Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Herrmann (Bündnis 90/Die Grünen) vom 27. August 2009 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. August 2009) und Antwort

Ich frage den Senat:

1. Wie beurteilt der Senat die datenschutzrechtlichen Hinweise, dass sich diese Datenbank der Berliner Polizei weit in den Bereich der Vorfeldermittlungen hinein be-wege?

2. Falls der Senat solche weitreichenden Eingriffe überhaupt im Grundsatz als zulässig bewertet, welche zumindest strengen Maßstäbe werden hier an die Ver-hältnismäßigkeit gestellt?

3. Plant die Berliner Polizei pauschal Löschprüffristen „normaler“ Vorgänge anzuwenden, die allein auf relativ konkreten Anhaltspunkten zu Gefahrenlagen bzw. Straf-taten beruhen bzw. welche Festlegung gibt es zu den Löschprüffristen?

4. Sieht der Senat die Erforderlichkeit von ähnlich langen Prüffristen wie in POLIKS in lediglich unter-stützenden Auswertedateien, deren Ergebnisse wiederum in POLIKS einfließen dürften?

5. Welche Regelungen zu den Prüffristen gelten

a)für die Geschädigten und Tatverdächtigen

b)für Personen, deren Daten aufgrund der §§ 24 bis 26 ASOG erhoben werden,

c)für Zeuginnen und Zeugen, Hinweisgebende oder sonstige Auskunftspersonen? Abgeordnetenhaus Berlin – 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 13 688

Berlin, den 14. September 2009 Dr. Ehrhart Körting Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Septemb. 2009)