SA/357/IV Schriftliche Anfrage

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Welche Baumaßnahmen (Bauanträge, Bauvoranfragen, Bauvorbescheide) wurden
für die Oppelner Str. 44 sowie 45 seit 2010 beantragt und wie wurden diese beschieden
bzw. beantwortet?

Bauantrag vom 11.04.2016: DG-Ausbau zu Wohnzwecken, Errichtung zweier Außenaufzüge, Errichtung von drei Balkonanlagen; noch nicht beschieden.

2. Stehen beantragte Baumaßnahmen noch zur Bearbeitung aus? Wenn ja: welche?

Antwort zu 1.) und 2.):
Lediglich im Jahr 2016 wurden nachfolgend aufgelistete Genehmigungen beantragt:

Baugenehmigung:

  • Anbau von Erstbalkonen, die in der Grundfläche nicht größer als 4 m2 sind
  • Anbau eines Aufzugs
  • Ausbau des Dachgeschosses
  • Hofgestaltung, Schaffung von Müllstandsflächen und Fahrradabstellfläche; Schaffung
  • eines Fahrradkellers

Im Rahmen des Erhaltungsrechtes wurde den Maßnahmen zugestimmt. Eine Baugenehmigung ist noch nicht erteilt.

Erhaltungsrechtliche Genehmigung:

  • Erneuerung der Elektrik
  • Modernisierung der Heizung
  • Installation einer Gegensprechanlage ohne Videofunktion
  • Austausch den Treppenhausfenster
  • Dachdämmung des Vorderhauses

Eine Entscheidung zur erhaltungsrechtlichen Genehmigung steht noch aus.

3. Sind Wohnungszusammenlegungen bzw. Grundrissänderungen beantragt worden?
Falls ja: wie wurden diese beschieden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erhaltungsgebiet Luisenstadt?

Grundrissänderungen in jedweder Form wurden nicht beantragt.

4. Sieht das Bezirksamt im Rahmen des Milieuschutzes rechtlich die Möglichkeit Sanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen zu versagen, wenn daraus Mietsteigerungen von über 70 Prozent resultieren und diese somit potenziell zur Verdrängung der bestehenden Bewohner führen könnten?

Maßnahmen, die im Rahmen des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 1 a BauGB zu genehmigen sind, weil Sie einen zeitgemäßen Ausstattungsstandard unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen herstellen und/ oder zur Anpassung an die Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung dienen, müssen unabhängig von deren Auswirkung auf die Mietpreissteigerung genehmigt werden. Die Kosten dieser Maßnahmen dürfen in der Entscheidungsfindung nicht beachtet werden.

Die Auswirkung der Kosten baulicher Änderungen, die nicht den zu genehmigenden Maßnahmen zuzuordnen sind, wird durchaus berücksichtigt, wenn beantragte Modernisierungsmaßnahmen kostenintensiv sind und ihnen somit mindestens ein potenzielles Verdrängungsmoment innewohnt.

5. Wie werden Fragen der Statik im Rahmen von Bauanträgen berücksichtigt bzw.
geprüft?

Der Standsicherheitsnachweis ist gemäß §67 BauOBln ein bautechnischer Nachweis.
§67 Abs. 2 BauOBln regelt die Prüfung des Standsicherheitsnachweises:

„Der Standsicherheitsnachweis muss bauaufsichtlich geprüft sein
1. bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
2. wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 84 Abs. 3 BauOBln geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
a) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
b) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,
c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m,
d) selbständigen unterirdischen Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche.“

Außer in den o.g. Fällen ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Prüfung erfolgt durch einen anerkannten Prüfingenieur für Baustatik.

6. Sind Anträge auf Abgeschlossenheit gestellt worden? Wenn ja: wann und wie
wurden diese beschieden (bitte mit Datum angeben)?

Nein.

Mit freundlichen Grüßen
Hans Panhoff
Bezirksstadtrat

Friedrichshain-Kreuzberg, den 21.07.2016
Bündnis 90/Die Grünen
Fragesteller: Julian Schwarze

Dateien