DS/0822/IV
Mündliche Anfrage
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1) Welchen Gestaltungsspielraum hat der Bezirk bezüglich einer möglichen Reduzierung der Anzahl, Größe und Standorte der Werbeflächen und welche Verträge binden ihn hinsichtlich Außenwerbung?
WiBO
Das Berliner Straßengesetz lässt auf öffentlichem Straßenland grundsätzlich Werbeanlagen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden stehen, für einen befristeten Zeitraum zu. Außerdem können entsprechend den Orientierungshilfen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Zirkusunternehmen auf öffentlichem
Straßenland Werbeanlagen anbringen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zum Abschluss von Verträgen zur Nutzung öffentlichen Straßenlandes für Werbeanlagen. In aller Regel werden
diese Verträge zwischen der Senatsverwaltung und dem Werbeunternehmen geschlossen und sind für den Bezirk bindend. Die Straßenverkehrsbehörde prüft im Rahmen der Bearbeitung der Anträge auf Sondernutzung, ob denkmalrechtliche Belange oder sog. Negativbereiche einer Genehmigung der Sondernutzung entgegenstehen.
Aktuell existiert noch ein am 12.12.2005 durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit der BVG geschlossener Vertrag, in dem das ausschließliche Recht zur Nutzung der öffentlichen Straßen in der Baulast Berlins durch Werbeanlagen eingeräumt wird. Der Vertrag gilt bis zum 31.12.2014 und verlängert sich um jeweils 5 Jahre, falls er nicht ein Jahr vorher gekündigt
wird. Durch mehrmalige Umfirmierungen und Rechtsübergang in den vergangenen Jahren nimmt aktuell die Wall AG, bzw. ihr Tochterunternehmen „Die Draussenwerber GmbH“ die Rechte aus o.g. Vertrag wahr.
Außerdem existiert ein Vertrag zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt und der bdg BerlinPlakat GmbH geschlossen. Der Bezirk erlaubt dem Unternehmen allgemein das Errichten und Betreiben von Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland in Verbindung mit Anlagen oder Grundstücken unterschiedlichster Eigentümer.
TLG
Die Senatsverwaltung hat für die Errichtung und den Betrieb der öffentlichen Toilettenanlage am 26.08.1991 und 22.12.1993 mit Ergänzung vom 01.07.1998 mit der Firma Wall Verträge geschlossen. Als Gegenfinanzierung der Leistungen der Firma Wall ist die Errichtung von Werbeanlage im öffentlichen Straßenland vereinbart. Weiterhin hat der Fachbereich Grün ebenfalls für die Finanzierung von öffentlichen Toiletten (Volkspark, Alt-Stralau, Oranienplatz, etc.) mit der Firma Stroer ein analoges Vertragsverhältnis aus dem jährlich 60 T Euro zweckgebunden an den Fachbereich fließen.
2) Schreibt das Land Berlin dem Bezirk Flächen, Orte und Anzahl für Außenwerbung vor und wenn ja, welche oder bzw. welche Vorgaben macht es in dieser Sache?
WiBO
Das Unternehmen „Die Draußenwerber GmbH“ ist aufgrund eines mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung geschlossenen Vertrages grundsätzlich berechtigt an Straßenlichtmasten Werbungen anzubringen. Die Straßenverkehrsbehörde prüft auch diesbezüglich im Rahmen der Bearbeitung der Anträge auf Sondernutzung, ob denkmalrechtliche Belange oder sog. „Negativbereiche“ einer Genehmigung der Sondernutzung entgegenstehen.
Die auf öffentlichem Straßenland fest installierten Werbeanlagen, wie z. B. die sog. Billboards, müssen beim Fachbereich Tiefbau beantragt und genehmigt werden. Im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg müssen folgende Straßenzüge von der Werbung freigehalten werden:
Schöneberger Ufer von Bezirksgrenze bis Schöneberger Straße
Tempelhofer Ufer
Waterloo-Ufer
Brachvogelstraße zwischen Zossener Str. und Alexandrinenstr.
Carl-Herz-Ufer
Planufer
Gitschiner Str. zwischen Lindenstr. Und Blücherplatz
Hallesches Ufer
Reichpietschufer zwischen Köthener Str. und Bezirksgrenze
Fußgängerbereich Friedrichstraße – Mehringplatz
Mehringdamm zwischen Dudenstr. Und Yorck-/Gneisenaustr.
TLG
Die Verträge schreiben nur die Anzahl und die Größe der Werbeanlagen vor. Sie Standorte werden im gegenseitigen Einvernehmen mit der Firma Wall dem Stadtplanungsamt und dem Fachbereich Tiefbau gefunden.
3) Ist das Aufstellen oder Anbringen von Werbeflächen auf privaten Grundstücken grundsätzlich erlaubt und welche Regulierungsmöglichkeiten hat das Bezirksamt hierbei?
Das Aufstellen oder Anbringen von Werbeflächen auf privaten Grundstücken ist nicht grundsätzlich erlaubt, sondern unterliegt den gesetzlichen Regelungen.
Dies sind:
-Planungsrechtliche Festlegungen
-Bauordnungsrechtliche Bestimmungen des § 10 Bauordnung Berlin
Bauordnungsrechtlich verfahrensfrei sind nur die Werbeanlagen, die sich im öffentlichen Straßenland befinden, weil hier auf Grund der Steuerungsmöglichkeit der Tiefbauverwaltung eine stadtbildverträgliche Einfügung erfolgen kann. Die Stadtplanungsämter sind in der Regel bei der Erteilung der Erlaubnis zu beteiligen. Eine Einflussnahme ist damit sichergestellt.
Nachfrage:
1) Welche Verträge für das Präsentieren von Werbung in Gebäuden des Bezirks (z.B. in den Wartebereichen der Bürgerämter) existieren und welche Einnahmen werden ggf. daraus erzielt?
Das Amt für Bürgerdienste hat einen Werbevertrag mit der Firma Central Media Spots. Die Einnahmen betrugen im Jahr 2012 rd. 1.800 €. Im ersten Halbjahr 2013 betrugen die Einnahmen 585,45 €.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Panhoff, Dez PBUI
Friedrichshain-Kreuzberg, den 28.08.2013
Bündnis 90/Die Grünen
Fragesteller*in: Julian Schwarze