DS/1837/III

Mündliche Anfrage

Sehr geehrter Herr Sengül,

Ihre Anfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:

1. Wie bewertet das Bezirksamt das Verbot des Getränkeverkaufs im Einzelhandel am 01. Mai 2010?

zu 1.

Entsprechend den Vorschriften des Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) handelt es sich beim 1. Mai um einen gesetzlichen Feiertag an dem alle Einzelhandessgeschäfte in Berlin geschlossen haben müssen. Insofern wurde am 1.Mai durch die Polizei und die zuständige Ordnungsbehörde nur Sorge dafür getragen, dass die Gewerbetreibenden ihren Gewerbebetrieb auch im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften führen, wozu sie verpflichtet sind. In den §§ 4 und 5 BerlLadÖffG sind Ausnahmen hiervon geregelt, so ist z. B. einem reinen Bäckereibetrieb in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr der Verkauf von Backwaren erlaubt. Gegenüber diesen in §§ 4 und 5 BerlLadÖffG genannten Betrieben wurde der Verkauf von Glasflaschen und Getränkedosen vom 01. Mai 2010, 6.00 Uhr bis zum 02. Mai 2010, 6.00Uhr mit Allgemeinverfügung vom 13.04.10 im Rahmen der Gefahrenabwehr untersagt. Ein Verkauf in PET Behältnissen war aber erlaubt, insofern bestand die Einschränkung beim Getränkeverkauf nur in der Form des Behältnisses, welches weder aus Glas noch in Form einer Getränkedose bestehen durfte. Dies war den zum Verkauf legitimierten Gewerbetreibenden in diesem kurzen Zeitraum zuzumuten und wurde im Vorfeld des 1.Mai lange genug publiziert, so dass sich die Gewerbetreibenden in Ihren Einkaufsvorbereitungen dahingehend darauf einrichten konnten, was viele getan hatten und sich im Festgeschehen auch zeigte.

2. Wird es zum nächsten 1. Mai Änderungen dieser Regel geben?

Zu 2.

Eine Entscheidung diesbezüglich ist nicht getroffen worden.

Eine Regel für den 1.Mai 2010 gab es nicht, es wurde lediglich, wie unter 1. ausgeführt, auf die Einhaltung der geltenden Gesetzte geachtet. Aus Sicht des Ordnungsamtes sollte die am 1.Mai 2010 praktizierte Verfahrensweise beibehalten werden. Der Erfolg eines friedlichen 1.Mai 2010 spricht hier deutlich für sich. Nicht unerwähnt bleiben sollte bei dieser Gelegenheit, das es viele positive Rückmeldungen der Gewerbetreibenden zur Verfahrensweise in 2010 und dem Verlauf des 1.Mai 2010 gegeben hat.

3. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass trotz des Verbots mehrere Einzelhandelsgeschäfte sowie Restaurants Getränke in Flaschen „to go“ verkauft haben?

Zu 3.

Ja, dies ist bekannt.

Am 1.Mai 2010 fanden umfangreiche gewerberechtliche Kontrollen gemeinsam durch die Polizei und das Ordnungsamt statt. Hierbei konnte festgestellt werden, das vereinzelte Betriebe entgegen des BerlLadÖffG geöffnet hatten, bzw. entgegen der Allgemeinverfügung Glasflaschen und/oder Getränkedosen außer Haus verkauften. Gegenüber diesen zuwiderhandelnden Betrieben wurden sofort ordnungsbehördliche Maßnahmen in Form von Betriebsschließungen oder aber der Wegnahme der unerlaubt zum Verkauf angebotenen Waren angeordnet.

Nachfragen:

1. Gab es für diese Geschäfte Ausnahmeregelungen und wenn ja, wie sind diese begründet gewesen?

Zu 1.

Es wurden keine Ausnahmen erteilt, entgegen dem (BerlLadÖffG) Verkaufsstellen öffnen zu dürfen.

2. Wie bewertet das Bezirksamt diese Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Unmut derjenigen Einzelhändler, die ihre Geschäfte ordnungsgemäß geschlossen hatten und denen ein großer Umsatz entgangen ist?

Zu 2.

Siehe hierzu auch zu 3.

Die umfangreichen gewerberechtlichen Kontrollen dienten unter anderen auch dazu, den ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil der unerlaubt geöffneten Verkaufsstellen gegenüber den gesetzestreuen Gewerbetreibenden, die ihre Betriebe in Einklang mit geltendem Recht führen, zu unterbinden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Franz Schulz

Bezirksbürgermeister

Fragesteller: Herr Sengül, Ersoy