Initiator*innen:
Gaby Gottwald, Die Linke
Sarah Jermutus, Bündnis90/Die Grünen

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die BVV Friedrichshain-Kreuzberg fordert den Senat auf, die Weisung von Ende Dezember 2024 an das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg zurückzunehmen. Laut dieser soll der B-Plan VI 140caa (Urbane Mitte Nord) in 2026 festgestellt werden ansonsten ziehe der Senat die Planung an sich. Die Weisung entbehrt jeder fachlichen Grundlage, denn die vorrangige Planung des 3. Abschnitts der S 21 ist weder entscheidungsreif noch genehmigungsfähig, eine Fortführung des B-Plans damit derzeit nicht möglich.

Die BVV lehnt die drohende Entziehung des B-Planverfahrens Urbane Mitte Nord durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen entschieden ab. Sie missachtet sachgrundlos die Planungshoheit des Bezirks und die BVV als demokratisch legitimiertes Gremium. Die BVV bekräftigt ihren Willen, nach Planfeststellung der S 21 den B-Plan für die Urbane Mitte Nord nach städtebaulichen Kriterien und offener Abwägung festzulegen.

Begründung:

Die geplanten Bauvorhaben im Gleisdreieckpark für die S 21 und die private Bebauungsplanung für die Urbane Mitte (Baufeld Nord) greifen unmittelbar ineinander. Vorrang in der Planung hat die S 21. Flächen, die der eisenbahnrechtlichen Zweckbestimmung unterliegen, dürfen grundsätzlich nicht durch die kommunale Bauleitplanung überplant werden. Die Vereinbarkeit eines B-Planes mit einem Bauvorhaben der Bahn kann erst dann verlässlich beurteilt werden, wenn letzteres durch einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss genehmigt worden ist. (vergl. auch hier Begründung für Teilung der B-Pläne in Baufeld Süd und Nord in DS/0853/V von 2018). Die Planfeststellung für die S 21 obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt.

Dem EBA liegt nach Wissen der BVV noch kein Antrag der DB AG auf Planfeststellung vor, da die DB AG noch nicht über eine entscheidungsreife Planung verfügt.

Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg ist daher objektiv nicht in der Lage, ohne Planfeststellung der S 21 den Bebauungsplan Nord mit vom Senat vorgegebener Terminsetzung 2026 abzuschließen. Auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung würde diesem Sachzwang unterliegen, würde sie die Planungshoheit an sich ziehen. Eine Beschleunigung in der Festlegung des B-Plans Nord könnte auch sie ohne Planfeststellung nicht erreichen.

Die Weisung von Senator Gaebler ist sachgrundlos und damit willkürlich. Sie ist abzulehnen.

Das Planungsrecht für die Urbane Mitte Nord liegt bei der BVV Friedrichshain-Kreuzberg. Diese hatte im Januar 2024 beschlossen, das Vorhaben auf der Basis aktueller städtebaulicher Kriterien zu bewerten, offen abwägen und dann festzulegen. Der angedrohte Eingriff des Senats widerspricht demokratischen Prozessen, die im § 1, BauGB als gemeindliche Planungshoheit verankert sind. Sie ist zum jetzigen Zeitpunkt auch fachlich völlig unbegründet.