DS/1727/III

Antrag

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Das Bezirksamt wird beauftragt, gegenüber dem Senat und in allen betreffenden bezirksübergreifenden Fachgremien und -arbeitsgruppen die Initiative zu ergreifen, dass der sogenannte „kalkulatorische Zins“, der seit vielen Jahren auf Bezirksimmobilien erhoben wird, nicht mehr länger in die budgetunwirksamen Kosten der bezirklichen Kosten-und-Leistungsrechnung einfließt, sondern ersatzlos gestrichen wird. Über den Stand der Initiative ist der BVV erstmals im Juni und dann fortlaufend alle drei Monate zu berichten.

Begründung:

Bezirkliche Immobilien, vom Rathaus über Schulen bis hin zu Brunnen, kosten nicht nur den laufenden Betrieb, sondern sie stellen heute bereits auch ihren Fortbestand in der Zukunft in Rechnung: durch die Abnutzung eines Gebäudes und durch Rücklagen für Instandhaltung und Modernisierung ebenso wie ggf. für eine komplette Wiederbeschaffung. Diese kalkulatorischen Kosten einer gebrauchs- und zeitablaufbedingten Wertminderung sind zunächst budgetunwirksam, d.h. es steht ihnen (noch) kein tatsächlicher Geldfluss gegenüber; im kameralen Haushaltsplan ziehen sie deshalb bisher nur indirekt Ausgaben nach sich (ab 2011 direkt).

Gleichwohl üben die kalkulatorischen Kosten in der bezirklichen Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) auch heute bereits einen oft sogar maßgeblichen Einfluss auf die Stückkosten eines (Dienstleistungs-)Produkts aus. Liegen die kalkulatorischen Kosten bspw. aufgrund des hohen Wiederbeschaffungswerts eines Gebäudes, in dem die Dienstleistung erbracht wird, hoch, erhöhen sich damit auch entsprechend die Gesamtkosten (Stückkosten) für das Produkt; unabhängig davon, für welchen Preis die eigentliche Leistung erbracht worden ist. Liegen dadurch die Stückkosten oberhalb des aus dem 6. und 7. Bezirk gebildeten Mittels (Median), werden die Mehrkosten für das betreffende Produkt dem Bezirk in Abzug gebracht. Die Folge: Ein reales Haushaltsloch (Defizit) entsteht.

Spätestens an diesem Punkt materialisieren sich die sogenannten budgetunwirksamen (buw) Kosten, denn ein Defizit muss am anderen Ort im Bezirkshaushalt (Globalsumme) durch faktische Kürzungen/Streichungen ganz real wieder ausgeglichen werden.

Mit Blick auf diese durch buw-Kosten verursachte Problematik mag das Inrechnungstellen der Gebäudeabnutzung (kalkulatorische Abschreibung) im Zuge der Produkterstellung immerhin noch annäherungsweise zu rechtfertigen sein: Da es sich bei den Bezirksimmobilien um gesellschaftliches Vermögen handelt, das sich durch die Abnutzung im Wert reduziert (sofern es sich nicht um historische Immobilien handelt), spricht nichts dagegen, diesen Wertverlust auch in der KLR abzubilden. Gänzlich anders aber verhält es sich mit dem kalkulatorischen Zins, der in der Regel den Löwenanteil der bezirklichen budgetunwirksamen Kosten ausmacht.

Kalkulatorischen Zinsen sind Opportunitätskosten: Nicht die Wirklichkeit, sondern die Möglichkeit bildet die Grundlage ihrer Berechnung. Es liegt ihnen die Vorstellung zugrunde, dass das Kapital, das in einer Immobilie gebunden ist, auf dem Geldmarkt anders, d.h. impliziert „ertragreicher“, verwertet werden könnte. Bei kalkulatorischen Zinsen geht es demnach um Zinsen, die erzielt worden wären, wenn das in der Immobilie gebundene Kapital mobil gemacht (verflüssigt) worden wäre und auf dem Kapitalmarkt angelegt worden wäre. Ist dem nicht so, wird der fiktive Geldverlust, den der Immobilienbesitzer erleidet, als sogenannter „kalkulatorischer Zins“ in der betriebswirtschaftlichen Preisbildung mit in Rechnung gestellt – was für Unternehmen am Markt einen nicht zu unterschätzenden Faktor für eine erfolgreiche Preis-Kosten-Steuerung darstellen mag.

Festzuhalten ist aber auch: Ein Bezirk ist kein Akteur in der Marktwirtschaft! Bezirke sind keine Betriebe! Sie unterliegen nicht dem Prinzip der Profitmaximierung, sondern sie sind dem gesellschaftlichen Gemeinwohl verpflichtet. Dem Gemeinwohl verpflichtet zu sein bedeutet, das Wohlergehen des gesellschaftlichen Ganzen im Auge zu haben und in diesem Sinne die finanziellen Mittel, die die Allgemeinheit zur Verfügung stellt, verantwortlich zu steuern und einzusetzen.

Die Logik der bezirklichen Kosten-und-Leistungsrechnung (KLR) erzwingt jedoch leider oftmals das Gegenteil. Wird überdurchschnittlich viel bezirkliche Gebäudefläche für die Produkterstellung pro Stück benötigt – bspw. in Schulgebäuden durch kleinere Schulklassen – ist der buw-Abzug aufgrund der geringeren Produktmenge (hier: Anzahl der bereitgestellten Schulplätze) entsprechend höher. Reduziert man dagegen die genutzte Gebäudefläche, erhöht also – um bei dem Beispiel zu bleiben – die SchülerInnenzahl in der Klasse, so ist der Abzug geringer. D.h. der tatsächlich im Bezirk ankommende Zuweisungsbetrag ist umso geringer, je kleiner die Schulklassen sind und je mehr eigene Gebäude dafür genutzt werden. Umgekehrt darf der Bezirk einen Profit erwarten, wenn in angemieteten Immobilien möglichst viele Schulklassen mit möglichst großen SchülerInnenzahlen pro Klasse untergebracht werden. Nicht nur an diesem Beispiel wird deutlich, dass die bezirkliche Kosten-und-Leistungsrechnung oft im Widerspruch zu den allgemein erstrebenswerten politischen Zielen steht (hier: kleinere Klassen für besseres Lernen). Der kalkulatorische Zins trägt in der Praxis erheblich dazu bei, dass das gesamte System der budgetunwirksamen Kosten nicht selten zu unwirtschaftlichen, unsinnigen Entscheidungen führt.

Der Wegfall der „Kalkulatorischen Zinsen“ würde darüber hinaus bewirken, dass ausschließlich steuerbare Parameter in die Berechnung der Kosten eingehen. Dies würde insbesondere eine Politik „belohnen“, die bei den Bewirtschaftungskosten auf wirtschaftliche und energieeffiziente Strategien der Gebäudebewirtschaftung setzt.

Mit der Erhebung eines kalkulatorischen Zinses werden gesellschaftliche Güter mit einem Preisschild versehen. Nicht mehr der Raum, sondern eine fiktive Profitorientierung wird zum Maßstab gemacht, in der nicht länger der Mensch, sondern die Verzinsung des Eigenkapitals (in den Bezirken i.d.R. das in Immobilien gebundenes Kapital) als Kostengröße im Vordergrund steht.

Die jährlichen buw-Kosten pro Immobilie im Fachvermögen, von denen ein großer Teil aus kalkulatorischen Zinsen besteht, bewegen sich nicht selten im Bereich sechsstelliger Summen im Jahr- bei historischen Objekten kann auch durchaus einmal die Millionengrenze erreicht werden. Dies führt dazu, dass es für viele Bezirke selbst bei effektiver kostengünstiger Bewirtschaftung mittlerweile preiswerter ist, den Immobilienbestand zu veräußern und danach auf dem Markt anzumieten. Denn selbst wenn dort der Mietzins erheblich höher liegt, als es im eigenen Gebäude der Fall wäre, fallen bei einer Anmietung immerhin nicht länger zusätzlich buw-Kosten und damit auch die seit 2005(?) 2006(?) obligatorischen kalkulatorischen Zinsen an.

Ein weiteres Beispiel: Allein für den Brunnenbetrieb wurden 2008 in Friedrichshain-Kreuzberg knapp 270.000 Euro in Abzug gebracht, nicht zuletzt aufgrund der hohen Wiederbeschaffungswerte und den sich daraus errechnenden kalkulatorischen Zinsen für historische Anlagen wie den Märchenbrunnen in Friedrichshain oder den Wasserfall im Kreuzberger Viktoriapark. Ohne den Abzug dieser fiktiven Zinsen beim Zuweisungsbetrag hätte dem Bezirk mehr echtes Geld zur Verfügung gestanden. – Geld, das anderswo dringend benötigt wird!

Im Rahmen dieser Rechenlogik kann von einer gesellschaftlich verantwortungsvollen, nachhaltigen Gebäudewirtschaft keine Rede mehr sein. Das Resultat ist vielmehr ein Privatisierungszwang durch die Hintertür – durch das Inrechnungstellen kalkulatorischer Zinsen vom Rot-Roten Senat so verordnet, wie folgendes Zitat noch einmal anschaulich macht (vgl. Rote Nummer 3823 vom 14. April 2006): „Jede betriebliche Leistungserstellung erfordert den Einsatz von Kapital. Dieses Kapital ist für die Dauer des Leistungsprozesses in Form von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern gebunden. Wie alle an der Leistungserstellung beteiligten Faktoren ist auch das Kapital ein knappes Gut und hat daher im betrieblichen Einsatz einen Preis bzw. Wert. Dieser Wert wird durch den Ansatz von Zinsen ausgedrückt. In der internen Unternehmensrechnung werden hierzu üblicherweise kalkulatorische Zinsen berechnet, die das kostenmäßige Äquivalent für die Kapitalbindung im Unternehmen darstellen. Diesem Ansatz folgend werden auch im Land Berlin kalkulatorische Zinsen berechnet, um die Kosten widerzuspiegeln, die durch die Bindung von Kapital anfallen. Wird z.B. ein Gebäude für Fachzwecke für 1 Million Euro neu gebaut, so hätte dieses Kapital auch alternativ eingesetzt werden können, z.B. zum Senken der Schulden des Landes Berlin oder in Form einer Kapitalanlage. Die so dem Land Berlin entgangenen alternativen Zinseinnahmen werden in der Kostenrechnung als kalkulatorische Zinsen gebucht.“ Bei den kalkulatorischen Zinsen handelt es sich also gewissermaßen um „Strafzinsen“, die SenFin den Bezirken auferlegt, sobald sie nicht wie die Privatwirtschaft vor allem profitorientiert rechnen.

Dabei erweisen sich zweierlei Anforderungen an die Bezirke als besonders inkonsistent:

1. Für die Feststellung eines Gebäudewerts, aus dem letztendlich auch der kalkulatorische Zins resultiert, legt die Privatwirtschaft den Verkehrswert der Immobilie zugrunde. Dagegen wird von SenFin den Bezirken der oft um ein Vielfaches höhere Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

2. Während die budgetunwirksamen Kosten und hier insbesondere die kalkulatorischen Zinsen bei den Bezirke in immer höhere Defizite verursachen, stellt sich das Land Berlin für seine landeseigenen Liegenschaften und Immobiliengesellschaften selbst weder kalkulatorische Zinsen noch insgesamt buw-Kosten in Rechnung.

Im Umkehrschluss bedeutet das: Was für das Land gut ist, sollte auch für die Bezirke gelten. Ist es für das Land schadlos, kalkulatorischen Zinsen auf seine Liegenschaften nicht zu berücksichtigen, spricht demnach nichts dagegen, auch bei den Bezirken vom Ansatz kalkulatorischen Zinsen abzusehen. Dieser Verzicht von Seiten der Landespolitik würde den Bezirken zumindest einen kleinen finanziellen Spielraum wieder eröffnen, nicht nur verwalterisch, sondern auch gestalterisch im sozialen, solidarischen, nachbarschaftlichen, lebensumweltlichen – kurz, im besten Sinne im kommunalen Rahmen tätig zu sein.

Friedrichshain-Kreuzberg, den 20.04.10 B’90/Die Grünen

Antragstellerin: Frau Jaath, Kristine