Antrag

Initiator*in: B’90/Die Grünen, Pascal Striebel,

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

1. Das Ordnungsamt entscheidet beim Umsetzen von Fahrzeugen nach der auch für die Ordnungsämter verbindlichen Geschäftsanweisung der Polizei zum Umsetzen von Fahrzeugen (Nr. 15/2014). Das Bezirksamt stellt sicher, dass diese ermessensleitenden Vorschriften von den Mitarbeiter*innen des Ordnungsamts bei der Einzelfallentscheidung beachtet wird. Die Mitarbeiter*innen dürfen von der durch die Geschäftsanweisung vorgegebene Ermessenspraxis nicht ohne sachlichen Grund abweichen. Nur so kann dem Gleichbehandlungsgrundsatz Genüge getan werden. Bürger*innen sollen im Vorfeld wissen, wann sie mit einer Umsetzung („Abschleppen“) ihres Fahrzeugs zu rechnen haben. In diesen Fällen muss dann aber auch regelmäßig die Umsetzung stattfinden.

2. Das bedeutet, dass Fahrzeuge, die in den unter 5. genannten Bereichen falsch parken und dadurch andere Verkehrsteilnehmer*innen potentiell behindern oder gefährden, im Regelfall umgesetzt werden. Andere Maßnahmen wie etwa eine Verwarnung („Knöllchen“) sind jedenfalls bei konkreter Behinderung oder Gefährdung kein geeignetes Mittel, um die Gefahr zu beseitigen. Schwächere Verkehrsteilnehmer*innen wie Radfahrer*innen und Fußgänger*innen haben den Anspruch, vor Behinderungen und Gefährdungen durch falsch parkende Fahrzeuge nachhaltig geschützt zu werden. Konkrete Behinderungen müssen wirksam beseitigt werden. Auf die Anordnung der Umsetzung kann allenfalls dann verzichtet werden, wenn eine Gefährdung oder Behinderung im Einzelfall ausgeschlossen werden kann. Eine große Anzahl falsch geparkter Fahrzeuge stellt ebenso wenig einen Grund für ein Absehen von Umsetzungen dar wie die Gefährdung oder Behinderung von im Verhältnis
zu den falsch geparkten Fahrzeugen weniger anderen Verkehrsteilnehmer*innen.

3. Das Absehen von einer Umsetzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kommt im Einklang mit der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Halter*in/Fahrer*in des Fahrzeugs im Einzelfall ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur sofortigen Beendigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Umfangreiche und zeitintensive Ermittlungsmaßnahmen vor Anordnung des Umsetzens werden daher durch das Ordnungsamt nicht durchgeführt. Halter*innen werden nur dann vorab kontaktiert, wenn sicher ist, dass die Halter*in bereit und in der Lage sein wird, nach Aufforderung ihr Fahrzeug sofort selbst wegzufahren und so die Gefährdung schneller beendet werden kann als durch eine Umsetzung. Ein hinterlegter Zettel mit der Handynummer der Fahrer*in/Halter*in ist dazu regelmäßig nicht ausreichend. Das Ordnungsamt kooperiert dabei mit der entsprechenden Leitstelle der Polizei. Doppelstrukturen sind zu vermeiden.

4. Die Entscheidung, weshalb nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise eine andere, weniger belastende Maßnahme gewählt wurde oder die Nachteile durch die Umsetzung ausnahmsweise außer Verhältnis zur Beseitigung der konkreten Gefahr bzw. der Beseitigung der Behinderung stehen ist in jedem Fall zu dokumentieren.

5. Beim verbotswidrigen Parken in folgenden Bereichen ist im Regelfall das Umsetzen falsch geparkter Fahrzeuge:

 Halteverbotsstrecken, die mit den Zeichen 283 (Haltverbot), 295/296 (durchgezogene Linie) und 297 (Richtungspfeile) der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichnet sind, wenn die Gefahr risikoreicher Fahrstreifenwechsel oder erheblicher Rückstaubildung besteht,

 Haltestellen (Z 224 StVO), Taxenstände (Z 229 StVO), Sonderfahrstreifen für den öffentlichen Personennahverkehr (Z 245 StVO) und Schienenbahngleise,  vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,

 vor und gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten, wenn die beabsichtigte Benutzung verhindert wird,

 eingeschränkte Haltverbotsstrecken (Z 286 StVO) mit Zusatzschild „Kraftomnibusse (Sinnbild) frei“,

 eingeschränkte Haltverbotsstrecken, wenn die Gefahr besteht, dass der Lieferverkehr in den zweiten Fahrstreifen verdrängt wird und dadurch risikoreiche Fahrstreifenwechsel verursacht werden; dies gilt auch für absolute Haltverbotsstrecken, in denen durch Zusatzschild Lieferverkehr erlaubt ist,

 benutzbare Radwege, durch Z 237 StVO gekennzeichnete Radfahrstreifen auf der Fahrbahn und gemeinsame bzw. getrennte Fuß- und Radwege (Z 240 oder 241 StVO),

 Gehwege, wenn dadurch der Fußgängerverkehr erheblich behindert werden kann, Gehwege in innerstädtischen Ballungszentren/Geschäftsstraßen, wenn diese negative Vorbildwirkung länger als eine Stunde andauert,

 Fußgängerüberwege sowie 5 m davor (Z. 293) sowie vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

 Parkplätze zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen – Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden, Sonderparkplätze für Car-Sharing-Fahrzeuge,

 Verbotsstrecken, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit (gem. § 45 Abs. 1 Nr. 5 StVO) eingerichtet worden sind, einschließlich zugehöriger Gehwege, für mehrspurige Fahrzeuge in Fußgängerbereichen (Z 242/243 StVO), außerhalb der für den Ladeverkehr erlaubten Zeiten.

Begründung:

Dieser Antrag bekennt sich im Wesentlichen zu den bereits geltenden, verbindlichen Regeln. Auch in Friedrichshain-Kreuzberg ist es verboten, durch rücksichtsloses Falschparken andere, meist schwächere Verkehrsteilnehmer*innen zu gefährden oder zu behindern. Das Falschparken scheint jedoch zunehmend als Kavaliersdelikt zu gelten. Radspuren werden zu Parkplätzen umfunktioniert, selbst wenn sie mit grüner Farbe deutlich erkennbar sind. Auch Busspuren dienen gern als bequeme Parkmöglichkeit. Gehwegvorstreckungen und sogar Behindertenparkplätze werden oft genug missachtet. Auch Baustellen werden schmerzbefreit zugeparkt.

Mittlerweile müssen sogar ganze Buslinien aufgrund von Falschparker*innen zeitweise aufgegeben werden. Dazu tragen einige Faktoren bei zum Beispiel die bundesweit viel zu geringen Bußgelder, die grundsätzliche Duldung mancher Verstöße wie das zweite-Reihe-Parken („Berliner Linie“ von 1978) und nicht zuletzt die geringe Personalausstattung bei den Ordnungsämtern die dafür sorgt, dass außerhalb von Parkraumbewirtschaftungszonen meist ein viel zu geringer Kontrolldruck herrscht. Das zwingt die Mitarbeiter*innen leider dazu, bei der täglichen Arbeit Prioritäten zu setzen.

Die Ordnungsämter haben unbestritten ein breites Aufgabenspektrum, die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist nur eine ihrer vielen wichtigen Aufgaben. Nach Angaben von Aktivist*innen und auch in Anfragen der BVV wird zum Thema Umsetzen oft eher pauschal behauptet, die Mitarbeiter*innen von Polizei und Ordnungsamt hätten ein Ermessen und müssten jeweils das mildeste Mittel wählen. Daher käme eine Umsetzung im Einzelfall oft angeblich nicht infrage – selbst wenn ein „Regelfall für das Umsetzen“ vorliegt. Auf jeden Fall müssten vor einer Umsetzung erst umfangreiche Ermittlungen durchgeführt werden, auch um die Halter*in bzw. Fahrer*in möglichst kontaktieren und ggf. dazu anhalten zu können, ihr Fahrzeug selbst wegzufahren. Dazu müssten dann sowohl telefonische Rücksprachen mit der Koordinierungsstelle im Ordnungsamt als auch mit der Leitstelle der Polizei gehalten werden. Die Wartezeiten auf Abschleppwagen seien teilweise enorm.

Mitunter treffe man auf Autos, nach denen gefahndet werde. Die Bearbeitung dauere in solchen Fällen sehr lange. So lange könnten die Mitarbeiter*innen keinen anderen, mindestens genauso wichtigen Aufgaben nachgehen. Die oben genannten Fälle stellen bereits jetzt Regelfälle dar, in denen nach einer auch für die Ordnungsämter verbindlichen Geschäftsanweisung der Polizei umgesetzt werden müsste.1 Leider ist eine Umsetzung im Regelfall bisher nicht die Regel. So droht auch notorischen Falschparker*innen, die durch ihr Verhalten andere behindern oder gefährden, regelmäßig nur ein „Knöllchen“ – wenn überhaupt. Das wird von ihnen entsprechend eingepreist.

Eine Pflicht zu umfangreichen Ermittlungen der Halter*in bzw. Fahrer*in vor Anordnung der Umsetzung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Mitarbeiter*innen des Ordnungsamts nicht. Umsetzungen könnten allenfalls dann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn die Halter*in bzw. Fahrer*in ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung dazu veranlasst werden kann, ihr Fahrzeug selbst zu entfernen. Selbst ein angebrachter Zettel mit der Handynummer reicht aufgrund der ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen nicht aus. Es muss also offensichtlich sein, dass das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug mit Sicherheit von der Halter*in/Fahrer*in selbst schneller entfernt wird als es im Rahmen einer Umsetzung möglich wäre. Das ist praktisch nie der Fall.

Wenn Mitarbeiter*innen des Ordnungsamtes schon nicht verpflichtet sind, vor dem Umsetzen bei einer gut sichtbar hinterlegten Handynummer anzurufen, kann von ihnen erst recht nicht verlangt werden, zuvor erst aufwendig die Halter*in zu ermitteln, damit diese vielleicht kontaktiert werden kann und ganz eventuell irgendwann ihr Fahrzeug selbst wegfährt. Soweit das im Regelfall praktiziert wird, ist das ein bürger*innen-freundlicher Service, der bei Falschparker*innen jedoch nicht gerechtfertigt ist.

Andere, vermeintlich mildere Maßnahmen wie etwa das Schreiben von „Knöllchen“ haben kaum nachhaltige Effekte und sind von vornherein ungeeignet, um eine konkrete Behinderung oder Gefährdung wirksam zu beenden. Daher sind sie kein milderes Mittel im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Es kommt darauf an, dass die Gefährdung und Behinderung im konkreten Fall schnellstmöglich beendet wird. Dazu ist es unerheblich, zu wissen, wem das falsch geparkte Fahrzeug gehört. Ermittlungen dazu können ohne weiteres nach erfolgter Umsetzung gesammelt vorgenommen werden.

Deshalb können hier Prozesse vereinfacht und optimiert werden, indem auf unnötige Ermittlungsmaßnahmen verzichtet wird. Auch vermehrte Kooperationen mit Abschleppdiensten (etwa in den Abendstunden) oder die Anschaffung bezirkseigener Abschleppwagen können zu einer effektiveren Umsetzung beitragen. 1Siehe die aufschlussreichen FAQ der Polizeipräsidentin in Berlin, Bußgeldstelle zu Kraftfahrzeug-Umsetzungen: https://www.berlin.de/polizei/aufgaben/bussgeldstelle/kfz-umsetzung/

Daher muss die Umsetzung von Falschparker*innen auch in Xhain zum Regelfall werden. Nur so können Gefährdungen und Behinderungen der schwächsten Verkehrsteilnehmer*innen schnell, wirkungsvoll und nachhaltig beseitigt werden und bei den Verkehrsteilnehmer*innen generalpräventive Effekte erreicht werden.
Da es in den letzten Wochen vermehrt zu Irritationen kam, unter welchen Voraussetzungen falsch geparkte Fahrzeuge durch das Ordnungsamt umgesetzt werden können, dürfen oder müssen ist es notwendig, als BVV diesen klarstellenden Beschluss zu fassen.

Friedrichshain-Kreuzberg, den 19.02.2019
Bündnis 90/Die Grünen
Antragsteller: Pascal Striebel

 

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