DS/0062/IV DS/0078/IV

Mündliche Anfrage

DS/0062/IV

Ich frage das Bezirksamt:

1. Was hat sich nach dem EuGH-Urteil vom 15.09.2011 zur Seveso-II-Richtlinie (96/82/EG) bezüglich der Erteilung von Baugenehmigungen durch das Bezirksamt geändert?

2. Welche Einrichtungen bzw. Bauherren sind davon aktuell im Bezirk betroffen?

3. Gibt es vom Senat bereits Ideen, welche Konsequenzen aus der veränderten Rechtsprechung gezogen werden müssen, damit sowohl eine Wohnnutzung als auch weitere Einrichtungen wie Kitas und Schulen weiterhin in Einzugsgebieten von Seveso-II-Betrieben bestehen und erweitert werden können?

Nachfragen:

1. Würde das Bezirksamt eine Umsiedlung der gefährlichen Betriebe aus den Wohngebieten in unbesiedelte bzw. dünner besiedelte Gebiete befürworten und ist es in dieser Hinsicht bereits tätig geworden?

2. Wenn ja, gibt es vom Senat bereits Ideen, wie die Bezirke bei solchen Versuchen unterstützt werden können, um insbesondere finanziell in die Lage versetzt zu werden, Seveso-II-Betrieben zu einer Umsiedlung zu bewegen?

Bündnis 90/Die Grünen

Fragestellerin: Paula Riester

DS/0078/IV

Ich frage das Bezirksamt:

1. Kann nach bisheriger Rechtslage der Bebauungsplan 2-17 mit den bislang dort vorgesehenen Nutzungen angesichts der Tatsache, dass in direkter Nachbarschaft ein Seveso-IIBetrieb mit einem vorgeschriebenen Sicherheitsabstand von 260 m besteht, überhaupt festgesetzt werden?

2. Wie beurteilt das Bezirksamt in diesem Zusammenhang die Vorgaben aus § 50 BImSchG, welche Nutzungen wären danach möglich?

3. Hat der Käufer des besagten BEHALA-Grundstücks gegenüber dem Bezirksamt angedeutet, sich mit OTEK wegen eines Umzugs zu verständigen, um überhaupt eine Nutzung seines Grundstücks zu erreichen, was ist dem Bezirksamt dazu bekannt?

SPD

Fragesteller: John Dahl

Beantwortung: Herr Dr. Schulz

Zu Frage 1:

Der Europäische Gerichtshof hat ja festgestellt, dass von den Behörden Rechnung getragen werden muss, dass zwischen dem Störfallbetrieb, also dem Seveso-II-Betrieb und anderen öffentlich genutzten Gebäuden ein angemessener Abstand eingehalten werden muss und das dies auch für Baugenehmigungen zuständigen Behörden zu beachten ist. Zum Zweiten wurde dabei auch klargestellt, dass diese Entscheidung auch für gebundene Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden gilt.

Das heißt beispielsweise für § 34 BauGB-Genehmigung. Also kurz zusammengefasst kann man das vielleicht so formulieren: Bis zum 15. September 2011 ging Berlin davon aus, dass nur raumplanerische Entscheidung der Seveso-II-Richtlinie unterliegen.

Raumplanerische Entscheidungen wären beispielsweise auf Berliner Ebene der Flächennutzungsplan oder auf bezirklicher Ebene der Bebauungsplan. Nach diesem Urteil ist klar, dass grundsätzlich auch Einzelbaugenehmigungsverfahren unter die Seveso-II-Richtlinie fallen. Das erst mal als Grundsatz. Das ist natürlich ein gewaltiger Unterschied zu der bisherigen Genehmigungspraxis.

Allerdings hat der EuGH, also der Europäische Gerichtshof, auch klargestellt, dass die Seveso-II-Richtlinie nicht so auszulegen ist, dass alle Vorhaben zwangsläufig abgelehnt werden müssen, wenn sie sich innerhalb dieser Abstände bewegen und an den Seveso-II-Betrieb, an den Störfallbetrieb heranrücken. Die Richtlinie geht, die Interpretation ist, dass diese Richtlinie auf jeden Fall kein Verschlechterungsverbot erreichen will und deshalb nicht jede Ansiedlung von öffentlich genutzten Gebäuden innerhalb des Abstandes zwangsläufig nicht zulässig wäre.

Es unterstellt, dass im Einzelfall dann eine Abwägung stattzufinden hat von den verschiedenen Faktoren, die sind auch benannt worden vom Grundsatz her im EuGH-Urteil und darüber dann die Entscheidung fällt, ob in diesem Einzelfall eine Genehmigung erteilt werden kann. Der Europäische Gerichtshof hat als Stichworte für diese Abwägung genannt die Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls in diesem Seveso-Betrieb. Die Folgen eines etwaigen Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung. Die Intensität der öffentlichen Nutzung.

Die Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall angreifen können und dann etwas fremdwirkend der Hinweis, das als Bewertungsfaktor auch sozioökonomische Merkmale herangezogen werden können. Was immer das heißen mag. Aber sozusagen deutlich gemacht worden in diesem Europäischen Gerichtshof-Urteil, dass hier eine relativ breite Abwägung vorzunehmen ist.

Zu Frage 2:

Aktuell betroffen ist die Kita in der Schönleinstraße. Letztendlich muss aber auch mitbetrachtet werden die Kita-Erweiterung Urbanstraße. Die zwar noch nicht im konkreten Baugenehmigungsverfahren ist, aber dann auch hineingeraten würde und eben Abstandsbereich des Störfallbetriebs in der Kochstraße liegt.

Zu Frage 3:

Ich habe ja sehr frühzeitig nach Bekanntwerden des Europäischen Gerichtshof-Urteils die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als nunmehr ja auch zuständige Senatsbehörde angeschrieben, auf dieses Problem aufmerksam gemacht. Auch darauf hingewiesen, dass es jetzt nicht sein kann, dass jedes Bezirksamt sozusagen so bezirkstypischen Abwägungsprozess in Gang bringt, sondern wir bitten, dass wir über 33 Seveso-II-Betriebe in der Innenstadt sprechen, es sicherlich hilfreich wäre, um es mal diplomatisch auszudrücken, wenn es eine Rahmenvorgabe gäbe des Landes Berlin für die Bezirke, wie diese Abwägung stattfinden kann, ohne dabei der Einzelbetrachtung natürlich vorzugreifen.

Deshalb habe ich die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung angeschrieben, die mir auch sehr schnell geantwortet hat, dass das Problem erkannt ist und die Senatsverwaltung allerdings abwarten wird was passiert, nachdem der Europäische Gerichtshof diese Klageüberweisung des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof, die ja wieder zurücküberwiesen worden ist, wie die dann letztendlich und abschließend im Bundesverwaltungsgericht endet. Und dann sich sozusagen, dann schreibt, dass sie dann sehen wird, welche richtungsweisende Erkenntnisse sie dann aus dem Urteil ziehen kann und dann ins Auge fassen wird die entsprechende Richtlinie für Berlin zu händeln.

Das finde ich einen etwas schwerfälligen Prozess und Herangehensweise, das sage ich auch sehr deutlich, weil es einfach nicht sein kann, dass wir noch möglicherweise ein Jahr abwarten, während an vielen Stellen der Stadt Vorhaben, die innerhalb dieses Abstands, Radius liegen letztendlich entschieden werden müssen. Vor diesem Hintergrund wurde von mir Kontakt aufgenommen zu dem Staatssekretär Herr Gaebler.

Zu dem Zeitpunkt war noch nicht Herr Gothe als für dieses Thema zuständige Stadtrat benannt. Herr Gothe wird in der Zwischenzeit von mir versucht zu erreichen, ist allerdings bislang noch nicht gelungen. Und ich hoffe, dass wir erreichen können, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über die Staatssekretärsebene dieses Thema möglichst schnell annimmt für ein gemeinsames Gespräch, was ich angeboten habe zwischen Bezirken und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

Zu Nachfrage 1:

Ich möchte bei der Seveso-II-Richtlinie auf eine für mich bedeutenden Widerspruch hinweisen. Der Seveso-II-Richtlinie wird auf der einen Seite gesagt, wenn eine Nutzungsänderung und damit verbunden ein Neuantrag kommt, dann ist der im Regelfall abzulehnen wegen der Gefährlichkeit des Betriebs. Kann man folgen. Aber eine Bestandsnutzung ist damit überhaupt nicht betroffen.

Also die Gefährlichkeit eines Betriebs für eine neue Nutzung ist so eklatant, dass die nicht genehmigt werden kann, aber für die Bestandsnutzung ist die Gefährlichkeit nicht mehr eklatant. Das halte ich für einen extremen Widerspruch. Und ich bin fest überzeugt, dass diese Betriebe ein erhebliches Gefahrenpotenzial haben, was ja auch von Gutachtern bestätigt wird. Und aus diesem Grunde, diese Störfallbetriebe nichts in einer Stadt zu suchen haben.

Diese Betriebe müssen an die Peripherie einer Stadt, wo sie ihre Abstände haben können und in diesen Abständen nicht nur sensible Nutzung wie Kitas, Schulen, Seniorenheime oder ähnliches sind, sondern auch wo keine normale Bevölkerung ist. Auch die normale Bevölkerung ist durch einen Störfallbetrieb im höchsten Maße gefährdet. Deshalb muss ein und das ist für mich eine entscheidende Zielsetzung, dass wir stadtentwicklungspolitisch sagen, auch wenn das nicht kurzfristig erreichbar ist, diese Störfallbetriebe, diese Seveso-II-Betriebe müssen aus der Stadt raus, umgesiedelt werden ins Umland von Berlin.

Wir haben ja zwei Kategorien von Problem-Betrieben hinsichtlich der Gefährlichkeit der Stoffe und des Stoffumsatzes. Wir haben einmal den genehmigungsbedürftigen Betrieb wegen seiner Gefahrenklasse in der Köpenicker Straße und zwei nicht genehmigungsbedürftige Betriebe in der Boppstraße und in der Oranienstraße. Dies sind gefährliche Betriebe. Die Köpenicker Straße haben wir zum zweiten Mal versucht umzusiedeln. Einmal 2009 / 2010 und ist gescheitert, weil der Betrieb angebotenen Grundstücke nicht akzeptiert hatte.

Wir haben dann einen erneuten Umsiedlungsversuch gemacht 2010 / 2011. Es wurde ein Grundstück gefunden, das zu äußerst günstigen Konditionen der Lifo abzugeben bereit war, das hervorragend angeboten ist an dem öffentlichen Straßennetz. Das Bezirksamt von diesem Bezirk, wo dieses Grundstück liegt, sich bereiterklärt hat, das Baurecht dafür zu schaffen, also nicht die Wiederholung und plötzlich sind wieder öffentlich genutzte Gebäude in dem Radius, sondern Freiflächen in diesem Achtungsabstand.

Das Bezirksamt, das auch dort bestätigt hat, also alle Bedingungen erfüllt waren für eine Umsiedlung, auch im Interesse des Galvanik-Betriebs und uns dann uns eine Rechnung präsentiert wurde, die die Vermögensnachteile bei Betriebsverlagerung auflisteten in einer Größenordnung von rd. 11 Mio. Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Umsiedlungsversuch im Frühsommer 2011 zum zweiten Mal gescheitert.

Ich will an dieser Stelle auch sagen, dass es eine gute Unterstützung gegeben hat bei dieser Problematik durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft. Wir sind da sehr unterstützt worden, auch von dem Staatssekretär, von der Berliner Wirtschaftsförderung, von der damals, ja, zuständigen Aufsichtsbehörde bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz und von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

All diese Senatsverwaltungen mussten ja dann irgendwie an den Tisch gebracht werden und dann am Ende auch die Senats- Finanzverwaltung, damit der Liegenschaftsfonds angewiesen werden konnte, günstige Grundstücke anzubieten. Also an dem Punkt, dass es gehapert hätte an der Zusammenarbeit mit den Senatsverwaltungen und damit verbundene Dienststellen, lag es definitiv nicht.

Zu Nachfrage 2:

Ich glaube, dass sich da ein Wissens- und Netzwerk gebildet hat zwischen Senatsverwaltung und zumindest unserem Bezirksamt, dass man nutzen kann für eine Umsiedlung. Aber letzten Endes kann eine Umsiedlung nur gelingen, wenn der umzusiedelnde Betrieb dem auch zustimmt. Und das ist bislang das Problem und ich kann dennoch nur die Hoffnung ausdrücken, dass die politische Diskussion, die vielleicht jetzt auch noch mal stärker beginnen wird, erneut den Druck ausübt, dass wir mit der Umsiedlung dieses Betriebs dann auch wirklich Erfolg haben.

Ich will Ihnen da nur noch den Hinweis geben: Bei den Betrieben, über die wir jetzt reden in der Köpenicker Straße, haben wir unmittelbar nebenan eine Kita und im Radius liegend zwei große Grundschulen, nämlich die E.O.-Plauen Grundschule und die Nürtingen Grundschule. Und das können sie den dortigen Eltern nicht wirklich begreiflich machen, warum sie problemlos dort existieren können, aber wenn die Kita vier oder fünf Plätze erweitern will, das verboten wird.

Zu Frage 1 (von Hrn. Dahl):

Der Bebauungsplan von der Behala zieht Mischnutzung vor als Gebietsausweisung und wenn wir ihn jetzt als Verfahren weitertreiben würde, spätestens in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gestoppt werden, weil wir in dieser Phase ja auch dann die Stellungnahme einholen würden, jetzt Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, würde Seveso-II-Betrieb dort zuständig und Aufsichtsbehörde und die dann schreiben würde aus emissionsschutzrechtlichen Gründen stimmen sie nicht zu, dass dieser Bebauungsplan festgesetzt wird.

Zu Frage 2:

Wir haben einmal die Situation, dass wir einen festgesetzten Bebauungsplan haben. Das ist der VI-77 und die Nutzung, die wir zulässig haben im Rahmen von diesem Bebauungsplan und die Bestandsnutzung sind, das ist ganz wichtig, die sind dort möglich. Aber wenn eine Nutzung sich dort ändern sollte, dann unterliegt sie dem EuGH-Urteil vom 15. September 2011, d. h. es würde geprüft werden, ob es ein öffentlich genutztes Gebäude damit oder Fläche oder Mietfläche entsteht und dann wären wieder die Kriterien anzuwenden, die Abwägung durchzuführen, ob diese Nutzung dann dort genehmigungsrechtlich zulässig gemacht werden können oder nicht.

Zu Frage 3:

Das kann ich ganz kurz beantworten. Nach meiner Kenntnis hat es immer noch kein Gespräch gegeben mit dem Käufer, der den Optionsvertrag abgeschlossen hat mit der BEHALA. Ich gehe aber davon aus, dass er den Sachverhalt kennt. Er kann ja auch die BEHALA nicht verschweigen, das ist ja ein wesentlich einschränkender Faktor über die Verfügung über das Grundstück, auch über die Werthaltigkeit des Grundstücks, aber eine Kontaktaufnahme hat es bislang noch nicht gegeben.

Herr Dahl:

Herr Dr. Schulz, was bedeutet das für den Uferweg an der Stelle? Kann der denn dann überhaupt umgesetzt werden? Also so, wie ich es verstehe, hätte das ja auch nach alter Rechtslage planerisch gar nicht festgesetzt werden können.

Und meine zweite Nachfrage:

Wie beurteilen Sie denn dann den Wert dieses Grundstücks, wenn sowohl nach alter Rechtslage die Planung so nicht möglich gewesen wäre, also mir ist nicht so richtig klar, was kann die BEHALA, also welchen Wert kann man überhaupt annehmen, der ist ja faktisch Null wenn ich nichts bauen kann und lediglich die Bestände, die da sind, als Nutzung haben.

Frau Riester:

Ich habe noch eine Nachfrage zur Genehmigung oder dem Genehmigungsverfahren der Kita in der Schönleinstraße und zwar stand in der heutigen TAZ, dass die Senatsverwaltung nun gesagt hat ja, ihre Ablehnung sei nicht bindend, sondern der Bezirk könne ja nun alleine darüber entscheiden. Ist das so oder wer hat da jetzt die Entscheidungskompetenz?

Zu Nachfrage 1:

Zum Uferweg, soweit er in dem Achtungsabstand liegt, der würde im Brandbereich des Achtungsabstands liegen, aber müsste natürlich auch im Rahmen der Abwägung betrachtet werden, weil er letztendlich eine öffentlich genutzte Fläche ist. Also insoweit sehen Sie das richtig.

Zu Nachfrage 2:

Die Werthaltigkeit von dem Grundstück, ich sagte ja schon, wir haben dort einen rechtskräftigen Bebauungsplan, der enthält auch eine Beschreibung der Art der Nutzung und diese Art der Nutzung ist, wenn sie Bestandsnutzung ist, dort zulässig. Also das Emissionsschutzrecht würde da noch nicht greifen. Das ist das gleiche Paradoxum wie bei den Schulen, die wenn sie Bestandsnutzung sind, berührt erst mal das Emissionsschutzrecht das nicht, so ist es auch dort.

Veränderung, die beispielsweise Richtung Lagerhallennutzung geht, ich sage es jetzt mal ein bisschen bösartig, und die sozusagen keine öffentlich genutzten Flächen mit sich bringen, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit dann auch zulässig. Also damit würde man sich letztendlich so in einem Nutzungsrahmen bewegen, den auch dieser Bebauungsplan vorsieht, also dieser gegenwärtige rechtskräftige Bebauungsplan.

Zu Nachfrage 3:

Genehmigung und Zuständigkeit, da haben wir im Moment in der Tat eine etwas schwierig überschaubare Situation. Also was klar ist, wir haben genehmigungsbedürftige Anlagen und in diesem Falle ist die Aufsichts- und Ordnungsbehörde die Senatsverwaltung. Und wir haben nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen zwei, Boppstraße und Oranienstraße. Da ist die Ordnungsund Aufsichtsbehörde des Umweltamtes, das bezirkliche Umweltamt.

Wir hatten Im Jahr 2010 in der großen Runde mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und unseren Juristen usw. die Verständigung getroffen, dass unabhängig, ob das eine genehmigungsbedürfte Anlage ist oder nicht nichtgenehmigungsbedürftige Anlage, alle Stellungnahmen zum Emissionsschutzrecht an die Senatsverwaltung gehen. Das finde ich auch gar nicht so falsch und damit sozusagen auch sicherzustellen, dass sozusagen die Auswägung von Störfallbetriebe auf heranrückende Nutzung gleichartig in den Bezirken beurteilt werden.

Also wir reden hier auch nicht über die Schaffung von irgendeiner Grünfläche, sondern wir reden über eine Genehmigung, die möglicherweise, wenn der Störfall eintreten würde, was ich wirklich hoffe, dass das nie passiert, aber da darf natürlich die Frage kommen, wer hat genehmigt. Das ist die erste Frage. Deswegen war das für uns durchaus eine wichtige Entscheidung, dass die Senatsverwaltung einschließlich der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sagte schickt es uns, wir haben die Experten, wir achten auf eine einheitliche Genehmigungspraxis.

Vor diesem Hintergrund haben wir auch hinsichtlich der Schönleinstraße dann die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verkehr bzw. Stadtentwicklung, die ist ja herübergewandert jetzt zur Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, angeschrieben und dort erfolgte eine Reaktion, die uns annehmen ließ, die Verabredung gilt weiter.

Wir haben erst mal im Dezember ein Schreiben bekommen von dem zuständigen Mitarbeiter. Im Moment haben sie ein Personalproblem und aus dem Grunde können sie es noch nicht gleich beantworten. Daraufhin, so fleißig, wie ich immer bin, habe ich mich gleich an die Strippe gehängt und den Staatssekretär angerufen und habe gesagt, das geht doch nicht. Wir brauchen die Stellungnahme.

Daraufhin haben wir die Stellungnahme jetzt bekommen im Januar und die ist ablehnend. Die ist ablehnend. Jetzt höre ich von Nachfragen, von Journalisten, bei dessen Vorgesetzten, dass der sagt, ja, der war ja gar nicht zuständig. Also für die Genehmigungsbedürftigen sind wir zuständig, die Senatsverwaltung und für die Nichtgenehmigungsbedürftigen seid ihr zuständig. Das kann man schon machen, nur dann müsste das wirklich klar gesagt werden, die Verabredung aus dem Jahr 2010 gilt nicht mehr.

Und die Stellungnahme, die wir geschickt haben, die ablehnende Stellungnahme, das war ein Versehen. Da haben wir jetzt eine Stellungnahme abgegeben, wo wir denken, dass wir gar nicht zuständig sind und die auch mit der Verabredung nichts mehr zu tun hat. Also insoweit, das ist der Hintergrund, warum wir hier sozusagen so dringende Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Staatssekretär haben möchten, damit eine Klarstellung kommt, die dann auch für alle 12 Bezirke gilt.

Zuständig für die Nichtgenehmigungsbedürftigen, hinsichtlich der Emissionsschutzrechtlichen Stellungnahmen sind die bezirklichen Aufsichtsbehörden, also Umweltämter und dort, wo die Aufsichtsbehörde die Senatsverwaltung ist, dann ist die auch zuständig für die emissionsschutzrechtlichen Stellungnahmen. Also Köpenicker Straße Senat, Boppstraße, Oranienstraße wir.

So, das hoffe ich, das in dieser Woche zu erreichen. Wir hätten damit aber immer noch nicht das Problem gelöst, das ist ja der zweite Punkt, mit dem ich sozusagen mit der Senatsverwaltung so herumdiskutiere, dass wir einen abgestimmten Abwägungsrahmen bräuchten, wie diese Abwägung eigentlich erfolgen soll mit den Hinweisen, die der Europäische Gerichtshof zu diesem Thema gegeben hat.

Und da hoffe ich, dass das vielleicht nicht in dieser Woche, das wird man diese Woche nicht schaffen, aber sozusagen in den nächsten Wochen mit großer Dringlichkeit dann angegangen wird und dann wir auch einen entsprechenden Handlungsrahmen für die Bezirksämter haben und damit letztendlich auch natürlich für die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für ihre genehmigungsbedürftigen Betriebe.

Friedrichshain-Kreuzberg, den 25.01.12

Bündnis 90/Die Grünen

Fragestellerin: Paula Riester