SA/140/IV

 

Schriftliche Anfrage

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Kontrolliert das Ordnungsamt das „Falschparken“ von Autos schwerpunktmäßig in bestimmten Kiezen?

Aufgrund fehlender Kapazitäten wird künftig eine flächendeckend gleichmäßige Präsenz des Außendienstes des Ordnungsamtes im gesamten Bezirk nicht mehr möglich sein, so dass tatsächlich sowohl im Bereich der Kontrolle des ruhenden Verkehrs als auch hinsichtlich der anderen Aufgaben, für die das Ordnungsamt zuständig ist (z.B. Kontrollen in den Grünanlagen) zunehmend Schwerpunkte herausgebildet werden, die ggf. aber wechselnd, d.h. temporär sein können. Daneben aber wird weiterhin versucht, wenn auch nicht regelmäßig, so
doch in unregelmäßigen Zeitabständen, überall im Bezirk Kontrollen durchzuführen, um dem ursprünglich formulierten Präsenzauftrag für das Ordnungsamt gerecht zu werden.

2. Falls ja, zählt oder zählte die Waldemarstraße im Ortsteil Kreuzberg dazu?

Bei der Waldemarstraße handelt es sich nicht um einen Schwerpunkt.

3. Falls ja, seit wann zählt die Waldemarstraße zu den Schwerpunkten?

Siehe hierzu die Beantwortung zu 2.

4. Falls ja, auf welcher Grundlage wird ein Gebiet zum Schwerpunktgebiet erklärt?

Schwerpunktgebiete werden nicht willkürlich gebildet, sondern ergeben sich insbesondere aufgrund von Beschwerden sowie von eigenen Feststellungen des Ordnungsamtes im Rahmen der Bestreifung. Dabei spielen insbesondere Verkehrsgefährdungen eine Rolle, die möglicherweise gehäuft festgestellt werden und bei denen häufigere Kontrollen eine Abhilfe versprechen.

5. Sieht das Bezirksamt es als geboten an, im Sinne eines nachvollziehbaren
Verwaltungshandelns über entsprechende Verkehrsschilder darauf hinzuweisen, dass eine offenbar seit Jahrzehnten durch die Anwohner*innen gewohnheitsmäßig „beparkte“ Fläche nach der Auffassung des Ordnungsamtes nun nicht mehr zu „beparken“ ist, besonders, wenn die abweichende Bepflasterung suggerieren kann, es handele sich um Parkplätze?

Es stellt sich hier vielmehr die Frage, ob eine bestimmte Parkordnung durch Verkehrsschilder von der Straßenverkehrsordnung gedeckt ist. Dies ist in der Waldemarstraße nicht der Fall. Die Parkordnung ist hier eindeutig baulich vorgegeben, insbesondere durch einen Bordstein als Abgrenzung der Gehwegfläche von der Fahrbahn. Ein Querparken ist nicht durch gesonderte Beschilderung zugelassen.

Diese Parkordnung ist auch nicht neu, sondern seit jeher dergestalt vorgegeben. Lediglich auf eine – ggf. durch bauliche Maßnahmen – in jüngster Zeit vorgenommene Änderung der Parkordnung könnte gemäß der StVO durch eine vorübergehende zusätzliche Beschilderung („geänderte Parkordnung“) gesondert hingewiesen werden.

6. Welche Möglichkeiten hat der Bezirk, die Parkordnung dahingehend zu ändern, dass das Querparken auf den Flächen in der Waldemarstraße erlaubt ist, die ausreichend Platz für FußgängerInnen und PKW bieten und durch eine
abweichende Pflasterung bereits kenntlich gemacht sind?

Ein Querparken in der Waldemarstraße kann nicht angeordnet bzw. zugelassen werden, da bei Nichtinanspruchnahme des Gehwegs ein zu großer Bereich der Fahrbahn in Anspruch genommen werden würde. Nach Informationen des Tiefbauamtes würde die Inanspruchnahme des Gehwegs eine erheblich aufwändige Umbaumaßnahme mit einer dem Gewicht von parkenden Fahrzeugen gerecht werdenden Befestigung des Untergrundes sowie ggf.
Veränderung von Leitungsführungen erfordern. Andernfalls würden durch teilweise auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeuge allmählich erhebliche Schäden und ggf. Gefahrenstellen entstehen.

Auch ist zu bedenken, dass sich in diesem Bereich Schieberkappen und Hydranten befinden, die unbedingt freizuhalten sind.

7. Inwiefern ist das Parken auf Gehwegen (ggf. auch nur teilweise) durch KfZ rechtlich möglich und welche baulichen Voraussetzungen sind dafür ggf. zu erfüllen?

Das Parken auf Gehwegen ist gemäß StVO dann möglich, wenn eine entsprechende Anordnung, d.h. Beschilderung vorliegt. Es existieren dann rechteckige Zusatzschilder mit stilisierter Darstellung der Parkordnung auf blauem Grund. Dies wird in der Regel angeordnet, um den Fließverkehr (etwa auf Hauptverkehrsstraßen) nicht einzuschränken, vorausgesetzt, dass die Gehwege eine ausreichende Tiefe für den Fußgängerverkehr aufweisen.

Baulich ist vorausgesetzt, dass die Gehwege dergestalt befestigt bzw. unterbaut sind, dass sie das Gewicht von Fahrzeugen aufnehmen können, ohne dass Schäden entstehen, dass eine ausrechende Deckung über dort verlaufenen Leitungen existiert und dass nicht freizuhaltende Gegenstände wie Hydranten auf den Gehwegen existent sind.

8. Welche baulichen Maßnahmen wären notwendig, um das Parken auf den betreffenden Flächen in der Waldemarstraße zu ermöglichen?

Siehe hierzu die Beantwortung zu 6.

9. Gibt es eine Zielvorgabe an die für die Kontrollen des ruhenden Straßenverkehrs zuständigen Mitarbeiter des Ordnungsamtes, wie viele Strafzettel pro Schicht oder Person zu erreichen sind?

Eine solche Zielvorgabe existiert nicht. Allerdings orientiert sich im Rahmen der Berliner Kosten- und Leistungsrechnung die Ausstattung des Ordnungsamtes u.a. auch an der Menge der Anzeigen, da diese im Rahmen des budgetierbaren Produkts „Verkehrsüberwachung ruhender Verkehr“ erfasst wird.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Beckers Friedrichshain-Kreuzberg, den 30.07.2013
Bündnis 90/Die Grünen
Fragesteller*in: Andreas Weeger