Mündliche Anfrage
Initiator*in: B’90/Die Grünen, Keküllüoglu-Abdurazak, Filiz
Ich frage das Bezirksamt:
1. Welcher Mindestlohn ist bei laufenden Vergaben zum Schulessen angesetzt?
2. Das Ausschreibungs- und Vergabegesetz wird momentan reformiert und der Mindestlohn auf 12,50 Euro angesetzt; wie geht das Bezirksamt bis zur Verabschiedung des Gesetzes bei bereits laufenden sowie neuen Vergaben damit um, dass das Land Berlin in naher Zukunft die Arbeitsbedingungen für die Catering-Branche in Form dieser Anhebung des Mindestlohns verbessern möchte?
Beantwortung: BezStR Herr Andy Hehmke
zu Frage 1:
Es ist ein Mindestentgelt je Zeitstunde in Höhe von 12,50 Euro für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die laufende Vergabe ab dem 01.08.2020 angesetzt. Unbeschadet von Vorgaben zu Mindeststundenentgelten nach dem Mindestlohngesetz, nach einem für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, nach einer nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erlassenen Rechtsverordnung müssen die Bieter ihre Angebote mit einem Mindestentgelt je Zeitstunde in Höhe von 12,50 Euro für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung kalkulieren. Der Grund für diese Kalkulationsvorgabe ist, dass der Auftraggeber bei der Kalkulation des Festpreises und der Festlegung der Haushaltsmittel die Vorgabe von 12,50 Euro Mindestentgelt je Zeitstunde für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung im Hinblick auf die geplante Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) bereits berücksichtigt hat.
zu Frage 2:
Bei bereits laufenden Verträgen vorangegangener Vergaben wurden die vom Senat für Bildung, Jugend und Familie erstellten Musterausschreibungsunterlagen verwendet, bei denen in Anlage 5 die Tariftreue durch den Auftragnehmer gefordert und erklärt werden musste. Der Auftragnehmer versichert durch Unterschrift die Besonderen Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen
einzuhalten den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen.
Friedrichshain-Kreuzberg, den 26.02.2020
Bündnis 90/Die Grünen
Fragestellerin: Keküllüoglu-Abdurazak, Filiz