DS/0981/III

Mündliche Anfrage

1. Wie begegnet das Bezirksamt dem Versuch von Gastronomen, das kommende Verbot von Heizpilzen durch die Anbringung von Heizstrahlern an den Außenwänden zu unterlaufen?

Das Verbieten von sog. Heizpilzen in Zusammenhang mit Straßenlandsondernutzungen (Schankvorgärten) hatte und hat in erster Linie den Zweck, die hierdurch entstehenden Umweltbelastungen (Ausstoß erheblicher Mengen von Kohlendioxyd) zu unterbinden. Dieses Ziel wird durch das vom Bezirksamt konzipierte Verfahren (Verbot derartiger Heizpilze) erreicht.

Insofern kann beim Anbringen von Heizstrahlern an Außenwänden davon gesprochen werden, dass die umweltpolitischen Zielsetzungen des Bezirks unterlaufen werden.

2. Wie begründet das Bezirksamt die im Berliner Kurier vom 16. Oktober getroffene Aussage, ihm seien in diesem Fall „die Hände gebunden“?

3. Was hindert das Bezirksamt daran, im Rahmen der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für öffentliches Straßenland auch Heizstrahler an Außenwänden zu unterbinden?

Zu 2. und 3.

Die bisherige rechtliche Einschätzung ist, dass das Anbringen von Heizstrahlern an Gebäudeaußenwänden wegen ihrer geringfügigen räumlichen Ausdehnung keine Sondernutzung im Sinne des Berliner Straßengesetzes darstellt. Darüberhinaus sind Heizstrahler an Außenwänden bauordnungsrechtlich verfahrensfrei.

4. Über welche anderen rechtlichen Möglichkeiten verfügen der Bezirk und das Land Berlin, um eine solche Praxis zu untersagen?

Das Bezirksamt prüft zur Zeit die rechtliche Situation bzgl. der Heizstrahler an Außenwänden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Franz Schulz

Friedrichshain-Kreuzberg, den 24.10.08

Fragesteller: Daniel Wesener

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen