DS/2086/IV Mündliche Anfrage

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Für den Gesundheitsschutz der Lehrkräfte ist die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zuständig. Von dort erhielten wir auf Anfrage folgende Informationen:

1. Welchen Gesundheitsschutz, z.B. Impfungen haben Lehrer*innen und sonstiges Personal in den Schulen des Bezirks?

Die Beschäftigten der SenJW werden zu allen Fragen des Gesundheitsschutzes von der Gesellschaft für Betriebsmedizin (GBB mbH) und Betriebsberatung beraten.

2. Wer übernimmt die Kosten für eventuelle Impfungen und sonstigen Gesundheitsschutz?

Sofern im Rahmen einer schulindividuellen Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz eine Impfung aus dienstlichen Gründen angezeigt ist, übernimmt der arbeitsmedizinische Dienst (GBB mbH) diese Impfung. Die Kosten werden bei Dienstkräften der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft von dort übernommen.

3. Welchen Gesundheitsschutz haben derzeit Flüchtlingskinder?

Grundsätzlich obliegt der Gesundheitsschutz von Flüchtlingskindern der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales. Hier wurde eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Rahmenkonzepts für die medizinische Versorgung von Asylsuchenden im Land Berlin eingerichtet. Der Entwurf befindet sich in der Mitzeichnung. Es ist vorgesehen, dass unmittelbar nach Ankunft alle Flüchtlinge ein Erstscreening (Inaugenscheinnahme) durchlaufen sollen. Im Anschluss soll flächendeckend die Untersuchung nach Asylgesetz § 62 stattfinden zum Ausschluss ansteckungsfähiger Erkrankungen (incl. TBC-Untersuchung und Impfberatung). Dies soll möglichst gleich in die Bearbeitungsstraße für die Registrierung eingebettet sein.

Asylbewerberinnen und -bewerber bekamen bislang einen Krankenschein (grüner Schein) für alle erforderlichen ärztlichen Behandlungen. Dies soll zunehmend durch die Aushändigung einer Gesundheitschipkarte abgelöst werden.

In großen Notunterkünften > 500 sollen Med-Punkte eingerichtet werden zur Sicherung der Behandlungen, kleinere Notunterkünfte sollen ambulant in Kooperation mit Krankenhäusern oder (ehrenamtlich) tätigen Ärzten versorgt werden. Für die Zuzugsuntersuchung ist der KJGD des Bezirks zuständig.

Das Gesundheitsamt hat uns mitgeteilt, dass der Gesundheitsschutz von Flüchtlingskindern in den Willkommensklassen des Bezirks hinsichtlich des erreichten Impfschutzes heterogen ist. Erfahrungen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes zeigen, dass im Rahmen der Zuzugsuntersuchungen im überwiegenden Maße keine Impfdokumente bei den zu untersuchenden Kindern vorlagen.

Auch wenn aufgrund anamnestischer Angaben der Eltern die Vermutung besteht, dass in einigen Herkunftsländern Impfungen erfolgten, lassen sich diese nicht belegen. Die Gewährleistung der Zuzugsuntersuchungen durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst stellt angesichts der personellen Situation eine große Herausforderung dar, da diese Untersuchung zusätzlich zu den bisherigen Leistungen (z.B. Einschulungsuntersuchung) erbracht werden muss.

Impfungen durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst sind dennoch partiell erfolgt. Durch die zentrale Impfstelle werden bei der Registrierung Impfungen durchgeführt. Der medizinische Dienst auf dem Flughafen Tempelhof hat begonnen Impfungen durchzuführen. Insgesamt dürfte sich, insbesondere auch im Hinblick auf die notwendigen Folgeimpfungen, der Aufbau eines ausreichenden Impfschutzes entsprechend den STIKO-Empfehlungen bei den Kindern unterschiedlich darstellen.

Eine Übersicht über durchgeführte Impfungen bei den Kindern, einschl. möglicher Impfungen durch das kassenärztliche Versorgungssystem, liegt dem Gesundheitsamt nicht vor. Werden bei der Zuzugsuntersuchung abklärungs- bzw. behandlungsbedürftige Befunde durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst festgestellt, werden Eltern und Begleitpersonen aus den Einrichtungen über den fachärztlichen Konsultationsbedarf des Kindes informiert und um das Aufsuchen eines entsprechenden Facharztes gebeten. Der Schulbesuch wird in vielen Fällen dadurch nicht eingeschränkt, z.B. bei Feststellung eines behandlungsbedürftigen Zahnstatus.

Mit freundlichem Gruß
Dr. Peter Beckers

Friedrichshain-Kreuzberg, den 24.02.2016
Bündnis 90/Die Grünen
Fragestellerin: Gülten Alagöz

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