DS/1054/III

Antrag

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich zur Verbesserung der Stellung selbständiger Künstler/innen und Publizist/innen in der Trägervertretung des Jobcenters dafür einzusetzen, dass für die Klärung, ob Kunden und Kundinnen zur Gruppe der selbständigen Künstler/innen oder Publizist/innen gehören, vom zuständigen Arbeitsvermittler die Mitgliedschaft der Betroffenen in der Künstlersozialkasse (KSK) gemäß § 2 KSVG als hinreichendes Kriterium anerkannt wird.

Ferner wird dem Bezirksamt empfohlen, sich beim Job-Center Mitte dafür einzusetzen, dass dort bei Entscheidungen über die Gewährung von Einstiegsgeld gem. § 29 SGB II für Selbständigkeit in künstlerischen und publizistischen Berufen bei Mitgliedern der KSK jene Mitgliedschaft als ein mögliches Indiz der Tragfähigkeit beantragter Vorhaben herangezogen werden kann.

Darüber hinaus soll geprüft werden, ob ein weitergehendes Instrumentarium als die KSK zur Anerkennung künstlerischer und publizistischer Berufe beim Job-Center entwickelt werden kann.

Begründung:

Im Bezirk FK sind viele Künstler/innen arbeitslos gemeldet und empfangen Leistungen nach ALG II, die ihre künstlerischen Tätigkeiten weiterhin ausüben und ausüben wollen. Trotz professioneller Ausbildung sind Künstlereinkommen traditionell niedrig und schwankend.

Deutlich wird das am Beispiel Bildende Kunst, in der freie selbständige Tätigkeiten die Regel sind: Nach einer repräsentativen Umfrage des DIW bei Berliner Bildenden Künstlern 2007 nahmen sie aus künstlerischer Arbeit jährlich nur durchschnittlich 11.000 € ein.

Bisher wurde bei künstlerischen Berufen die Tragfähigkeit selbständiger Tätigkeit zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit für die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 29 II SGB II in den Job-Centern häufig negativ beurteilt. Über das Einstiegsgeld beantragte Hilfen für Bildende Künstler für Arbeitsräume, Arbeitsmaterialien, Kataloge u.ä. wurden und werden deshalb verweigert.

Nach § 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten renten-, kranken- und pflegeversichert, wenn sie die künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 KSVG).

Zur Stärkung der sozialen Absicherung selbständiger Künstler und Publizisten dient die Künstlersozialkasse( KSK), die zu 50% die Beiträge für die Versicherungen anerkannter Künstler und Publizisten übernimmt.

Bei ALG-II-Bezug gilt die KSK- Mitgliedschaft in der Rentenversicherung weiter. Die KSK fordert Nachweise für die künstlerische Tätigkeit und Nachweise zu den tatsächlichen Einnahmen. Mit Ausnahme von Berufsanfängern darf die Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 € jährlich nicht unterschritten werden. Der Nachweis der künstlerischer Tätigkeit wird bei der KSK durch einen Beirat von Fachverständigen geprüft, die erzielten Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit in regelmäßigen Abständen auch nach einer Aufnahme in den KSK. Bei mehr als zweimaligem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze innerhalb eines 6-Jahreszeitraums ist der Versicherungsschutz bei der KSK gefährdet.

Die beantragte Verfahrensweise trägt nicht nur dazu bei, das freie Schaffen von Künstler/innen zu erleichtern, sondern ebenso, die doppelte Prüfung in den Job-Centern zu reduzieren, fehlenden Fachverstand im Job-Center auszugleichen, freiwerdende Kapazitäten dort für die Bearbeitung anderer Anträge zu nutzen. Das Entscheidungskriterium KSK- Mitgliedschaft soll zur Förderung der Aufnahme der Selbständigkeit nach § 57 SGB III für den Befähigungsnachweis der Antragsteller und die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle für die Beurteilung der Tragfähigkeit als zusätzliches Kriterium herangezogen werden.

In Berlin gibt es laut Kulturverwaltung siebentausend KSK- Mitglieder. Die Möglichkeit der Überwindung der Hilfebedürftigkeit wird auch durch die Tatsache plausibel, das die aktuellen Jahresdurchschnittseinkommen der aktiv KSK- Versicherten bundesweit 12.616 € betragen (Stand 01.01.08). Die Regelung schließt Künstler/innen und Publizist/ innen, die aus verschiedenen Gründen nicht in der KSK versichert sind oder sein wollen, nicht aus. Die o.g. Verfahrensweisen sind nach derzeitiger Gesetzeslage dezentral, auf Ebene eines Job-Centers, möglich.

Friedrichshain-Kreuzberg, den 09.12.08

DIE LINKE/SPD/B’90 Die Grünen Herr Schüßler,Herr Kliesch, Frau Lorenz

(Antragsteller/in, Fragesteller/in bzw. Berichterstatter/in)