Mündliche Anfrage von Dr. Wolfgang Lenk, B’90/Die Grünen
Antwort vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
Abt. Familie, Personal, Diversity, Straßen- und Grünflächenamt
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Trifft es zu, dass weder die BSR noch das SGA zuständig sind für die Beseitigung der Vermüllung von Grünflächen, die als meist nicht umzäunte Vorgärten im Besitz von Privateigentümer*innen sind, selbst wenn sich dort dauerhaft Essensreste, Plastikgeschirr, Kleidung, Matratzen, Kot, Drogenbestecke u.a. direkt neben den Gehwegen ansammeln?
Ja, das trifft zu. In der beschriebenen Fallkonstellation handelt es sich um Privatflächen. Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, diese in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
Handelt es sich um ein Wohngrundstück, greift das Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissständen in Berlin (Wohnungsaufsichtsgesetz – WoAufG Bln). Nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes müssen sich Wohngebäude, Wohnungen, Wohnräume, dazugehörige Nebengebäude und Außenanlagen in einem Zustand befinden, der ihren ordnungsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zulässt. Sie müssen so benutzt werden, dass Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nachbarinnen und Nachbarn nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.
Weiterhin bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 1 WoAufG Bln, dass die Wohnungsaufsichtsbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen kann, damit Gebäude mit Wohnungen oder Wohnräumen, zugehörige Nebengebäude und Außenanlagen so instandgesetzt, verbessert oder benutzt werden, dass die Bewohnerinnen und Bewohner nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden oder dass der bestimmungsgemäße Gebrauch von Gebäuden oder Außenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt wird. Wohnungsaufsichtsbehörde ist das Stadtentwicklungsamt.
2. Falls ja: hat das SGA die Möglichkeit anzuordnen, dass der oder die Hauseigentümer* innen oder Hausverwalter*innen derartige Umweltverschmutzungen zu beseitigen haben?
Siehe die Antwort zu 1.
3. Wenn trotz Beschwerden die benannten Missstände anhalten und nichts passiert: welche Lösung gibt es für die Reinigung der verwahrlosten Grünflächen, die ja sowohl für die Bewohner*innen wie auch die Passant*innen eine Zumutung darstellen?
Führen Anordnungen der Wohnungsaufsichtsbehörde bzw. das Umwelt und Naturschutzamt (siehe die Antwort zu 1) nicht zum Erfolg, kann theoretisch zum verwaltungsrechtlichen Mittel der Ersatzvornahme gegriffen werden. Dieses in der Praxis eher selten angewandte Instrument bedeutet, dass der Bezirk aus seinem eigenen Haushalt die entsprechenden Maßnahmen selbst durchführen lässt (=vorfinanziert) und im Nachgang (mühsam, manchmal erfolglos) versucht, die verausgabten Mittel wieder beim Grundstückseigentümer einzutreiben. In der Regel sind die Haushaltzuweisungen der Ämter so knapp bemessen, dass keine Titel für etwaige Ersatzvornahmen gebildet und relevant bestückt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Herrmann