SA/127/IV

Schriftliche Anfrage

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Welche Auswirkungen haben die Verträge des Landes Berlin mit Wall und Draußenwerber auf den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg und welche Verpflichtungen ergeben sich daraus?

Das Berliner Straßengesetz lässt auf öffentlichem Straßenland grundsätzlich Werbeanlagen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden für einen befristeten Zeitraum zu. Außerdem können entsprechend der Orientierungshilfen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Zirkusunternehmen auf öffentlichem Straßenland Werbeanlagen anbringen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zum Abschluss von Verträgen zur Nutzung öffentlichen Straßenlandes für Werbeanlagen. In aller Regel werden diese Verträge zwischen der Senatsverwaltung und dem Werbeunternehmen
geschlossen und sind für den Bezirk bindend. Die Straßenverkehrsbehörde prüft im Rahmen der Bearbeitung der Anträge auf Sondernutzung, ob denkmalrechtliche Belange oder sog. Negativbereiche einer Genehmigung der Sondernutzung entgegenstehen. Können die beantragten Standorte genehmigt werden, erhebt die Straßenverkehrsbehörde eine Verwaltungsgebühr, die dem Bezirkshaushalt zugeführt wird.

Es wurde am 12.12.2005 durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit der BVG vertraglich das ausschließliche Recht zur Nutzung der öffentlichen Straßen in der Baulast Berlins durch Werbeanlagen eingeräumt. Der Vertrag gilt bis zum 31.12.2014 und verlängert sich um jeweils 5 Jahre, falls er nicht ein Jahr vorher gekündigt wird. Durch mehrmalige Umfirmierungen und Rechtsübergang in den vergangenen Jahren nimmt aktuell die Wall AG,
bzw. ihr Tochterunternehmen „Die Draussenwerber GmbH“ die Rechte aus o.g. Vertrag wahr.

2. Schreibt das Land Berlin dem Bezirk Flächen, Orte und Anzahl für Außenwerbung vor und wenn ja, welche oder bzw. welche Vorgaben macht es in dieser Sache?

Das unter Pkt. 1 erwähnte Unternehmen „Draussenwerber“ ist aufgrund eines mit der Senatsverwaltung geschlossenen Vertrages grundsätzlich berechtigt an Straßenlichtmasten Werbungen anzubringen. Die Straßenverkehrsbehörde prüft im Rahmen der Bearbeitung der Anträge auf Sondernutzung, ob denkmalrechtliche Belange oder sog. Negativbereiche einer Genehmigung der Sondernutzung entgegenstehen. Können die beantragten Standorte
genehmigt werden, erhebt die Straßenverkehrsbehörde eine Verwaltungsgebühr, die dem Bezirkshaushalt zugeführt wird.

Die auf öffentlichem Straßenland festinstallierten Werbeanlagen, wie z. B. die sog. Billboards, müssen beim Fachbereich Tiefbau beantragt und genehmigt werden. In der Anlage 2 zu o.g. Vertrag ist u.a. geregelt, dass an Lichtmasten in Straßen, auf Plätzen und dergleichen, die in den Negativlisten der Bezirksämter enthalten sind, keine Schilder angebracht werden dürfen. Im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg müssen folgende Straßenzüge von der Werbung freigehalten werden:

Schöneberger Ufer von Bezirksgrenze bis Schöneberger Straße
Tempelhofer Ufer
Waterloo-Ufer
Brachvogelstraße zwischen Zossener Str. und Alexandrinenstr.
Carl-Herz-Ufer
Planufer
Gitschiner Str. zwischen Lindenstr. Und Blücherplatz
Hallesches Ufer
Reichpietschufer zwischen Köthener Str. und Bezirksgrenze
Fußgängerbereich Friedrichstraße – Mehringplatz
Mehringdamm zwischen Dudenstr. Und Yorck-/Gneisenaustr.

3. Welchen Gestaltungsspielraum lassen die oben genannten Verträge dem Bezirk bezüglich einer möglichen Reduzierung der Anzahl, Größe und Standorte der Werbeflächen?

Die Straßenverkehrsbehörde prüft im Rahmen der Bearbeitung der Anträge auf Sondernutzung, ob denkmalrechtliche Belange oder sog. Negativbereiche einer Genehmigung der Sondernutzung entgegenstehen.
Eine Prüfung erfolgt planungsrechtlich durch das Stadtentwicklungsamt auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) oder dem Baunutzungsplan (BNP), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie bauordnungsrechtlich nach der Bauordnung für Berlin (BauO Bln). Für die Genehmigungsbehörde gibt es hier allenfalls ein Ermessen.

4. Bestehen darüber hinaus weitere Verträge bezüglich Außenwerbung, die für den Bezirk bindend sind?

Es wurde ein Vertrag zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt, Abt. Wirtschaft, Bürgerdienste und Ordnungsamt, der bdg BerlinPlakat GmbH geschlossen. Der Bezirk erlaubt dem Unternehmen allgemein das Errichten und Betreiben von Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland in Verbindung mit Anlagen oder Grundstücken unterschiedlichster Eigentümer.

5. Welche Einnahmen werden durch die Vergabe von Werbeflächen erzielt und kommen diese dem Bezirk zu gute?

Können die beantragten Standorte im Rahmen der Bearbeitung der Anträge auf Sondernutzung genehmigt werden, erhebt die Straßenverkehrsbehörde eine Verwaltungsgebühr, die dem Bezirkshaushalt zugeführt wird. Vertraglich kann geregelt werden, dass eine Sondernutzungsgebühr von jährlich 20 v. H.
des tatsächlich vereinnahmten Nettoumsatzes des Werbeunternehmens an den Bezirk zu zahlen ist. Derart vereinbart z. B. mit der bdg BerlinPlakat GmbH.

6. Welche Befassungskompetenz hat der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg in Bezug auf Außenwerbung?

Außenwerbung ist genehmigungspflichtig. Ein Prüfung erfolgt planungsrechtlich auf der Grundlage von § 30 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) oder Baunutzungsplan (BNP) oder § 34 Absatz 1 BauGB bzw. § 34 Absatz 2
BauGB i.V.m. §§ 2-11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie bauordnungsrechtlich gemäß § 9 Absätze 1-3 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) oder § 10 Absätze 1-5 BauO Bln.

7. Ist das Aufstellen oder Anbringen von Werbeflächen auf privaten Grundstücken grundsätzlich erlaubt und welche Regulierungsmöglichkeiten hat das Bezirksamt hierbei?

Das Aufstellen oder Anbringen von Werbeflächen auf privaten Grundstücken ist nicht grundsätzlich erlaubt. Werbeanlagen bedürfen einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung, wenn sie als Dauer bestimmte bauliche Anlagen an der Stätte der Leistung über 2,5 m², an anderen Standorten über 1 m² groß sind (Fremdwerbung). Zur Genehmigung siehe Antwort Frage 6.

8. Welche Ämter sind mit der Genehmigung von Werbeträgern bzw. Werbeflächen befasst?

Sofern die Werbeanlage unter eine Genehmigungspflicht nach der BauO fällt, ist das Stadtentwicklungsamt (Fachbereich Bauaufsicht) mit der Prüfung befasst. Des Weiteren sind das Tiefbau- uns Landschaftsplanungsamt (Fachbereich Tief), das die Straßenverkehrsbehörde (Fachbereich Ordnungsamt) und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt für die entsprechenden Genehmigungen zuständig.

9. Welche Auswirkungen hat das Werbekonzept Stadtbild Berlin der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für den Bezirk sowie das Handeln des Bezirksamts?

Die gesetzlich vorgegebenen Genehmigungsvorgaben werden eingehalten. Das BA verfolgt dabei aus stadtgestalterischen Gründen eine restriktive Genehmigungspraxis.

10. Welche Genehmigungspraxis verfolgt das Bezirksamt hinsichtlich Außenwerbung in Friedrichshain-Kreuzberg?

Siehe die vorangestellten Antworten, insbesondere zu Pkt. 1

11. Welche Verträge für das Präsentieren von Werbung in Gebäuden des Bezirks (z.B. in den Wartebereichen der Bürgerämter) existieren und welche Einnahmen werden ggf. daraus erzielt?

Mit der Firma Central Media Spots wurde ein Vertrag zur Überlassung von Flächen zur Nutzung für Wirtschaftswerbung in den Bürgerämtern und im Standesamt abgeschlossen. Bestandteil des Vertrages sind Wechselrahmen für werbende Unternehmen und das Wartefernsehen. Die entsprechenden Materialen und Technik wird von der Firma Central Media Spots gestellt.
Die Einnahmen betragen rund 2.000 € im Jahr. Hierzu eine Übersicht zu den Einahmen aus

den Jahren 2009 bis 2012:




2009  1.948 €
2010  2.063 €
2011  1.760 €
2012  2.055 €

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Beckers Friedrichshain-Kreuzberg, den 10.09.2013
Bündnis 90/Die Grünen
Fragesteller*in: Julian Schwarze