Anfang April begann die Unterschriftensammlung für das Volksbegehren „Deutsche Wohnen & Co enteignen“. Im Vorfeld wandte sich Canan Bayram mit einigen rechtlichen Fragen an den Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestags.

Vor über einem Jahr führte ich in einer Veranstaltung aus, dass der Staat zum Schutz der Mieter*innen weitreichende Eingriffe in das Eigentum – bis hin zur Enteignung gegen Entschädigung – vornehmen kann, was einige zu Aufschrei und Kritik veranlasste. Umso mehr freut es mich als Juristin, wie sachlich derzeit inhaltlich über die Initiative „Deutsche Wohnen enteignen“ diskutiert wird. Die in meinem Wahlkreis Friedrichshain-Kreuzberg entstandene Initiative will die großen privaten Wohnungsbauunternehmen (ab 3.000 Wohnungen) in Berlin nach Artikel 15 des Grundgesetzes (GG) vergesellschaften, mit dem Ziel, der Verdrängung von Mieter*innen entgegenzuwirken und die Mietpreise in der Stadt stabil zu halten.

Ende letzten Jahres wandte ich mich an den wissenschaftlichen Dienst des Bundestags mit Fragen zur Vergesellschaftung gemäß Artikel 15 GG. Und erhielt Anfang des Jahres die für einige vielleicht überraschende Antwort, es würde gehen, wenn man politisch wollte und es gut gemacht wäre. Jedenfalls widerspricht das Gutachten den Kritiker*innen, welche die Umsetzung der Ziele der Initiative „Deutsche Wohnen enteignen“ für unmöglich halten.

Was sagt das Grundgesetz zu Vergesellschaftung

Artikel 15 des Grundgesetzes setzt seinem Wortlaut nach ein Gesetz voraus: „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Art. 14 Absatz 3 entsprechend.“ Dieses Gesetz könnte vom Land Berlin erlassen werden, führt das Gutachten aus, da der Bund bisher von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. In einem solchen Sozialisierungsgesetz müsste dann aufgelistet werden, unter welchen Voraussetzungen Wohnungen bzw. Grundstücke sozialisiert werden sollen. Daher würde die Übernahme von Wohnungen der Deutschen Wohnen u.a. zwingend erfordern, diese in die Gemeinwirtschaft zu überführen. Dies würde einer Eingliederung in die bestehenden (privatwirtschaftlich organisierten) landeseigenen Unternehmen entgegenstehen. Es wäre aber eine Anstalt des öffentlichen Rechts denkbar, in der das gemeinwirtschaftliche Prinzip lediglich Kostendeckung zum Ziel hat und „Rendite mit der Miete“ ausschließt.

Die Frage, warum eine Vergesellschaftung erst bei Unternehmen mit einer Mindestanzahl von 3.000 Wohnungen greifen soll, wird in dem Gutachten nicht beantwortet. Aber aus der zitierten Literatur wird deutlich, dass eine „Sozialisierungsreife“ bei Großunternehmen eher unproblematisch wäre.

Beachtlich sind die Ausführungen in dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes zur Frage der Entschädigung. Denn es stellt sich die Frage, ob das Land Berlin überhaupt über die Mittel verfügt, diese Wohnungen nach dem Verkehrswert von der Deutschen Wohnen und Co zu erwerben. Aus rechtlicher Sicht ist klar,  dass dem Staat nicht verunmöglicht werden kann, seine Aufgaben wahrzunehmen, weil ihm die finanziellen Mittel fehlen. Zudem habe sich der Gesetzgeber mit der Formulierung, dass die Entschädigung „unter gerechter Abwägung der Interessen“ zu bestimmen sei, gerade gegen das Erfordernis einer bestimmten Entschädigungshöhe entschieden, so das Gutachten. Artikel 15 lege nur fest, dass die Entschädigung nicht vollständig entfallen dürfe.

Die Vergesellschaftung von Wohnungen der Deutschen Wohnen & Co ist möglich, wenn es gelingt ein gutes Vergesellschaftungsgesetz zu verabschieden. Dabei könnte das Land die Wohnungen sogar deutlich unter dem Verkehrswert übernehmen. Das sollte allen Beteiligten klar sein. Entbehrlich wäre die Vergesellschaftung, wenn das Mietrecht die Mieter*innen vor Spekulation und überhöhten Mietpreisen wirksam schützen könnte. Insofern wäre ein Sozialisierungsgesetz des Landes Berlin ein Notwehrrecht gegen den Bundesgesetzgeber, der die Mieter*innen ungeschützt dem unkontrollierbaren Markt und damit den Spekulant*innen überlässt.

 

Canan Bayram, Mitglied des Deutschen Bundestags für den Stachel Mai 2019