Schriftliche Anfrage eingereicht von Olja Koterewa am 12.02.2024

Die Antwort auf die Anfrage erfolgt durch die Abt. Schule, Sport und Facility Management

Der überwiegende Teil der Fragen liegt nicht in der Zuständigkeit des Schul- und Sportamtes.
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie wurde um Zuarbeit gebeten, die in die Beantwortung eingeflossen ist.

1. Wie viele Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf nehmen mit welchen Förderschwerpunkten einen Schulplatz im Bezirk in Anspruch? Wie verteilen sich die Bedarfe auf die verschiedenen Schulformen? Mit der Bitte um eine standortgenaue Auflistung und sortiert nach Gruppen der Förderschwerpunkte.

Die Angaben entnehmen Sie bitte der Anlage.

2. Inwiefern können die bewilligten Förderstunden und weitere Hilfen für Kinder und Jugendliche mit Förderbedarfen in unserem Bezirk auch umgesetzt werden? Inwiefern gibt es dazu ein Monitoring und Berichtswesen?

Die bewilligten sonderpädagogischen Förderbedarfsstunden sind im Portal der Unterrichtsversorgung erfasst. 80 % davon werden zu Beginn des Prognosezeitraums direkt in die Schule gegeben. Die restlichen 20% können bedarfsgerecht durch die Schulaufsicht gebunden an die Schulverträge an die Schulen gegeben werden. Da das Kontingent der Sonderpädagogikstunden gedeckelt ist, kann Friedrichshain-Kreuzberg seit Jahren nicht die vollen 20% an die Schulen geben. Wir verteilen die restlichen Stunden flächendeckend prozentual.
Über dieses Verfahren werden die Schulleitungen informiert. Alle zur Verfügung stehenden Stunden gehen also in die Schule.

3. Welche Schulen mit welchen Förderschwerpunkten befinden sich im Bezirk? Mit der Bitte um Auflistung nach Schulen und Förderschwerpunkten. Welche Schulersatzprojekte für Kinder und Jugendliche mit dem Förderbedarf „Sozial-emotionale Entwicklung“ gibt es im Bezirk?

Eine Übersicht der Schulen finden sie im PDF zur Drucksache!

Tagesgruppen mit Beschulung in Kooperation zwischen Schule und Jugend für Schüler*innen mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf Emotionale und soziale Entwicklung:

Die wilden Kerle, ab Schulanfang, 6 Plätze, Kooperationsschule ist Blumengrundschule,
Urban 44, Klasse 1-4, 6 Plätze, Kooperationsschule ist die Fanny-Hensel-Grundschule,
Grundschulprojekt Bethanien, Klasse 1-6, 15 Plätze, Kooperationsschule ist die Otto-Wels-Grundschule,
Arbeiten und Lernen, Klasse 7-10, 15 Plätze, Kooperationsschule ist die Ellen-Key-Oberschule.

4. Nach welchem Verfahren und in welchen beteiligten Ämtern wird der Hilfebedarf (Pflege, Eingliederungshilfen, zusätzliche pädagogische Unterstützung) für den gesamten Unterricht und den gesamten Ganztag festgestellt und der Umfang an zusätzlicher Unterstützung (et-wa nach §§ 35a SGB VIII und/ oder 112 SGB IX) zugemessen?

Hier ist ein Zusammenspiel der SenBJF mit dem Jugendamt erforderlich. An erster Stelle steht die Beantragung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Das SIBUZ über-nimmt die Feststellung. Das Verfahren endet mit einem Bescheid und einem Gespräch mit den Eltern des Kindes. Entsprechend des Gutachtens kann zusätzlich Schulhilfe gewährt werden. Dies ist in der Verantwor-tung des SIBUZ. Nur 10% des Budgets darf allerdings für den Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung eingesetzt werden. Das zugewiesene Budget ist eng bemessen und bereits zu Beginn des Schuljahres ausgeschöpft. Eine Nachsteuerung durch SenBjF ist nur im Ausnahmefall möglich.
Für den Ganztag wird zusätzlich der erhöhte bzw. besonders erhöhte Bedarf auf Antrag durch die Fachaufsicht festgestellt und beschieden, woraus sich der zusätzliche Einsatz von Integrationserzie-her*innen ergibt. An Förderzentren und Schwerpunktschulen sind zudem Betreuer*innen und pädagogische Unterrichtshilfen zur Unterstützung vorhanden. Auch für diese Schulen ist der Einsatz von Schulhilfe bzw. Schulassistenz über die VV Ergänzende Pflege und Hilfe nur im geringen Umfang vorgesehen. In Ausnahmefällen gibt es Hilfen zur Teilhabe an Bildung nach §99 durch den Teilhabefachdienst. Sollten weitere Hilfen notwendig sein, werden Schulhilfekonferenzen durchgeführt, an welchen auch der RSD-Mitarbeitende teilnimmt, so dass über weitere Hilfen gemeinsam nachgedacht werden kann, die bestenfalls auch umgesetzt werden können.

5. Wie viele Anträge auf Schulbeförderung wurden für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf gestellt? Wie viele davon wurden bewilligt? Wer übernimmt die anfallenden Transportkosten?

Im Bewilligungsjahr 2022/23 haben 280 Familien den Antrag gestellt, davon wurden 264 Anträge bewilligt und 16 abgelehnt.
Im Bewilligungsjahr 2023/24 haben 291 Familien den Antrag gestellt, davon wurden 269 bewilligt und 9 abgelehnt. Bei 13 Familien fehlten die entsprechenden Unterlagen. Die anfallenden Transportkosten werden durch das Bezirksamt übernommen.

6. Wie erfolgt die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung (Kin-der aus dem Autismusspektrum, FAS und/oder Komorbidität) nach §35a SGB VIII? Erhebt der Bezirk die Zahlen der Kinder und Jugendlichen mit seelischer Behinderung oder die von seelischer Behinderung bedroht sind und die auf Grund dieser Einschränkung nicht regulär oder nur verkürzt beschult werden können? Wenn ja, wie hoch sind die Zahlen und mit welchen Maßnahmen versucht der Bezirk die Betroffenen einer regulären Beschulung wieder zuzuführen? Wenn nein, warum werden die Zahlen nicht erhoben?

Schüler*innen mit Autismusspektrumstörung werden inklusiv, an inklusiven Schwerpunktschulen und an der S01 und S02 beschult. Auch gibt es ein Kooperationsprojekt zwischen Schule und Teilhabefachdienst, die Gruppe Fink 2 für Schüler*innen mit komplexen Förderbedarfen in den Bereichen Autismusspektrumstörung und Geistige Entwicklung, 5 Plätze, Kooperationsschule ist die Gustav-Meyer-Schule. Schüler*innen mit seelischer Behinderung nach §35a werden inklusiv oder an den Förderzentren beschult. Eine Erfassung der Schüler*innen, die nicht im vollen Umfang beschult werden, gibt es bisher nicht, befindet sich jedoch bei der Zentralverwaltung SenBJF in Planung. Schüler*innen mit seelischer Behinderung und hohem Jugendhilfebedarf können bis zur Aufnahme in eine Jugendhilfemaßnahme vorübergehend, auf Grundlage eines Antrages der Erziehungsberechtigten und im Rahmen eines begrenzten regionalen Stundenkontingentes im Haus-und Einzelunterricht nach §15 des Schulgesetzes beschult werden.

Mit freundlichen Grüßen
Andy Hehmke
Bezirksstadtrat

Im PDF sind alle Anhänge enthalten.