DS/2029/III

Antrag

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich gegenüber dem Berliner Senat für den Erlass einer „Umwandlungsverordnung“ nach § 172 Abs. 1 BauGB einzusetzen, die in Milieuschutzgebieten eine Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen genehmigungspflichtig macht.

Begründung:

Die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ist einer der „Motoren“ sozialer Verdrängung. Zwischen 2004 und 2009 sind allein im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg über 5 200 Mietwohnungen umgewandelt worden – in der Regel zulasten ihrer bisherigen BewohnerInnen. Die gegenwärtige Entwicklung auf dem innerstädtischen Immobilienmarkt verstärkt diesen Trend, da der Aufkauf von Wohnhäusern und deren Aufteilung, Sanierung und anschließende Vermarktung als Einzelwohnungseigentum für Investoren ein lukratives Geschäftsmodell darstellt (siehe auch DS/1978/III).

Seit 1998 existiert in § 172 Abs. 1 Nr. 2., Abs. 4 BauGB für Gemeinden die Möglichkeit, die Umwandlung in Wohnungseigentum durch den Erlass einer Umwandlungsverordnung (UmwVO) einer vorherigen Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Die Verordnung erhält Rechtskraft in Gebieten, die einer „Sozialen Erhaltungssatzung“ unterliegen, also als Milieuschutzgebiete ausgewiesenen sind.

Im Stadtstaat Hamburg wird dies mit beträchtlichem Erfolg praktiziert:

Durch das Instrument der UmwVO ging die Umwandlung in Eigentumswohnungen in den betroffenen Quartieren stark zurück und führte zu einer sozialen Stabilisierung. In Berlin steht trotz einer entsprechenden Passage in der Koalitionsvereinbarung der Erlass einer UmwVO noch aus.

Die „Soziale Erhaltungssatzung“ als städtebauliches Instrument nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dient dem „Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen“. Eine UmwVO mit Genehmigungsvorbehalt birgt die Chance, diese Intention zu stärken und das Verdrängungsrisiko für die Bewohnerinnen und Bewohner zu reduzieren.

Friedrichshain-Kreuzberg, den 07.12.10

B’90/Die Grünen

Antragstelelr: Daniel Wesener