Kleine Anfrage von Heidi Kosche.

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Wie weit sind gesetzliche Grundlagen zur Einrichtung der Besuchskommission erarbeitet worden?

2. Wie sieht der Zeitplan für 2010 und 2011 des Senates aus?

Zu 1. und 2.: Ein Arbeitsentwurf zur Novellierung des Gesetzes für Psychisch Kranke ist hausintern erstellt worden. Dieser stellt eine umfangreiche Neufassung des Gesetzes dar und beinhaltet sechs Abschnitte (Allgemeines, Hilfen für psychisch Kranke, Unterbringung, Maßregelvollzug, Dokumentation und Datenschutz, Schlussvorschriften). Gegenwärtig erfolgt die fachliche Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Senatsverwaltungen, dem Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.Danach wird der Gesetzesentwurf entsprechend der aus diesen Bereichen übermittelten Änderungs- und Ergänzungsanregungen modifiziert und anschließend das offizielle Gesetzgebungsverfahren mit den Anhörungen durchgeführt. Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt geplant, die fachliche Beratung bis Ende 2010 bzw. Anfang des Jahres 2011 und das parlamentarische Verfahren bis zum Ende der Legislaturperiode abzuschließen. 3. Was würde dagegen sprechen, dass die Mitglieder der Besuchskommission vom Abgeordnetenhaus ernannt werden? Zu 3.: Die Besuchskommissionen sollen mit fachlich erfahrenen Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Gruppen (z. B. eine Person mit psychiatrischem (fachärztlichem) Sachverstand und klinischer Erfahrung, eine Person mit juristischem Sachverstand, eine Angehörigenvertretung, zwei psychiatrieerfahrene Personen) besetzt sein, deren Berufung auf Vorschlag des Landespsychiatriebeirates durch den Landesbeauftragten für Psychiatrie erfolgt. Darüber hinaus soll an jeder Besuchskommission auch eine Person des öffentlichen Lebens beteiligt sein, die durch das Abgeordnetenhaus von Berlin bzw. den Gesundheitsausschuss berufen werden soll. Die Beteiligung des Parlamentes wie auch seine Information werden somit gewährleistet.

4. Gibt es schon Vorstellungen von Personen oder Organisationen, die für die Berufung in die Besuchskommission vorgesehen sind? Zu 4.: Nein.

5. Wie oft sollen die Überprüfungen der Besuchskommission in der jeweiligen Einrichtung stattfinden? Zu 5.: Die Tätigkeit der Besuchskommissionen bezieht sich vorrangig auf den Klinikbereich (Fachgebiet Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik). Die mit hoheitlicher Gewalt beliehenen Einrichtungen sind in der Regel jährlich zu begehen.

6. Wird es eine standardisierte Checkliste für alle drei Besuchskommissionen geben? Wenn nein, warum nicht, wenn ja, wer wird sie erarbeiten? Zu 6.: Es ist sinnvoll, eine standardisierte Checkliste zu haben, dennoch kann diese nur eine Unterstützung für die Arbeit der Besuchskommissionen sein. Diese Checkliste wird zusammen mit den Mitgliedern der Besuchskommissionen erarbeitet werden.

7. Wo wird der Bericht der Besuchskommission mit den festgestellten Mängeln und den Empfehlungen zur Behebung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? Zu 7.: Es ist vorgesehen, dass die Besuchskommissionen ihre Besuche protokollieren und eine Kopie der Protokolle dem Landesbeauftragten für Psychiatrie schnellstmöglich zuleiten. Darüber hinaus soll jede Besuchskommission jährlich einen Tätigkeitsbericht vorlegen, der über den Landesbeauftragten für Psychiatrie dem Gesundheitsausschuss des Abgeordnetenhauses zugehen soll.

8. In welchem Zeitraum sollen die Mängel behoben werden? Zu 8.: Dies wird von der Art des jeweiligen Mangels abhängig sein.

9. Ist sichergestellt, dass die festgestellten Mängel auch Inhalt der Besprechungen des Pflegepersonals und des anderen medizinischen Personals der besuchten Klinik sind? Zu 9.: Es ist vorgesehen, dass mit den Leitungen der besuchten Einrichtungen Abschlussgespräche geführt werden, in denen Feststellungen, die zu Beanstandungen oder Anregungen Anlass geben, erörtert werden sollen. Dabei soll für die Behebung von Mängeln ein Verfahren abgestimmt werden. Die Besuchskommissionen sollen das Recht haben, die zuständigen Stellen über festgestellte Mängel zu unterrichten. Die Aufsichtspflichten und Befugnisse der zuständigen Behörden sowie das Recht der Betroffenen, andere Überprüfungs- oder Beschwerdeinstanzen anzurufen, bleiben unberührt.

10. Ist es vorgesehen, auch Einrichtungen der stationären Pflege durch Besuchskommissionen überprüfen zu lassen? Wenn ja, welcher Zeithorizont ist vorgesehen? Zu 10.: Für Einrichtungen der stationären Pflege greifen prinzipiell die Regelungen des Wohnteilhabegesetzes.

In Vertretung

Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Ho f f

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