DS/0910/IV

Mündliche Anfrage DS/0910/IV

1. Um wie viel wurde in den letzten 5 Jahren die vertraglich vereinbarte Quote von 1350
Wohnungen im geschützten Marktsegment, die die städtischen Wohnungsbaugesellschaften (WBG) zur Verfügung stellen müssen, jeweils unterschritten?

Die Berlinweite Nichterfüllungsquote der zur Verfügung zu stellenden Wohnungen der letzten 5 Jahre (Unterschreitung in %):

2008 um 30% (= 412 Wohnungen)
2009 um 14 % (= 186 Wohnungen)
2010 um 22 % (= 305 Wohnungen)
2011 um 27 % (= 374 Wohnungen)
2012 um 25 % (= 268 Wohnungen)
2013 um 25 % (Stichtag 23.10.13)

Die Rückstände liegen in allen Jahren hauptsächlich im Bereich der Wohnungen für 1-
Personenhaushalte. Wohnungsangebote für Mehrpersonenhaushalte wurden in den letzten Jahren immer übererfüllt.

2. Welche Vertragspartner sind an der Vereinbarung beteiligt und wie sehen die Regelungen exakt aus?

Vertragspartner des Kooperationsvertrages sind die Unternehmen der Wohnungswirtschaft – vertreten durch ihre Geschäftsführer – und das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) und die Bezirke, Abteilung Sozialwesen.











                                   Wohnungsunternehmen

Quote insg.                        

                      davon Quote 1-Pers-HH      davon Quote Mehrpers-HH                               
Alt und Kelber 8 5 3
Degewo 241 196 45
GAGFAH 15 10 5
GESOBAU 166 135 31
GEWOBAG 217 177 40
GSW 230 187 43
HOWOGE 232 189 43
Stadt und Land 165 134 31
WBM 102 83 19

Die Quotenberechnung erfolgt durch den Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. aufgrund des gemeldeten Wohnungsbestandes. Die Wohnungen werden über die Zentrale Koordinierungsstelle beim LAGeSo den bezirklichen
Sozialen Wohnhilfen/Marktsegment übermittelt (alle Angebote gehen an alle Bezirke). Die Wohnungssuchenden aus der Bewerberkartei der bezirklichen Marktsegmentstellen erhalten das Wohnungsangebot und stellen sich bei den Wohnungsbaugesellschaften direkt mit Laufzettel, ZeKo- Nummer und M-Berechtigungsschein- vor.

Für das Marktsegment gelten folgende Zugangskriterien:

  • unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht oder betroffen oder bereits längere Zeit wohnungslosund über die Soziale Wohnhilfe in Einrichtungen/Unterkünften der Wohnungslosenhilfe untergebracht(B-Berechtigte)und
  • mindestens 1 Jahr gewöhnlicher Aufenthalt in Berlin
  • Versorgung auf dem Wohnungsmarkt ist ohne fremde Hilfe bislang erfolglos gewesen (ggfs.Nachweise über Bewerbungen, bzw. Ablehnungen)
  • „Sozialpädagogisches Prognoseverfahren“ = „Wohnfähigkeit“ muss durch den zuständigenSozialdienst festgestellt bzw. ermittelt werden und eine Prognose über den zukünftigen (nachhaltigen)Wohnraumerhalt abgegeben werden
  • Einverständnis über ggfs. notwendige Unterstützungshilfen, z.B. WuW nach §67 SGB XII
  • Einverständnis der Direktanweisung der Miete, Kaution etc. des zuständigen Leistungsträgersan den Vermieter

Die Entscheidung über die Wohnungsvergabe bzw. den Mietvertragsabschluss trifft dann das Wohnungsunternehmen/der Vermieter. Die bezirklichen Sozialen Wohnhilfen werden bei Ablehnung von Bewerber/Innen nicht über die Gründe informiert.

3. Inwieweit haben die Bezirke hier versucht, Druck auf die WBGn auszuüben, dass diese ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen?

Die Situation auf dem Wohnungsmarkt wird auch für den Personenkreis des Geschützten Marktsegments immer schwieriger. Insbesondere fehlen preiswerte – den Angemessenheitskriterien für Transferleistungsempfangende entsprechende – Wohnungen im Segment für 1- Personenhaushalte (s.o.). Von den Wohnungsunternehmen wird immer wieder berichtet, dass die Mieterfluktuation sich stark verringert hat und daher viel weniger Wohnungen zur Neuvermietung zur Verfügung stehen. Auch der Leerstand ist zurückgegangen bzw. nicht mehr vorhanden.

Dennoch haben sich die o.g. Vertragspartner weiterhin zum Kooperationsvertrag bekannt und den Willen zur Erfüllung betont. Da es sich um eine Vereinbarung der Wohnungsunternehmen mit dem Land Berlin handelt, haben die Bezirke keine echte Einflussmöglichkeit. Nichtsdestotrotz wird an geeigneter Stelle (Stadträtesitzung, RdB) über die Bezirksstadträte immer wieder versucht, die Notwendigkeit der Quotenerfüllung
für das Marktsegment zu thematisieren.

Nachfrage:
1. Welche rechtlichen Schritte hält das Bezirksamt für möglich, um die WBGn zur Einhaltung ihrer vertraglichen Abmachungen zu zwingen?

Keine. Der Kooperationsvertrag stellt eine Selbstverpflichtung der Wohnungsbaugesellschaften dar, die keine Sanktionsmöglichkeiten bietet.

Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler

Fragesteller: Jonas Schemmel
Bündnis 90/Die Grünen
Friedrichshain-Kreuzberg, den 23.10.13

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