SA/313/IV Schriftliche Anfrage

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1:
Unter welchen Voraussetzungen kann die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde der VLB
Amtshilfe nach § 4 VwVfG leisten?

Voraussetzung für die Amtshilfe nach § 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist zunächst stets das Ersuchen der gesetzlich zuständigen Behörde. Die weiteren, hinzutretenden Voraussetzungen sind in § 5 Abs. 1 VwVfG beschrieben (die eigentlich zuständige Behörde kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen bzw. erforderliche Grundlagen nicht selbst ermitteln bzw. benötigt hierzu Unterlagen oder Beweismittel, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden oder sie kann die Amtshandlung nur mit wesentlich höherem Aufwand vornehmen als die ersuchte Behörde), wobei jedoch zwingend § 5 Abs. 2 VwVfG zu beachten ist, wonach die ersuchte Behörde (Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin) die Hilfe nicht leisten darf, weil sie hierzu aus rechtlichen Gründen (= keine gesetzliche Zuständigkeit) nicht befugt ist.

Bei der Amtshilfe handelt es sich nämlich gerade nicht um eine Hilfe durch eine unzuständige Behörde. Amtshilfe beschränkt sich immer nur auf ergänzende Hilfe (z.B. die Erteilung von Auskünften und Informationen, die Gewährung von Akteneinsicht, die Übersendung von Unterlagen, die Bereitstellung von Räumlichkeiten oder Hilfsmitteln usw.). Der Umstand, dass es sich um Amtshilfe handelt, hat für die ersuchte Behörde
keine Erweiterung ihrer Befugnisse oder allgemeinen Zuständigkeiten zur Folge.

Frage 2:
Muss das „Ersuchen“ der VLB sich auf ein konkretes Vorhaben richten, oder könnte ein
pauschales Ersuchen für einen bestimmten Bereich, z.B. für die Anordnung von Radstreifen im übergeordneten Straßennetz gestellt werden?

Die Amtshilfe als pauschale Festlegung, so wie in der schriftlichen Anfrage beschrieben, entspräche einer Übertragung einer gesetzlichen Zuständigkeit auf eine andere Behörde; dafür gibt es keine Ermächtigung und ist im Übrigen ein Widerspruch zu den Regelungen des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – ASOG Bln – (Festlegung der Zuständigkeiten gemäß dem als Anhang zum ASOG Bln zugeordneten Zuständigkeitskatalog – ZustKat Ord – durch den Gesetzgeber).

Frage 3:
Könnte das Bezirksamt der VLB vorschlagen, ein solches Ersuchen zur Amtshilfe zu stellen?

Das Bezirksamt wird keine Wünsche zu rechtswidrigen Amtshandlungen an eine andere Behörde herantragen.

Frage 4:
Gibt es eine andere rechtliche Möglichkeit für das Bezirksamt, Anordnungen anstelle der
VLB zu treffen, wenn diese untätig bleibt?

Sinn und Zweck der Zuständigkeitsvorbehalte zugunsten der Hauptverwaltung ist nicht zuletzt auch die (einheitliche) Berücksichtigung gesamtstädtischer Belange. Darüber hinaus bedingen sich existierende Zuständigkeitsbestimmungen und die zur Verfügung stehenden Kapazitäten zur Wahrnehmung von Aufgaben gegenseitig. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Mitarbeiter der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde
in Teilbereichen wie z.B. der Anordnung von Lichtsignalanlagen, nicht über die erforderliche technische Ausbildung verfügen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Beckers

Friedrichshain-Kreuzberg, den 18.01.2016
Bündnis 90/Die Grünen
Fragesteller*innen: Paula Riester, Manuel Sahib

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