Initiator*in: B’90/Die Grünen, Pascal Striebel

Mündliche Anfrage

Ich frage das Bezirksamt:

1. Wer ist für die Planung, Anordnung und Durchführung von Maßnahmen verantwortlich, um Baustellen im Bereich von Fußwegen und Radwegen abzusichern?
2. Wie wird sichergestellt, dass die Belange von Fußgänger*innen und Radfahrer*innen bei der Planung und Durchführung von Baustellen optimal berücksichtigt werden?
3. Wie und von wem wird die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen (wie etwa die Fortführung der Wege, Mindestbreiten, ausreichende Absicherung, ordnungsgemäße Beschilderung, die Einrichtung von Notwegen, die Asphaltierung von Gehwegkanten etc.) kontrolliert?

Nachfragen:

1. Wird das Bezirksamt auch präventiv tätig, in dem es etwa im Genehmigungsverfahren Broschüren zur Baustellenabsicherung im Bereich von Geh- und Radwegen1 anbietet?
2. Welche Möglichkeiten gibt es, die unzureichende Berücksichtigung von Fuß- und Radverkehr bei der Einrichtung von Baustellen einzufordern bzw. zu sanktionieren?

Beantwortung: BezStR Herr Hehmke

Entgegen meiner sonstigen Gewohnheit, lese ich das jetzt überwiegend vor. Das ist etwas schwierig, von daher sehen Sie es mir nach, dass es heute so ist.

zu Frage 1:
Die Planung einer Baumaßnahme liegt in der Regel beim jeweiligen Bauherrn. Teilweise wird jeweils die zuständige Straßenverkehrsbehörde in dieser Phase schon bei der Planung der Baustellensicherung einbezogen. Die erforderlichen Anträge auf Arbeitsstellen im öffentlichen 1 Vergleiche etwa die ausführlichen Hinweise der AG Fahrradfreundliche Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen e.V., online abrufbar unter http://issuu.com/agfsnrw/docs/broschuere_baustellen_2auflage-web

Straßenland sind von den bauausführenden Firmen, Architekten oder bevollmächtigten Baustellensicherungsfirmen unter Benennung eines Verantwortlichen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, das ist – ich komme gleich zur Differenzierung – entweder diejenige im Bezirk, im Ordnungsamt oder die VLB zu stellen. Von dort ist auch die straßenverkehrsrechtliche Anordnung zu erteilen. Für Arbeitsstellen auf Geh und Radwegen im Nebenstraßennetz, auch wenn die Fahrbahn umgeleitet werden muss, ist die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde zuständig.

Für Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen im Hauptstraßennetz ist auch die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde zuständig. Bei Arbeitsstellen auf benutzungspflichtigen Radwegen im Hauptstraßennetz hat die Verkehrslenkung jedoch einen Zustimmungsvorbehalt. Bei notwendiger Umleitung in den Parkstreifen bearbeitet die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde den Antrag, bei notwendiger Umleitung in die Fahrbahn die Verkehrslenkung Berlin. Soviel zur Aufgabenverteilung zwischen Haupt- und Bezirksverwaltung.

Die von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsstellen sind vom jeweiligen Anordnungsadressaten auszuführen, werden aber ggf. auch an Fachfirmen vergeben. Vor der straßenbehördlichen Anordnung steht rechtlich die Sondernutzungserlaubnis durch den Straßenbaulastträger. Das ist der Fachbereich Straßen des Straßen- und Grünflächenamtes, der in diesem Zusammenhang seine Verpflichtung zur Koordinierung von Baustellen wahrnimmt.

In der Praxis werden beide Genehmigungsverfahren parallel vorbereitet und auch verwaltungsintern abgestimmt. Umfang und Art der verkehrlichen Maßnahmen sowie die Qualität der Antragsunterlagen bestimmen dabei den Aufwand bei der Prüfung. Der Umfang der Baumaßnahme in Bezug auf die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes wird vom Fachbereich Straßen bestimmt. Die verkehrliche Sicherung wird dann durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet.

zu Frage 2:
Bei eigenen Straßenbaumaßnahmen und bei der Erteilung von Sondernutzungen stellt der Fachbereich Straßen sicher, dass die Belange von Fußgänger*innen und Radfahrer*innen berücksichtigt werden. Die Umsetzbarkeit der Maßnahme ohne die Fußgänger*innen und Radfahrer*innen zu behindern, wird vor Erteilung der Genehmigung geprüft. Nach Erhalt der Genehmigung muss der Sondernutzer oder Bauherr als zweiten Schritt die Absicherung der Baumaßnahme bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen, wo eine zweite Prüfung stattfindet und auch die Anordnung erteilt wird. Die Anordnungen werden nach den Richtlinien für
die Sicherung von Arbeitsstellen RSA 95 getroffen. Die auf dieser Grundlage angeordneten Regelpläne werden den Örtlichkeiten ggf. nach Ortsbesichtigung angepasst. Dabei werden alle Belange berücksichtigt und abgewogen.

zu Frage 3:
Die angeordneten Verkehrsmaßnahmen werden nach personellen Möglichkeiten durch die Straßenverkehrsbehörde kontrolliert. Meldungen über offensichtliche Mängel, die von den Mitarbeitenden des Ordnungsamtaußendienstes, den Straßenbegehern des Fachbereichs Straßen, der Polizei oder von Beschwerdeführern eingehen, wird zeitnah nachgegangen.

zu Nachfrage 1:
Nein, solche Broschüren gibt es nicht. Den Antragstellern und Beteiligten in solchen Antragsverfahren sind die relevanten Regularien, die der Straßenverkehrsordnung und die schon erwähnte RSA 95 in der Regel bekannt. Insbesondere bei Ingenieurinnen, Ingenieuren sind sie Bestandteil des Studiums. Im Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen, MVAS 99, sind vom Gesetzgeber die erforderlichen Kenntnisse der Verantwortlichen für Arbeitsstellensicherung detailliert geregelt.

Hiernach müssen seit dem 01.01.2001 die namentlich zu benennenden Verantwortlichen bei Angebotsabgabe den entsprechenden Qualifikationsnachweis vorlegen können. Der Fachbereich Straßen im Straßen- und Grünflächenamt kann bei Vergabe eigener Baumaßnahmen diesen Nachweis fordern. Die Straßenverkehrsbehörden sind dazu nicht berechtigt. Baustellensicherungsfirmen lassen im eigenen Interesse ihre Mitarbeitenden entsprechend schulen. Unerfahrene Antragstellende werden darauf verwiesen, sich an einen professionellen Verkehrssicherer ihrer Wahl zu wenden.

zu Nachfrage 2:
Da kann ich dann nur auf die, glaube ich, relativ umfangreiche Beantwortung der Frage 2 verweisen und zusätzlich ausführen: Weist die Ausführung der Anordnung Mängel auf, wird der anordnungskonforme und verkehrssichere Zustand eingefordert und eine Nachkontrolle durchgeführt. Gegebenenfalls wird gleichzeitig ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Verantwortlichen eingeleitet. Bei groben Verstößen gegen die Anordnung kann eine Ersatzvornahme angedroht und durchgeführt werden. Bei Unzuverlässigkeit können Antragsteller vom Antragsverfahren ausgeschlossen werden. Beide Genehmigungen, die Sondernutzungserlaubnis des Fachbereichs Straßen und die straßenverkehrsbehördliche Anordnung sind voneinander abhängig. Auch der Fachbereich Straßen kann Sondernutzungserlaubnisse aufheben. In diesem Falle wäre die straßenverkehrsbehördliche Anordnung ebenfalls aufzuheben.

Friedrichshain-Kreuzberg, den 24.01.2018
Bündnis 90/Die Grünen
Fragesteller: Pascal Striebel

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