DS/0067/IV

Mündliche Anfrage

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Gelten die elektronischen Zigaretten (sog. E-Zigaretten) als Genuss – oder als Arzneimittel und wer darf damit handeln?

Bislang fehlen im Zusammenhang mit den E-Zigaretten umfassende wissenschaftliche Untersuchungen über die Inhaltsstoffe der Lösungen (Liquids) sowie über mögliche Gesundheitsgefährdungen. Dies erschwert gegenwärtig eine genaue rechtliche Einstufung dieser Produkte. Weder in der EU noch innerhalb der Bundesrepublik werden die Produkte einheitlich gehandhabt.

Die EU-Kommission prüft derzeit, inwieweit E-Zigaretten in die Tabakprodukte-Richtlinie mit aufgenommen werden können. Neben der Diskussion in der EU (Einstufung als Tabakprodukt) wird auf Bundesebene dieses Thema ebenfalls behandelt. Da für die E-Zigarette noch keine Produktzulassung vorliegt, ist der Handel derzeit nicht erlaubt. Die Zuständigkeit für die Überprüfung von Betrieben bezüglich gehandelter Waren liegt nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzt beim Landeskriminalamt.

2. Fallen die E-Zigaretten unter das Nichtraucherschutzgesetz und ab welchem Alter dürfen E-Zigaretten geraucht werden?

Eine analoge rechtliche Einordnung anderer E-Zigaretten, die kein Nikotin enthalten bzw. mit nikotinfreien, aromatisierten Liquids angeboten werden und auch nicht „zur Raucherentwöhnung“ dienen, ist derzeit nicht möglich.

Insofern ist jeder Einzelfall zu bewerten und eine differenzierte Betrachtung der betreffenden Produkte erforderlich, da diese in unterschiedlichsten „Konstruktionsformen“ vertrieben werden. Der Gebrauch von E-Zigaretten fällt nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz (NRSG), da im NRSG allein das Rauchen von Tabak verboten ist.

Die Funktionsweise von elektrischen Zigaretten ist das Verdampfen oder Vernebeln von Lösungen, die neben bestimmten Träger- und Aromastoffen u.a. auch Nikotin enthalten können, die unmittelbar vom Konsumenten als Aerosol eingeatmet werden. Demzufolge kann in Rauchverbotszonen die E-Zigarette benutzt werden. Ähnlich dem Nichtraucherschutzgesetz ist auch das Jugendschutzgesetz auf Tabakprodukte ausgerichtet. Es umfasst die Abgabe von Tabakprodukten, aber nicht die von nikotinhaltigen Lösungen bzw. EZigaretten.

3. Wie hoch ist das Gesundheitsrisiko der E-Zigaretten und ist es tatsächlich ein wirksames Suchtbekämpfungsmittel?

Zu den gesundheitlichen Auswirkungen eines regelmäßigen Gebrauchs elektronischer Zigaretten liegen bisher noch keine abschließenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Als nachweislich gesundheitsgefährdend gilt jedoch das Einatmen nikotinhaltiger Lösungen (Liquids). Nikotin ist ein starkes Nervengift, das Vergiftungserscheinungen, wie Erbrechen, Durchfall oder Kopfschmerzen, hervorrufen und bereits in geringen Dosen auch tödlich wirken kann. Darüber hinaus besitzt Nikotin das Potenzial, die Erbsubstanz zu schädigen.

Weder sind bisher bereits alle Zusatzstoffe der verschiedenen beim Konsum elektronischer Zigaretten zur Anwendung kommenden Liquids bekannt, noch sämtliche Wirkungen. Da eine Gesundheitsgefährdung durch die Inhalation von Nikotin auch ohne die Berücksichtigung anderer Zusatzstoffe gegeben ist, warnen das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), das Deutsche Krebsforschungszentrum (DKFZ) und die Drogenbeauftragte der Bundesregierung daher vor den gesundheitlichen Gefahren elektronischer Zigaretten.

Hinsichtlich der Anwendung elektronischer Zigaretten in Innenräumen empfiehlt das BfR die gleichen Vorschriften wie für das herkömmliche Rauchen, da die beim Ausatmen an die Raumluft abgegebene Nikotinmenge bisher nicht bekannt ist. Erfolgt die Anwendung der elektronischen Zigarette nach dem Prinzip der Tabakerhitzung, so kommt es darüber hinaus zu einer erheblichen Belastung der Innenraumluft, u. a. mit Formaldehyd.

Die Eignung elektronischer Zigaretten als „Suchtbekämpfungsmittel“ (Nikotinsucht) muss bezogen auf die Verwendung nikotinhaltiger Lösungen angezweifelt werden, da weiterhin Nikotin zugeführt wird. Hinsichtlich nikotinfreier Liquids ist eine Beurteilung seitens des Gesundheitsamtes nicht möglich.

Nachfragen:

1. In welchem Umfang und in welchen Läden wird in Friedrichshain-Kreuzberg mit E-Zigaretten gehandelt?

Wie bereits in der Frage 1 beantwortet ist der Handel der E-Zigaretten aufgrund der fehlenden Produktzulassung nicht zulässig und eine statistische Erhebung zum Umfang des Vertriebs und der entsprechenden handelnden Betriebe erfolgt beim Ordnungsamt derzeit nicht.

2. Teilt das Bezirksamt die Auffassung, dass ein generelles Verbot der E-Zigaretten verfrüht bzw. unangebracht wäre?

E-Zigaretten, die Nikotin oder andere pharmakologisch wirksame Substanzen enthalten oder mit einer Zweckbestimmung zur Raucherentwöhnung im Handel angeboten werden, sind als zulassungspflichtige Arzneimittel einzustufen und somit kann deren Vertrieb (d.h. aber nicht die Verwendung) untersagt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Peter Beckers

Friedrichshain-Kreuzberg, den 25.01.12 Bündnis 90/Die Grünen

Fragesteller: Jonas Schemmel