kinder, die in einem QM-Gebiet (Intervention) wohnen?

Zusätzliche Stundenanteil Lehrkräfte:

Zu a und b: Laut Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen ab Schuljahr 2012/13 vom 12.06.2012 gilt folgendes: Die Zumessung für Schüler/Innen nichtdeutscher Herkunftssprache (ndH) und/oder Lernmittelbefreiuung (Lmb) ist an Grundschulen pro Schüler/In 0,15 Stunden.

Zu c: kein Kriterium Zusätzliche Stellenanteile Ergänzende Betreuung (Erzieher/Innen) Die Stellenanteile sind sowohl in der Schülerförderverordnung als auch in den Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Erzieher/Innen formuliert.

Zu a: Kinder nicht deutscher Herkunftssprache:

Pro Kind wird 0,017 Stellenanteil gewährt.

Zu b: Lernmittelbefreiung:

kein Kriterium für die ergänzende Betreuung

Zu c: QM-Gebiet:

pro Kind wird 0,01 Stellenanteil gewährt

2. Welche Bedingungen gelten im Einzelnen?

Stundenanteil Lehrkräfte:

Die Zumessung erfolgt an Schulen mit einem Anteil ? 40% für Schüler/Innen nichtdeutscher Herkunftssprache oder ? 40% für Schüler/Innen mit Lernmittelbefreiung. Nur eine dieser Bedingungen muss für die Schule erfüllt sein; es können aber auch beide Bedingungen erfüllt sein.

Bedingungen für Stellenanteile Erzieher/innen: Die Bedingungen sind sowohl in der Schülerförderverordnung als auch in den Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Erzieher/innen formuliert. Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache Gemäß § 20 der Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern werden zur Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache Personalzuschläge entsprechend § 20 SchüFöVO gewährt.

Beträgt der Anteil der Schüler/Schülerinnen nichtdeutscher Herkunftssprache an der Schule mindestens 40 % werden pro Schüler/Schülerin nichtdeutscher Herkunftssprache 0,017 Stellen zusätzlich gewährt, wenn ein Anspruch auf ergänzende Betreuung nach § 19 Abs. 6 Schulgesetz festgestellt wurde.

Kinder, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligten Bedingungen leben (Sozialzuschlag) Gemäß § 21 Abs. 1 der Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern werden zu Förderung von Kindern, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligten Bedingungen leben, Personalzuschläge entsprechend § 21 Abs. 1 SchüFöVO gewährt.

Der Zuschlag beträgt 0,01 Stellen pro Kind. Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass das endgültig oder vorläufig festgesetzte Einkommen unterhalb von 15.400 Euro jährlich liegt – und – das Kind in einem Wohngebiet mit sozial benachteiligten Bedingungen lebt.

Als Wohngebiete mit sozial benachteiligten Bedingungen gelten jeweils die von der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Gebiete.

3. Werden bei mehrfach zutreffenden Kriterien die jeweiligen Förderanteile addiert?

Stundenanteil Lehrkräfte / Stellenanteil Ergänzende Betreuung: Bei mehrfach zutreffenden Kriterien werden die jeweiligen Förderstunden addiert.

4. Gibt es Unterschiede zwischen offenen und gebundenen Ganztagsschulen?

Stundenanteil Lehrkräfte / Ergänzende Betreuung: Für die Zumessung von zusätzlichen Stunden/Stellenanteile gibt es keinen Unterschied zwischen offenen und gebundenen Ganztagsschulen.

Dr. Beckers

BzStR

Friedrichshain-Kreuzberg, den 27.02.2013

Bündnis 90/Die Grünen

Fragesteller: Werner Hirschmüller