DS/0101/V

Initiator: B’90/Die Grünen, Striebel, Pascal

Mündliche Anfrage

Betr.: Kosten für Gebärdensprachdolmetscher*innen

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Unter welchen Voraussetzungen und von wem werden bei gehörlosen Schüler*innen
an Regelschulen die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher*innen für den Unterricht
übernommen?

2. Unter welchen Voraussetzungen und von wem werden bei gehörlosen Schüler*innen
die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher*innen für schulische Veranstaltungen
außerhalb des Unterrichts (etwa auf Wandertagen, Klassen- oder Studienfahrten)
übernommen?

Eine Zuständigkeit des Schul- und Sportamtes ist hier nicht gegeben.
Grundsätzliche Regelungen finden sich im Schulgesetz Berlin. Gemäß § 2 Nr. 1 Schulgesetz Berlin (SchulG BE) liegt der Auftrag der Schule darin, jungen Menschen das „..Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung und Erziehung ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Herkunft, einer Behinderung, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität und der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung seiner Erziehungsberechtigten..“ zu ermöglichen.

Die Schule trägt gemäß § 4 Nr. 2 „..die Verantwortung dafür, dass die Schülerinnen und
Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen, an ihrer Schule zu ihrem bestmöglichen Schulabschluss geführt werden. Die Schule ist so zu gestalten, dass…..Benachteiligungen ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden.“

Für die Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages stehen den Schulen Mittel zur
Verfügung, die sie in Eigenverantwortung zu diesem Zweck einsetzen (§ 7 SchulG BE).
Die Ansprüche für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf auf Nachteilsausgleich – insbesondere auch auf den Einsatz von lautsprachbegleitender Gebärden oder der Deutschen Gebärdensprache – sind in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) geregelt.

Hilfen gemäß Nr. 3 der Ausführungsvorschriften zur Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch den Träger der Sozialhilfe nach §54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (AV SchulEH)
kommen grundsätzlich nur nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes gegenüber dem
SchulG BE in Betracht.

3. Verwirklicht das Bezirksamt den Anspruch auf Inklusion, Bildung und Teilhabe,
wenn es gehörlosen Schüler*innen die Teilnahme an Politik-Leistungskursfahrten
ins Europäische Parlament de facto dadurch verwehrt, dass es die Übernahme der
Dolmetscher*innen-Kosten ablehnt, weil die Fahrt „für den Schulabschluss nicht
notwendig“ und die Kostenübernahme „unangemessen bzw. mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden wäre“?

Auf Einzelfälle kann im Rahmen der Beantwortung einer Mündlichen Anfrage nicht eingegangen werden. Ggf. sollte der Einzelfall im Leistungsbereich – Fallmanagement im Jugendamt nochmals zur Prüfung vorgebracht werden.

Nachfragen:

1. Wie wirkt das Bezirksamt darauf hin, dass hörbehinderte oder gehörlose Menschen
gleichberechtigt an politischer Bildung und dem politischen Leben teilhaben können?

2. Welche weiteren Maßnahmen hält das Bezirksamt für wünschenswert, um die Teilhabe
von hörbehinderten oder gehörlosen Menschen am politischen Leben zu ermöglichen
bzw. zu unterstützen?

Im Bezirklichen Behindertenbeirat werden diese Menschen durch 2 hörbehinderte Vertreterinnen repräsentiert. Durch sie werden die Bedarfe von Menschen mit Hörbehinderungen ins Bezirksamt hineingetragen. Auf der Startseite der Internetseite des Bezirksamtes und auf der Seite der Behindertenbeauftragten ist jeweils 1 Gebärdensprachvideo eingestellt mit Informationen für diese Zielgruppe. Darin geht es vor allen Dingen um Möglichkeiten der Kostenübernahme und der Möglichkeit zur Mitarbeit im Behindertenbeirat.

Mit freundlichen Grüßen
Andy Hehmke
Bezirksstadtrat

 

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