DS/1814/IV Mündliche Anfrage
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 16.07.15
Soziales, Beschäftigung und Bürgerdienste
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Die Mieter*innen-Initiative „Wem gehört Kreuzberg“ hat in der Vergangenheit
mehrfach – zuletzt am 06.07.2015 – dem Bezirksamt (BA) die Wohnraumzweckentfremdung in der Bergmannstr. 9 (2 Wohnungen) und Mehringdamm 29 (div. Wohnungen) angezeigt; was hat das BA seit dem Zeitpunkt der Anzeigen unternommen, um vorliegende Zweckentfremdungen zu unterbinden?
Mit den genannten zwei Wohnungen in der Bergmannstr. 9 ist sowohl das Bezirksamt als
auch die IBB als Förderbank beschäftigt. Lange vor Inkraftsetzung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin ( 01.05.2014 ) hatte der Vermieter Hinweise, dass dort Beherbergung stattfand.
Die GEWOBAG als Vermieter ist sofort nach Kenntnis gegen die Ferienwohnungsnutzung
vorgegangen mit dem Ergebnis, dass auch nach Darstellung der Initiative eine Nutzung
heute nicht mehr stattfindet.
Von Leerstand im Sinne des Zweckentfremdungsverbots kann man nur reden, wenn ein
Vermieter bewusst Wohnraum leer stehen lässt. Er muss also rechtlich und tatsächlich
leer stehen. Eine vermietete Wohnung, die vom Mieter nicht intensiv bewohnt wird fällt
nicht unter das Zweckentfremdungsverbot.
Hier existieren aber Mietverträge die auch durch den Umstand, dass der Mieter seinen
Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Wohnung hat, keine Rechtskraft verlieren. Die von der Initiative geschilderte Lärmbelästigung stellt keine Zweckentfremdung dar. Ohne die Bereitschaft der betroffenen Mieter die Polizei oder das Ordnungsamt hinzuzuziehen
sind dem Vermieter mangels Beweisen die Hände gebunden. Zu den angezeigten Zweckentfremdungen im Mehringdamm 29 läuft die Beweissicherung und Amtsverfahren wurden eingeleitet.
2. Wie viele weitere Wohnraumzweckentfremdungsanzeigen liegen dem BA für welche
Objekte vor, die den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften gehören?
Eine statistische Erhebung der Eigentümer/Vermieter von Wohnungen, die Gegenstand
eines zweckentfremdungsrechtlichen Verfahrens sind erfolgt nicht. Der Wahrnehmung
nach kann es sich nur um eine sehr geringe Größenordnung handeln. Meist stellen sich
diese Fälle als Streitigkeiten unter Nachbarn heraus, in denen „die Zweckentfremdungsverbotsverordnung“ für eigene Interessen instrumentalisiert wird.
3. Wie bewertet das BA entsprechende Wohnraumzweckentfremdungen im städtischen
Wohnungsbestand im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg?
Es gibt tatsächlich zweckfremde Nutzung als Ferienwohnung in angemieteten Wohnungen
durch die Mieter. Antrags- und anzeigeberechtigt sind ausschließlich die Verfügungsberechtigten. Der Nachweis der Eigentümerschaft kann durch den Mieter nicht erbracht werden und so erfährt der Vermieter von der gewerblichen Nutzung der bei ihm angemieteten Wohnung. Das führt dann zur Abmahnung und in vielen Fällen auch zur Kündigung.
Nachfrage:
1. Welche konkreten Maßnahmen hat das BA ergriffen, um gemeinsam mit den Städtischen Wohnungsbaugesellschaften Wohnraumzweckentfremdungen im städtischen Wohnungsbestand zu unterbinden?
Es gibt hier keinen aktiven Austausch von Daten. Das Verfahren selbst ist zwangsläufig
Garant für einen Informationsaustausch mit den unter 3. dargestellten Konsequenzen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner-Spindler
Friedrichshain-Kreuzberg, den 16.07.2015
Bündnis 90/Die Grünen
Fragestellerin: Fatos Topac