In einer kleinen Anfrage an den Senat erkundigt sich Heidi Kosche nach den Auswirkungen der neuen Verordnung zum Anschluss- und Benutzungszwang.

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Wie viele Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang im Sinne von § 4 Abs. 3 und 4 des Berliner Betriebe-Gesetzes in der Fassung vom 15.12.2007 hat die zuständige Senatsverwaltung im Jahr 2007 und bis zum 30.06.2008 erteilt?

Zu 1.: Im Jahr 2007 und bis zum 30.06.2008 sind keine Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 des Berliner Betriebe-Gesetzes erteilt worden.

2. Wie verteilen sich diese Befreiungen auf die in § 5, Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, der Verordnung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung Berlins und deren Benutzung vom 01.07. 2008 genannten Befreiungsgründe 1 bis 8? (Bitte Übersicht mit den erteilten Befreiungen anfügen)

Zu 2.: Erst mit Inkrafttreten der Verordnung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung Berlins und deren Benutzung vom 01.07.2008 am 13.07.2008 sind Befreiungen erteilt worden. Die nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 bis 8 erteilten Befreiungen verteilen sich auf die einzelnen Tatbestände wie folgt:

  • Ziffer 1:keine Befreiung
  • Ziffer 2:keine Befreiung
  • Ziffer 3:eine Befreiung
  • Ziffer 4: keine Befreiung
  • Ziffer 5:eine Befreiung
  • Ziffer 6:keine Befreiung
  • Ziffer 7:sechs Befreiungen
  • Ziffer 8:keine Befreiung

3. Welches sind jeweils die 5 vom Anschluss- und Benutzungszwang befreiten Nutzer mit der höchsten Eigenförderung über die 8 Befreiungskategorien? Welche Mengen fördern sie jeweils? Wie hoch ist die jährlich durch alle Eigenversorgungsanlagen in Berlin geförderte Gesamtmenge?

Zu 3.: Hinsichtlich der Befreiung nach § 5 Abs. 1 Ziffer 3 der Verordnung ist eine Fördermenge von 90.000 m³/Jahr beantragt, hinsichtlich der Befreiung nach Ziffer 5 des § 5 Abs. 1 der Verordnung ist eine Fördermenge von 3.000 m³ p.a. beantragt. Beide Anträge sind noch nicht abschließend beschieden.

In Bezug auf den Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 1 Ziffer 7 der Verordnung wurden für 2 Anlagen Erlaubnisse zur Grundwasserförderung (500 m³ p.a. und 1.241 m³ p.a.) beantragt, beide Antragsverfahren sind noch nicht abschließend beschieden. Für die weiteren 4 Befreiungen sind keine Fördermengen bekannt.

Im Jahre 2006 wurden durch die Eigenwasserversorgungsanlagen, für die Meldungen zum Grundwasserentnahmeentgelt eingereicht worden sind, insgesamt 226.909.113 m³ gefördert. Eine weitergehende Statistik liegt bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz nicht vor.

4. Wie viele Befreiungen gab es vor dem 06.12.2007, und welche jährliche Gesamtmenge ist von der Summe dieser Eigenversorgungsanlagen in den Jahren 2002 bis 2007 gefördert worden?

Zu 4.: Vor dem 06.12.2007 gab es keine Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang, da ein solcher nicht existierte.

5. Wie viele Eigenversorgungsanlagen, die nach dem § 4 Absatz 5 Berliner Betriebe-Gesetz Bestandsschutz genießen, wären nach der neuen Verordnung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung Berlins und deren Benutzung vom 01.07.2008 nicht mehr genehmigungsfähig?

Zu 5.: Bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz wird diesbezüglich keine Statistik geführt, so dass eine Aussage nicht möglich ist. Sofern entsprechende Fälle auftreten, werden diese im Einzelfall geprüft.

Berlin, den 27. Oktober 2008

In Vertretung

Dr. Jens-Peter Heuer

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen