DS/0388/IV

Antrag

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Das Bezirksamt wird beauftragt, innerhalb von Bebauungsplanverfahren, insbesondere bei Wohnungsneubauten, den zusätzlichen Abschluss eines städtebaulichen Vertrages anzustreben, wie es bisher bereits häufige Praxis war. Bei der Verhandlung und dem Abschluss von städtebaulichen Verträgen im Zusammenhang mit einem Bebauungsplanverfahren sind unter Beachtung der städtebaulichen Kausalität insbesondere folgende städtebaulichen Zielsetzungen weiterhin grundsätzlich zu verfolgen:

1. Angemessene finanzielle Beteiligung der Eigentümer/ Investoren an Wohnfolgeeinrichtungen (Kita/ Grundschulplätze und Sportangebote für Grundschulen) soweit durch den Bebauungsplan zusätzlicher Wohnungsneubau geplant wird.

2. Bereitstellung von zusätzlichen Grün- und Freiflächen als Ausgleich für eine Überschreitung der Obergrenzen Baudichte (entspr. § 17 (2) BauNVO) möglichst im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Eine Nutzung für die Allgemeinheit ist dabei anzustreben. Der naturschutzrechtliche Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft bleibt davon unberührt.

3. Festlegung von ökologischen Standards, insbesondere energetischen Festlegungen bzgl. des zukünftigen Primärenergiebedarfs der geplanten Bebauung. Der energetische Standard sollte sich aktuell mindestens an einem KfW 60 – Gebäude orientieren und mit Novellierung der geltenden EnEV 2009 fortgeschrieben werden. Dem Bezug der Energie aus nichtkohlenstoffbasierten Energieträgern ist dabei Vorrang einzuräumen.

4. Soweit Wohnungsneubau vorgesehen wird, ist ein angemessener Anteil des Neubaus als Mietwohnungsneubau zu errichten. Die entstehende Mietwohnfläche soll ca. 20 – 30 % der geplanten BGF Wohnungsneubau ausmachen und sich von seiner Miethöhe an die aktuellen Richtwerte der Wohnaufwendungsverordnung (vom Amt übernommene Miethöhen für ALG II, Sozialhilfe etc. vom 1. Mai 2012) orientieren. Diese Mietwohnungen sind dem Bezirksamt als mietpreisgebundene Wohnungen langfristig zur Belegung zur Verfügung zu stellen.

Begründung:

Die Novellierung des BauGB im Jahr 2011 hinsichtlich Vereinbarkeit ökologischer Zielsetzungen mit Festsetzungen in Bebauungsplänen sowie die aktuelle mieten- und wohnungs-politische Debatte hinsichtlich der Verknappung bezahlbaren Wohnraums für einkommensschwache Haushalte machen es notwendig, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten eines Bebauungsplanes verstärkt auszuloten.

Hierbei müssen auch weiterhin die rechtlichen Spielräume eines städtebaulichen Vertrages ( im Rahmen der städtebaulichen Kausalität ) ausgenutzt werden, um die genannten Zielsetzungen umzusetzen. Dabei ist klar, dass hier zwischen den verschiedenen, finanziell wirksamen Regelungen unterschiedliche Gewichtungen entstehen können, die letztlich dem konkreten Einzelgebiet mit seinen individuellen Gegebenheiten Rechnung tragen.

Friedrichshain-Kreuzberg, den 18.09.2012

Bündnis 90/Die Grünen

Antragsteller: Andreas Weeger