Das Landesantidiskriminierungsgesetz schließt wesentliche Lücken

Vereinfacht gesagt besteht beim Thema Diskriminierung in Berlin gerade folgendes Problem: Wenn Frau Meier mit Herrn Müller einen Vertrag schließt und ihn dabei diskriminiert, dann hat Herr Müller juristische Möglichkeiten sich gegen diese Diskriminierung zu wehren. Wenn Herr Müller eine Genehmigung bei einem Amt beantragt und dabei diskriminiert wird, dann hat Herr Müller faktisch kaum juristische Möglichkeiten sich zu wehren.

Oder anders formuliert: Es besteht zwar ein umfangreicher rechtlicher Schutz vor Diskriminierung in Berlin. Aber eben nur zwischen Privatpersonen und im Arbeitsleben. Im Verhältnis zwischen Staat und Bürger bestehen hingegen Gesetzeslücken. Der Entwurf des bundesweit ersten Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) schließt diese Gesetzeslücken.

Das Gesetz stärkt an drei zentralen Punkten die Rechte der von Diskriminierung betroffenen Menschen: Es sieht Ansprüche auf Schadenersatz und Entschädigung vor. Das Gesetz erleichtert es den Betroffenen Diskriminierung nachzuweisen. Und zudem stärkt das Gesetz die Betroffenen indem es ihnen anerkannte Antidiskriminierungsverbände zur Seite stellt, wenn die Betroffenen das wollen.

Ansprüche auf Schadenersatz und Entschädigung

Wenn Menschen von staatlichen Stellen in ihren Rechten verletzt werden, dann sollten sie einen Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung haben. Das gilt selbstverständlich auch im Fall von Diskriminierung. Wenn Menschen also von staatlichen Stellen wegen ihrer Hautfarbe, ihres Geschlechts, ihres sozialen Status oder ihrer Sprache diskriminiert werden, dann sollten sie einen finanziellen Ausgleich verlangen können. Bislang fehlen derartige Ansprüche. Das LADG schafft sie.

Diskriminierung leichter nachweisen

Bislang müssen diskriminierte Menschen rechtssicher beweisen, dass sie von staatlichen Stellen diskriminiert wurden. Das ist für die Betroffen häufig schwierig. Nach dem LADG reicht es künftig aus, wenn die Betroffen bestimmte Indizien vortragen. Dann muss die Behörde beweisen, dass sie nicht diskriminiert hat. Das LADG stellt damit ein juristisches Mittel zur Verfügung, das in anderen Rechtsgebieten bereits bekannt ist: Eine sogenannte Vermutungsregelung.

Die Rolle der Antidiskriminierungsverbände

Viele Menschen schrecken davor zurück, sich juristisch gegen staatliche Diskriminierung zu wehren. Es ist kompliziert, es ist eine zusätzliche psychische Belastung und es ist mit einem Kostenrisiko verbunden.

Daher wird anerkannten Antidiskriminierungsverbänden ein Verbandsklagerecht eingeräumt. Die Verbände können mit einer Klage also feststellen lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt. Auch das ist ein Werkzeug aus dem Handwerkskoffer des Rechts, das in anderen Bereichen bereits angewendet wird.

Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche, Beweiserleichterungen für die Betroffenen und Verbände, die den Betroffenen zur Seite stehen. Neben vielen weiteren Neuerungen sind dies die wesentlichen Elemente des Landesantidiskriminierungsgesetzes. Damit verbessert das Landesantidiskriminierungsgesetz in Berlin den Schutz vor staatlicher Diskriminierung. Parallel dazu werden die Berliner Verwaltungsmitarbeitenden fortgebildet, um ihnen Sicherheit beim Thema diskriminierungsfreies Handeln zu geben.

Der Gesetzentwurf zum LADG wurde im Juni vom Berliner Senat beschlossen. Aktuell wird er in den Ausschüssen des Parlaments beraten. Gerade in Zeiten, in denen die Gleichheit aller Menschen in Zweifel gezogen wird, soll dieses Gesetz allen Menschen in Berlin egal welchen Geschlechts, welcher Hautfarbe und Herkunft aufzeigen, dass es auch ihre Verwaltung ist.

 

Dirk Behrendt, Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung für den Stachel September 2019