DS/0829/IV
Mündliche Anfrage
Ich frage das Bezirksamt:
1. Wie viel Geld ist in der Grundsicherung als monatlicher Ansparbetrag für die Erneuerung von Dokumenten wie z.B. Personalausweis oder Pass enthalten?
2. Beinhaltet die Ansparsumme auch die höheren Kosten für Bürger*innen ohne deutschen Pass, deren Personaldokumente oft wesentlich kostspieliger sind?
3. Wie reagieren Jobcenter bzw. Grundsicherungsamt, wenn Betroffene die erforderte Summe nicht aufbringen können, sie aber zum Besitz dieser Dokumente verpflichtet sind?
Nachfragen:
1. Werden Bezieher*innen von Transferleistungen die Ausgaben für Personalausweis oder Pass vom Bezirk erstattet, bzw. vorgestreckt um Dokumentenlosigkeit vorzubeugen?
2. Welche Erfahrungen gibt es mit der möglichen Darlehensregelung, um Notlagen der betroffenen Bürger*innen aufzufangen?
Beantwortung Herr Mildner-Spindler
Zu Frage 1:
Wie an dieser Stelle schon des Öfteren glaube ich, weil wir uns schon mit Fragen und Anträgen damit auseinandergesetzt haben. Ja, absurder Weise ist es so geregelt, dass die Kosten für ein Personaldokument im Regelsatz inbegriffen sind als sogenannte Ansparsumme, 25 Euro-Cent pro Monat, gerechnet auf 30 Jahre, gerechnet auf einen Pass von 28,80 EUR. Ich habe
das hier schon dargestellt, man müsste sich also, um solche Ansparbeträge dann in der Tat dafür anzusparen, eine Spardose auf das Regal setzen für den Pass usw. und so fort und regelmäßig jeden Monat das Klimper darein tun. Es ist so geregelt und das gilt grundsätzlich für die leistungsberechtigten
Personen, sowohl aus dem Rechtskreis des SGB XII als auch des SGB II.
Zu Frage 2:
Höhere Kosten für Dokumente für Mitbürgerinnen, Mitbürger ohne deutschen Pass, deren Personaldokumente oft wesentlich kostspieliger sind, sind nicht im Regelsatz berücksichtigt. 28,80 EUR auf 30 Jahre, 25,00 EUR sind pro Monat. Aber es gibt, und damit komme ich zur Beantwortung der Frage 3, …
Zu Frage 3:
… durchaus Regelungen für Ausnahmesituationen. Man muss dabei zwischen Leistungsberechtigten nach SGB XII und SGB II und deutscher und nichtdeutscher Staatsbürgerschaft unterscheiden. Leistungsberechtigte nach dem SGB XII deutscher Staatsbürgerschaft können bei Mittellosigkeit für die Beschaffung eines Personalausweises ein Darlehen nach § 37 SGB XII beantragen.
Zur Beschaffung eines ausländischen Reisepasses ist für Personen, die Leistungen nach dem SGB XII oder nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz erhalten, der Regelsatz anders bezogen, einmalig aufzustocken. Ausländische Kundinnen und Kunden, Leistungsbezieher des Jobcenters kann ein Darlehen für die Aufwendung zur Passbeschaffung gewährt werden. Wegen der zum Teil sehr hohen Gebühren liegt eigentlich prinzipiell die Tatbestandsvoraussetzung der Unabweisbarkeit für eine Darlehensgewährung vor.
Unabweisbar ist ein Bedarf dann, wenn die Bedarfsdeckung unaufschiebbar und nicht auf anderweitige Art und Weise gedeckt werden kann, es also im Falle seiner Deckung zu einer ähnlichen Beeinträchtigung der Bedarfe kommt oder andererseits wenn kein Reisedokument, kein Pass beantragt werden kann, es Meldeverstöße gibt, die dann wiederum eine Ordnungswidrigkeit oder ein
Straftatbestand wäre.
Zu Nachfrage 1:
Ist mit der Frage 3, die Ausführungen beantwortet worden.
Zu Nachfrage 2:
Kann ich nur so beantworten, dass ich sage, in der Regel werden die Darlehen in Bedarfsfällen unbürokratisch gewährt. Ich kann nicht verhehlen, dass ich in der Bürgersprechstunde und auch über einzelne, sozusagen Anschreiben durchaus wir dessen bewusst sind, dass es immer wieder mal eine Unsicherheit gibt in der Handhabung dessen, was ich unter 3 vorgetragen habe.
Herr Weeger:
Gibt es denn für Transferleistungsgebühren bisher eine Liste, in der drinsteht, was man alles für Ansparbeträge in seinem Regelsatz hat, damit man sich dann diese ganzen Sparschweine auch hinstellen kann, um dann sozusagen das alles zu erfüllen?
Herr Mildner-Spindler:
Wie soll ich das jetzt beantworten? Ich versuche es. Ich bin mir nicht sicher
oder relativ sicher, dass mit den Leistungsbescheiden eine derartige Aufschlüsselung nicht verteilt wird. Im Umkehrschluss hieße das, weil eigentlich alle wissen, dass im Unterschied zu alten GSHG-Zeiten es keine Sonderansprüche mehr gibt, wie früher Winterkleid und Schuhwerk usw. Weil das alles aus den Grundsicherungen bestritten werden darf, müsste ein solches
Rechtsbewusstsein da sein.
Der Alltag lehrt uns, dass mit der Grundsicherung in der Höhe, wie sie gezahlt wird, das praktisch nicht möglich ist. Das würde eine eiserne Disziplin … Die ist in Ausnahmefällen, die es immer wieder gibt, nicht zu machen. Das wird ja auch immer wieder kritisiert, dass die Grundsicherung nicht ausreicht. Ich hätte fast eine Nachfrage. Wollen Sie anbringen, dass wir eine solche Liste aufstellen?
Herr Borchard-Klare:
Also das Bezirksamt fragt nicht die Bezirksverordneten. Die Frage können wir ja an den zuständigen Fachausschuss noch mal erörtern, wenn Sie es denn wirklich wollen.
Herr Kliesch:
Zur Nachfrage. Habe ich Sie richtig verstanden, dass, weil es diesen Aufrundungsbetrag gibt bei den deutschen Leistungsempfängern, ist dort in der Regel keine Darlehensregelung möglich? Habe ich Sie da richtig verstanden?
Herr Mildner-Spindler:
Unterschied zwischen SGB II und SGB XII, ein Unterschied zwischen
deutschen und nichtdeutschen Staatsbürgern …, für die deutschen Staatsbürger gibt es keine Regelung für den Pass, sondern nur für den Personalausweis. Für den Fall, dass ein Passbild benötigt wird oder aus Gründen, die vorgetragen werden, dass im Moment auch die Kosten dringend für ein Personaldokument nicht aufgebracht werden können, gibt es die Möglichkeit einer Darlehensgewährung. Friedrichshain-Kreuzberg, den 29.08.13
Bündnis 90/Die Grünen
Fragesteller*in: Taina Gärtner