DS/0645/IV
Mündliche Anfrage
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Ich frage das Bezirksamt:
1. Welche operationalen Ziele mit welchen Schwerpunktsetzungen hat das bezirkliche Job-Center bei der Einrichtung von FAV-Maßnahmen (ggf. für das Jahr 2013) entwickelt?
2. Hat das JC gemeinsam mit dem Bezirksamt ein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt und welche Akteure (Arbeitgeber, Servicestellen, Netzwerke, freie Träger) waren dazu eingeladen?
3. Wie viele Langzeiterwerbslose sollen mit FAV-Maßnahmen erreicht werden?
Zusatzfragen:
1. Welchen Einfluss hat das Bezirksamt im JC auf die Entscheidungen zur Umsetzung von FAV-Maßnahmen mit Landesbeteiligung, die im bezirklichen oder gesamtstädtischen Interesse liegen?
2. Werden die geplanten FAV-Maßnahmen, die nicht von Arbeitgebern der Privatwirtschaft beantragt werden, bis zur Planzahl mit Angeboten bei gemeinnützigen freien Trägern besetzt?
Beantwortung: Frau Herrmann
Zu Frage 1:
Das Jobcenter richtet keine FAV-Maßnahmen nach § 16e SGB II ein. Mit dem Instrument Förderung von Arbeitsverhältnissen sollen besonders benachteiligte Bewerber/innen unterstützt werden, bei denen trotz intensiver Integrationsbemühungen in der Prognose eine Integration in den nächsten zwei Jahren nicht erfolgreich sein wird. Bei dieser Form der Unterstützung werden wir erwerbsfähigen Leistungsbezieher durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ohne Beiträger zur Arbeitslosenversicherung in den Arbeitsmarkt integriert.
Ziel ist es, Arbeitsverhältnisse zu fördern, die erwerbsfähigen Leistungsbezieher / -bezieherinnen an die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes heranzuführen, die Förderung zu einer mittelfristigen Arbeitsmarktperspektive zu schaffen. Insofern werden durch Unternehmen, aber auch durch Beschäftigungsträger Arbeitsstellen mit dem Ziel einer Förderung nach § 16e SGB II eingerichtet und es ist keine Maßnahme, dass das
Jobcenter sozusagen keine Projektmaßnahmen in dem Sinne, sondern es ist immer so, dass in Berlin, aber auch Beschäftigungsträger Arbeitsstellen anbieten.
Zu Frage 2:
Ein gemeinsames Interessenbekundungsverfahren hat es zu diesem Förderinstrument nicht gegeben, da es sich nicht um eine Maßnahme, sondern um die Arbeitseinrichtung von Arbeitsplätzen handelt. Die Einrichtung dieser Stellen wurde umfassend bei Arbeitgeber- und Arbeitgeberinnenträgern
etc. beworben, zum Beispiel während einer Trägerinformationsveranstaltung
im Rahmen des Unternehmer/innen-Stammtischs, durch direkt Unternehmer/innen-Ansprache unterschiedlicher Institutionen auf Landes- und Bezirksebene und dieser Prozess läuft nach wie vor.
Zu Frage 3:
Im Haushalt des Jobcenters sind für die Förderung von 155 Stunden die erforderlichen Haushaltsmittel vorhanden.
Zu Nachfrage 1:
Zur Feststellung des öffentlichen Interesses als Grundvoraussetzung für die
Landesbeteiligung im Rahmen einer Projektfinanzierung wird jedes eingereichte Konzept individuell unter Beteiligung der fachlich zuständigen Abteilungen des Bezirksamtes auf bezirkliches Interesse hin überprüft. Ein entsprechendes Informationsblatt zum Verfahren ist auf den Seiten der Koordinierungsstelle für Beschäftigungsförderung und Jobcenter des Bezirks veröffentlicht.
Die Umsetzung von Konzepten im Rahmen öffentlich geförderter Beschäftigung ist ein zweistufiges Verfahren.
Erstens:
Zum einen muss eine positive Stellungnahme zum öffentlichen Interesse von Bezirk oder Senatsverwaltung als grundlegende Voraussetzung für die Kofinanzierung im Rahmen einer Projektfinanzierung vorliegen. Die Kriterien für Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität müssen erfüllt sein, wie auch immer. Ich finde das immer wieder sehr anschaulich, aber gut.
Zweitens:
Zum anderen muss ein passender Besetzungsvorschlag vorhanden sein, der sowohl die individuellen Fördervoraussetzungen für FAV erfüllt, als auch für die Stelle in Betracht kommt. Die wichtigsten Voraussetzungen für eine personenbezogene FAV-Förderung sind Langzeitarbeitslosigkeit im Sinne des § 18 SGB III und hier gibt es keine Ermessensspielräume, das möchte ich nur mal sehr deutlich sagen. Es ist sehr eng ausgelegt, sehr deutlich beschrieben und es sind keine Ermessenspielräume möglich. b) zwei weitere, in der Person liegenden Vermittlungshemmnisse, die die Erwerbsmöglichkeiten besonders schwer beeinträchtigen und c) mindestens 6 Monate verstärkte vermittlerische Unterstützung.
FAV ist allen anderen arbeitsmarktpolitischen Instrumenten,
auch Arbeitsgelegenheiten gegenüber nachrangig. Darüber hinaus muss die Entlohnung auch im Rahmen von öffentlich geförderter Beschäftigung tariflich ortsüblich sein und da ist eine Voraussetzung für die Landesbeteiligung, 975,00 EUR Arbeitnehmer / brutto bei 30 Wochenstunden nicht übersteigen. Die Höhe der Förderung maximal 75% ist abhängig von der im Hinblick auf die konkrete Tätigkeitsbeschreibung zu erwartende …, hier steht Minderleistung, komisches
Wort, Minderleistung.
Die in der Praxis bei der Umsetzung von FAV im Rahmen von öffentlich geförderter Beschäftigung am häufigsten vorkommenden Schwierigkeiten liegen darin, dass Besetzungsvorschläge der Antragstellenden die individuellen Fördervoraussetzungen nicht erfüllen und / oder die ortsüblich tarifliche
Vergütung 975,00 EUR übersteigt, zum Beispiel bei anspruchsvoller Stellenbesetzung. Das ist eigentlich relativ klar, dass wir da einen …, sozusagen auch einen Widerspruch an sich haben.
Diese Widersprüche haben wir auch in anderen Arbeitsmarktförderprogrammen, d. h. ob es nun freie Träger sind oder aber auch Arbeitgeber, die versuchen sozusagen ihr fehlendes Personal mit zu ersetzen. Die Menschen, die sogenannte Förderfähigkeit haben, sind eben nicht immer in der Lage, auch genau passgenau auf diese Stellen vermittelt zu werden oder die Stellen passen nicht zu den Menschen und da haben wir auch bei den MAE Fragen immer, wie wir große …, ja, Probleme will ich mal genauso sagen und das kriegen Sie auch immer wieder aufgeschrieben aus unseren Kultureinrichtungen zum Beispiel.
Zu Nachfrage 2:
Es handelt sich bei FAV grundsätzlich um eine personenbezogene Förderung
und nicht um die Einrichtung von Maßnahmen. Gemeinnützige Trailer, die FAV im Rahmen von öffentlich geförderter Beschäftigung umsetzen, sind ebenso Arbeitsgeber wie Unternehmen des ersten Arbeitsmarktes, die einen Eigenanteil zu den Lohnkosten tragen. Herzlichen Dank.
Friedrichshain-Kreuzberg, den 20.03.2013
Bündnis 90/Die Grünen
Fragesteller*in: Dr. Wolfgang Lenk