DS/1657/III

Mündliche Anfrage

1. Wie wird die Möglichkeit der Akteneinsicht in den eigenen Leistungsakten und den eigenen Beratungsvermerken für die BürgerInnen im Jobcenter Friedrichshain Kreuzberg organisiert?

Die Möglichkeit der Akteneinsicht in den eigenen Leistungsakten ist im JC Friedrichshain- Kreuzberg so geregelt, dass diese auf Antrag auf Aktensicht erfolgen kann.

Nach Vorliegen eines entsprechenden Antrags wird die Akte im Hinblick auf schutzbedürftige Daten Dritter gesichtet und ggf. werden diese mit Hinweis auf eine erfolgte Entfernung aus der Akte entfernt. Dies kann z.B. durch Einbringen eines Fehlblattes mit dem Inhalt „Einkommensverhältnisse des Partners“ ohne inhaltliche Angaben geschehen.

Ist dies erfolgt, wird dem Kunden Zeit und Ort der Möglichkeit der Einsichtnahme mitgeteilt.

2. Welche Erfahrungen sind dem Bezirksamt bekannt, dass eine Akteneinsicht in den eigenen Leistungsakten und den eigenen Beratungsvermerken den BürgerInnen verwehrt oder nur erschwert zugänglich gemacht werden?

Dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, dass im JC Friedrichshain-Kreuzberg die Akteneinsicht erschwert oder verhindert würde.

3. Wie schätzt das Bezirksamt die Beratungspflicht der Jobcenter ein, die BürgerInnen auf ihr Recht der Akteneinsicht ausreichend zu beraten?

Bei Antragstellung erhalten alle Hilfebedürftigenantragstellenden Bürgerinnen und Bürger ein Merkblatt zum Leistungsbezug. Dieses Merkblatt verweist auf den allgemeinen Auskunftsanspruch hinsichtlich aller zur Person des Hilfebedürftigen gespeicherten Daten.

Darüber hinaus erfolgt eine Aufklärung über den Datenschutz.

Eine grundsätzliche allgemeine Beratungspflicht obliegt dem JobCenter nicht. Diese erfolgt anlassbezogen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des JC sind im Rahmen einer Schulung zum Datenschutz auch über das Recht sowie die Art und Weise der Rechte des Hilfebedürftigen betreffend den allgemeinen Auskunftsanspruch und die Akteneinsicht (sowohl in die Akte in Papierform als auch in die elektronische Akte) geschult worden.

Unter dieser Voraussetzung sind alle Mitarbeiter des Hauses in der Lage, im Falle eines Beratungsanlasses bürgernah auf das Begehren auf Akteneinsicht oder Auskunft insoweit einzugehen, als dass sie die für das jeweils erforderliche Verfahren notwendigen Maßnahmen einleiten.

Nachfragen:

1. In welcher Form kann das Bezirksamt auf das Jobcenter einwirken, damit das Beratungsangebot für die BürgerInnen in der Weise verbessert werden, dass BürgerInnen sich als Kunden für eine individuelle Arbeitsvermittlung erfahren und nicht als Bittsteller für Ihre gesetzlich garantierten Leistungen wahrnehmen?

Das Bezirksamt nimmt im Rahmen seiner Rolle als einer der Träger des JC in der Trägervertretung der Arge Einfluss auf die Organisation der Leistungen des SGB II im JC Friedrichshain- Kreuzberg. Den grundsätzlichen Auftrag der gesetzgebenden Mehrheit auf Bundesebene, mit dem SGB II mitwirkungspflichtig die Grundsicherung arbeitsfähiger Hilfebedürftiger zu organisieren und dabei den Schwerpunkt auf die Reduzierung bzw. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch Reintegration in den Arbeitsmarkt notfalls unter Anwendung von Sanktionen zu betreiben, kann das BA auf kommunaler Ebene bestenfalls lindern.

Allerdings sind sich die Träger, Bezirksamt und Agentur für Arbeit, auf kommunaler Ebene einig, dass alle Maßnahmen zu ergreifen sind, die eine individuelle auf Langfristigkeit zielende Reintegration in Arbeit fördern und unterstützen.

Seit der Einführung des Neukundenmanagements werden im Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg die Kundinnen und Kunden schon früh in die Vermittlungs- und Aktivierungsbemühungen einbezogen. Mit der Einführung des 4-Phasen-Modells wurde den Vermittlern ein arbeitnehmerorientiertes rechtskreisübergreifendes Integrationskonzept als Grundlage für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Mildner-Spindler

Friedrichshain-Kreuzberg, den 03.03.10

B’90/Die Grünen

Fragesteller: Norbert Kliesch