SA/215/IV Anfrage
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg 28.10.2014
Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport
Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wie viele Ausnahmegenehmigungen für Sondernutzungen in Grünanlagen hat das Bezirksamt jeweils in den Jahren 2012 und 2013 erteilt?
Das Ordnungsamt führt hierüber keine Statistiken. Zur Ermittlung der Daten müsste jeder
einzelne Vorgang geprüft werden. Die Erhebung wäre mit einem unverhältnismäßig hohen
Personalaufwand verbunden, der durch das Ordnungsamt nicht leistbar ist. Nach belastbaren Schätzungen des Ordnungsamtes werden pro Jahr etwa 130 Sondernutzungserlaubnisse für Feste und Veranstaltungen erteilt, etwa 220 für Erlaubnisse für Dreharbeiten und etwa 22 für Kunst auf öffentlichem Straßenland. Bei den Genehmigungen sind oftmals auch Teile von Grünanlagen betroffen.
2. Welcher Art waren diese Sondernutzungen in Grünanlagen (bitte im Einzelnen aufführen)?
Es werden Genehmigungen zur Sondernutzung für Baustelleneinrichtungen, Veranstaltungen und Filmdreharbeiten nach dem Grünanlagengesetz (GrünanlG) erteilt.
3. Wie viele Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für Sondernutzungen in Grünanlagen
wurden jeweils 2012 und 2013 gestellt?
Siehe hierzu Nr. 1
4. Wie viele Genehmigungen für Straßenfeste und Veranstaltungen im öffentlichen Raum hat das Bezirksamt jeweils in den Jahren 2012 und 2013 erteilt?
Siehe hierzu Nr. 1
5. Welcher Art waren die Veranstaltungen im öffentlichen Raum (bitte im Einzelnen aufführen)?
Es handelt sich um Veranstaltungen jeglicher Art, wie z.B. Straßenfeste, Sommer- Nachbarschaft- und Kitafeste, kulturelle Darbietungen bis hin zum Weihnachtsmarkt. Eine abschließende Aufzählung ist von hieraus nicht möglich, siehe hierzu auch Nr.1.
6. Wie viele Anträge auf Genehmigungen für Straßenfeste und Veranstaltungen im öffentlichen Raum wurden jeweils 2012 und 2013 gestellt?
Siehe hierzu Nr. 1
7. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen regeln die Sondernutzungen in Grünanlagen im Bezirk?
Die Sondernutzungen in Grünanlagen sind im Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz –
GrünanlG-) geregelt.
8. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen regeln die Genehmigungen für Straßenfeste und Veranstaltungen im öffentlichen Raum im Bezirk?
Bei den Genehmigungsverfahren können je nach Art und Örtlichkeit der Veranstaltung, das Berliner Straßengesetz (BerlStrG), die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), das Grünanlagengesetz (GrünanlG), die Gewerbeordnung (GewO), das Gaststättengesetz (GastG) und das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) zur Anwendung kommen. In seltenen Fällen ist auch der Denkmalschutz tangiert (Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin – DSchG Bln).
Grundsätzlich gilt aber, dass nach § 11 (2) 1 Berliner Strassengesetz „… in der Regel eine
Erlaubnis erteilt werden (soll), wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann“.
9. Inwieweit hat der Bezirk bei diesen Rahmenbedingungen eine Entscheidungskompetenz, wenn es darum geht, selbst politische Schwerpunkte zu setzen?
10. Gelten neben den rechtlichen Rahmenbedingungen weitere Prüfkriterien für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Sondernutzungen in Grünanlagen, die das Bezirksamt von seiner Seite aus entwickelt und festgelegt hat? Und wenn ja, welche?
11. Gelten neben den rechtlichen Rahmenbedingungen weitere Prüfkriterien für die Genehmigung von Straßenfesten und Veranstaltungen im öffentlichen Raum, die das Bezirksamt von seiner Seite aus entwickelt und festgelegt hat? Und wenn ja, welche?
Grundsätzlich gilt, dass bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses nur eine größere Sondernutzung einer Grünanlage pro Jahr stattfinden soll.Bei Straßenfesten sollen vorrangig Feste oder Veranstaltungen mit Kiezcharakter unterstützt werden.
Zur weiteren ämterübergreifenden Klärung der Fragen 9 bis 11 hat sich eine „AG Sondernutzung öffentlicher Straßen und Grünflächen“ unter Beteiligung betroffener Ämter, der zuständigen Dezernenten und des Rechtsamtes gebildet. Ziel der AG war es, Vorschläge für das Bezirksamt zu erstellen, wie es im Kontext
– von Personalabbau,
– derzeitiger Nutzungsintensität öffentlichen Straßenlandes und Grünflächen,
– Nachfragen nach weiteren Sondernutzungserlaubnissen und
– vorhandenen Beschwerdelagen
– unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen weiter verfahren könnte.
Folgende Vorschläge wurden u.a. unterbreitet:
Etablierte Feste und Veranstaltungen haben Bestandsschutz. Zusätzliche neue Nutzungen
sollen bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses nur nach einer kritischen Einzelfallbetrachtung (u.a. Lärmprüfung, straßenverkehrliche Beeinträchtigungen, Anwohnerschutz, Schutz der Grünflächen) genehmigt werden.
Grundsätzlich soll gelten, dass die räumliche „Ruhezeit“ nach einer Veranstaltung auf öffentlichem Straßenland mindestens 3 Wochen betragen soll. Ggf. müssen längere Mindestabstandzeiten zum Anwohnerschutz in Wohngebieten definiert werden. Zur Regeneration der Grünanlagen ist der Abstand zwischen Sondernutzungen nach dem GrünanlG auf mindestens 4 Wochen festzulegen.
Eine Reduzierung von Festen, die sehr häufig Kiezfeste sind, ist kommunalpolitisch nicht
gewollt, denn Kiezfeste sollen das Zusammenleben der Anwohnerschaft stärken.
Dem Ausschuss für Wirtschaft und Ordnung wurden alle Ergebnisse in der Sitzung am
27.05.2014 vorgestellt. Es wurde vereinbart, dass sich die Fraktionen beraten und zum
Sachverhalt erneut in der Oktober Sitzung beraten wird.
12. Im Falle solcher eigenbezirklichen Prüfkriterien: Haben sie sich bereits ausgewirkt und wenn ja, wie, in Bezug auf
– Ausnahmegenehmigungen für Sondernutzungen in Grünanlagen
– Genehmigungen für Straßenfeste und Veranstaltungen im öffentlichen Raum
Über die quantitative Wirkung der bezirklichen Schwerpunktsetzung liegen keine Angaben
vor. Qualitativ ist einzuschätzen, dass die bezirkseinheitlichen Prüfkriterien für neue Veranstaltungen im öffentlichen Raum ein mögliches Mittel sind, hier nicht noch zusätzliche Genehmigungen für Feste oder Veranstaltungen zu erteilen, die letztendlich nicht mit Anwohnerinteresses und Zielen des Bezirkes im Einklang stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Beckers
Friedrichshain-Kreuzberg, den 30.10.2014
Bündnis 90/Die Grünen
Fragestellerin: Kristine Jaath