DS/2329/III

Mündliche Anfrage

Ich frage das Bezirksamt:

1) Welche Dokumente/Nachweise benötigt man, um einen Termin für die standesamtliche Trauung zu bekommen? (bitte unterscheiden nach Menschen mit und ohne Einwanderungshintergrund)

2) Zu welchem Zweck wird das jeweilige Dokument bzw. der jeweilige Nachweis verlangt?

3) Entspricht es den Tatsachen, dass Migranten bzw. Migrantinnen ein umfangreicheres Verfahren durchlaufen müssen und wie bewertet das Bezirksamt diese Tatsache?

Nachfragen:

1) Wie bewertet das Bezirksamt die Tatsache, dass viele grade junge Menschen mit einem geringen bzw. gar keinem Bezug zum Ursprungsland der Eltern einen Auszug aus dem Personenstandsregister vorlegen müssen und dieser regelmäßig nur in eben diesem Ursprungsland zu bekommen ist?

2) Zu welchem Zweck wird dieser Auszug aus dem Personenstandsregister gebraucht?

Beantwortung: Herr Dr. Beckers Zu Frage 1 und 2:

Die zur Anwendung einer Eheschließung erforderlichen Dokumenten sind geregelt in § 12 des Personenstandsgesetzes und ergänzend in Punkt 12 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz.

Vorzulegen sind ein Personalausweis, eine Meldebescheinigung mit Familienstand, eine Geburtsurkunde oder bei Beurkundung dem Inland eine Kopie des Geburtsregisters sowie ggf. urkundliche Nachweise zu Vorehen und Vorpartnerschaften.

Sollte eine Einbürgerung vorliegen, wäre diese mit einer Einbürgerungsurkunde nachzuweisen. Für Antragsteller, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, bedarf es anstatt des Personalausweises eines Reisepasses, EU ausgenommen. Der Nachweis des Familienstandes erfolgt länderabhängig durch eine Ledigkeitsbescheinigung oder ein Ehefähigkeitszeugnis.

Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, bedürfen gemäß § 1309 BGB der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in Berlin der Präsidentin des Kammergerichts.

Zu Frage 3:

Der Aufwand zur Beschaffung der entsprechenden Unterlagen gestaltet sich dahingehend unterschiedlich, als dass Papiere, die aus dem Ausland kommen, im Regelfall aufwendiger zu beschaffen sind als aus dem Inland. Diesen Umstand, da kann ich wenig dran ändern, was soll ich dazu sagen. Also die Bewertung ist hier eher neutral. Wir würden uns auch ein anderes Verfahren vielleicht wünschen, aber ich denke, es ist nachvollziehbar, dass diese Dokumente natürlich beigebracht werden müssen.

Betroffen sind demnach Deutsche und Migranten, die im Ausland geboren sind, wobei sich dies dahingehend relativiert, dass häufig Auslandsvertretung vor Ort behilflich sind oder zumindest behilflich sein könnten.

Antragsteller, die dem ausländischen Recht unterliegen, müssen ihre Dokumente unweigerlich aus ihrem Heimatland beschaffen, was sich je nach Heimatland unterschiedlich leicht oder schwierig gestalten kann.

Zu Nachfrage 1:

Bei Personenstandsregistern handelt es sich um einen Überbegriff für den beurkundenden Nachweis von Geburten, Ehen, Lebenspartnerschaften, Sterbefällen und Namensänderungen.

Je nach Heimatrecht der einzelnen Antragsteller variieren die geforderten Unterlagen namentlich. So sind als Nachweis der zur Prüfung der Voraussetzung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft regelmäßig und zwar länderabhängig Geburtsurkunden, beglaubigte Abschriften aus den Geburtsregistern, Ehefähigkeitszeugnisse, Ledigkeitsbescheinigung, Familienstandsbescheinigung, Auszüge aus Familienregistern, Auszüge aus Zivilregistern etc. vorzulegen.

Hierzu kann ich auch nur schwer eine Bewertung abgeben, weil ich natürlich jetzt aus dem Verständnis auch des Personenstandsregisters davon ausgehe, dass diese Unterlagen auch benötigt werden, um hier eine ordnungsgemäße Ehe dann auch schließen zu können.

Zu welchem Zweck wird dieser Auszug aus dem Personenstandsregister gebraucht? Wird vielleicht noch ein bisschen klarer. Primär bedeutsam ist aber die, ist immer die aktuelle Staatsangehörigkeit, aus der sich das geltende Recht ableitet als auch der Geburtsort. Unerheblich bei der Prüfung der Voraussetzung für die Eingehung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft ist der Umstand des Alters, Volljährigkeit vorausgesetzt, als auch die Verbundenheit mit der eigenen Staatsangehörigkeit.

In der Regel sind es Bundesregelungen, die wir hier im Bezirk zu befolgen haben und insofern kann ich Ihnen hier auch keine Erleichterung in irgendeiner Form in Aussicht stellen.

Dr. Beckers

Fragesteller: Ersoy Sengül

Bündnis 90/Die Grünen

Friedrichshain-Kreuzberg, den 13.09.11